Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TB0010

    Rechtssache T-10/16 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. April 2016 — GABO:mi/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Zuschüsse — Sechstes und Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2002 bis 2006 und 2007 bis 2013] — Schreiben, mit denen die Rückerstattung eines Teils der gewährten Zuschüsse gefordert wird — Belastungsanzeige — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Zulässigkeit — Fehlende Dringlichkeit)

    ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/33


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. April 2016 — GABO:mi/Kommission

    (Rechtssache T-10/16 R)

    ((Vorläufiger Rechtsschutz - Zuschüsse - Sechstes und Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2002 bis 2006 und 2007 bis 2013] - Schreiben, mit denen die Rückerstattung eines Teils der gewährten Zuschüsse gefordert wird - Belastungsanzeige - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit - Fehlende Dringlichkeit))

    (2016/C 191/44)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Antragstellerin: GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und C. Mayer)

    Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude, S. Lejeune und M. Sickierzyńska)

    Gegenstand

    Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zweier Schreiben der Kommission vom 2. Dezember 2015, in denen sie der Antragstellerin mitgeteilt hat, dass sie die Rückforderung eines Teils der Zuschüsse vornehmen werde, die der Antragstellerin im Rahmen des Sechsten und Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2002 bis 2006 und 2007 bis 2013) gewährt worden seien, sowie einer Belastungsanzeige, mit der die Kommission der Antragstellerin aufgegeben hat, bis spätestens 15. Januar 2016 den Betrag von 1 770 417,29 Euro zu zahlen

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Der Beschluss vom 18. Januar 2016 in der Rechtssache T-10/16 R wird aufgehoben.

    3.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


    Top