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Документ 52016XC0527(02)

    Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    ABl. C 188 vom 27.5.2016г., стр. 44—49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 188/44


    Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    (2016/C 188/07)

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben (1).

    ÄNDERUNGSANTRAG

    VERORDNUNG (EG) NR. 510/2006 DES RATES

    zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

    ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

    „GORGONZOLA“

    EG-Nr.: IT-PDO-0217-01214 — 18.3.2014

    g. g. A. ( ) g. U. ( X )

    1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Erzeugungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Kennzeichnung

    Einzelstaatliche Vorschriften

    Sonstiges [Änderung der Vorschriften für die Verpackung]

    2.   Art der Änderung(en)

    Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

    Änderung der Spezifikation der eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

    Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments zur Folge hat (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    3.   Änderung(en)

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Das Erzeugnis ist unverändert. Es wird jedoch das Adjektiv „weich“ gestrichen, da es nicht auf alle „Gorgonzola“-Typen zutrifft; insbesondere der „pikante“ Typ kann nicht als Weichkäse eingestuft werden. Die Verwendung des Begriffs „weich“ für alle „Gorgonzola“-Typen ist somit nicht richtig und könnte zudem bei den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation in Bezug auf den „pikanten“ Typ irreführend sein. Des Weiteren wird das Adjektiv „fett“ gestrichen, da es angesichts der Angabe des Mindestfettgehalts in der Trockenmasse unter Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments überflüssig ist.

    In der geltenden Produktspezifikation wird die Farbe des Teigs als „Grünblau“ bezeichnet. Um alle möglichen Farben der verschiedenen „Gorgonzola“-Typen vollständig zu beschreiben, wird nun festgelegt, dass er auch „graublau“ sein kann. Denn auch wenn „Grünblau“ die typische Teigfarbe bleibt, kann die Bildung der lebenden aeroben Schimmelkulturen, abhängig von der unterschiedlichen Reifezeit, eine Farbe bewirken, die vom menschlichen Auge potenziell auch als Graublau wahrgenommen werden kann. Der fehlende Hinweis auf eine mögliche „graublaue“ Farbe könnte auch in diesem Fall bei den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation in Bezug auf die Teigfarbe irreführend sein.

    In der geltenden Produktspezifikation ist die Mindestreifezeit für die verschiedenen „Gorgonzola“-Typen unterschiedlich; daher wird der unangebrachte allgemeine Hinweis auf eine Mindestreifezeit von 50 Tagen in der geltenden Produktspezifikation gestrichen.

    Das Erzeugnis ist unverändert. Dennoch ist der Hinweis darauf, dass der Geschmack einzig von der Länge der Reifung abhängt, nicht richtig und wird folglich gestrichen, da der Geschmack zudem, wenn auch in geringerem Maß, von anderen Faktoren beeinflusst wird, wie z. B. dem Gewicht des Laibs.

    Die verschiedenen „Gorgonzola“-Typen werden besser unterschieden und auf Grundlage der Kriterien Gewicht, Geschmack und Reifung eingestuft. Es wurde erkannt, dass die frühere Einstufung, die mit der im Jahr 2009 eingetragenen Änderung eingeführt wurde, irreführend sein konnte, da sie mit der Verwendung der Begriffe „groß“, „mittel“ und „klein“ offensichtlich nur auf den Größen der Laibe basierte. Im Hinblick auf mehr Klarheit soll nunmehr präzisiert werden, dass die Einstufung nicht nur auf dem Gewichtskriterium beruht, sondern zudem auf den Kriterien Geschmack und Reifung. Die Verwendung der Begriffe „mild“, „pikant“ und „klein & pikant“ erscheint als bessere Einstufung für eine sofortige Identifizierung des „Gorgonzola“-Käsetyps. Der „milde“ Typ entspricht der „großen“ Größe gemäß der vorhergehenden Einstufung. Die Bezeichnung „oder leicht pikant“ wird gestrichen, da sie unangebracht ist, wenn berücksichtigt wird, dass dieser Typ, wie bereits in der Produktspezifikation angegeben, einen „milden Geschmack“ hat. Der „pikante“ Typ entspricht der „mittleren“ Größe gemäß der vorhergehenden Einstufung. Der „kleine & pikante“ Typ entspricht der „kleinen“ Größe gemäß der vorhergehenden Einstufung.

    Die Mindest- und Höchstgewichte der Typen werden geringfügig geändert, um sie an die erzeugungstechnischen Gegebenheiten anzupassen: Das Gewicht kann nämlich durch einen höheren oder geringeren Feuchtigkeitsgehalt des Teigs steigen oder sinken.

    Neu festgelegt wird eine maximale Reifezeit (siehe „Erzeugungsverfahren“).

    Demgemäß werden die verschiedenen „Gorgonzola“-Typen auf Grundlage der Kriterien Gewicht, Geschmack und Reifung beschrieben und eingestuft:

    „milder“ Typ: Gewicht von 9 kg bis 13,5 kg, mit mildem Geschmack und einer Reifezeit von mindestens 50 Tagen und höchstens 150 Tagen;

    „pikanter“ Typ: Gewicht von 9 kg bis 13,5 kg, mit ausgeprägt pikantem Geschmack und einer Reifezeit von mindestens 80 Tagen und höchstens 270 Tagen;

    „kleiner & pikanter“ Typ: Gewicht von mindestens 5,5 kg und weniger als 9 kg, mit ausgeprägt pikantem Geschmack und einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen und höchstens 200 Tagen.

    Ursprungsnachweis

    Um die Echtheit des „Gorgonzola“ zu gewährleisten, kann er als ganzer Laib, als halber, horizontal zerteilter Laib oder in Stücken, jeweils von geprägter Aluminiumfolie umhüllt, in Verkehr gebracht werden.

    Um die Qualität zu wahren, den Ursprung zu garantieren und die Kontrolle zu gewährleisten, kann der „Gorgonzola“ außerdem in vorportionierten Stücken auch ohne die geprägte Aluminiumfolie in Verkehr gebracht werden, nachdem eine entsprechende Zertifizierung durch die zugelassene Kontrollstelle oder eine andere Kontrollstelle, sofern diese von der erstgenannten Stelle damit beauftragt wurde, erfolgt ist.

    Erzeugungsverfahren

    Die Werte für die Temperatur und die relative Luftfeuchtigkeit in den Räumen, in denen der Käse reift, wurden geringfügig geändert, um sie — zugunsten der qualitativen Merkmale des „Gorgonzola“ — an die anlagentechnischen und technologischen Innovationen in der Reifungsphase anzupassen.

    Neu festgelegt wird eine maximale Reifezeit, da bei einer weiteren Reifung die ernste Gefahr bestünde, dass das Erzeugnis seine spezifischen Eigenschaften und organoleptischen Merkmale verliert.

    Kennzeichnung

    Um die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zu erleichtern und insbesondere um dem Verbraucher eine bewusste Wahl zu ermöglichen, auch wenn das Erzeugnis auf Wunsch des Verbrauchers in der Einzelhandelsverkaufsstelle abgepackt wird, wird die Pflicht eingeführt, auf der geprägten Aluminiumfolie den Hinweis „pikant“ für den „pikanten“ Typ, den „kleinen & pikanten“ Typ und den halben, horizontal zerteilten Laib sowie für Stücke aufzubringen.

    Weiterhin wird, um die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zu erleichtern und dem Verbraucher eine bewusste Wahl zu ermöglichen, die Pflicht eingeführt, bei dem „pikanten“ Typ und dem „kleinen & pikanten“ Typ auf der Primärverpackung des in Stücken portionierten Erzeugnisses den Hinweis „pikant“ anzugeben.

    Sonstiges

    Um die Qualität zu wahren, den Ursprung zu garantieren und die Kontrolle des in vorportionierten Stücken in Verkehr gebrachten „Gorgonzola“-Käses zu gewährleisten, wird unter Angabe von Gründen vorgeschrieben, dass das Portionieren und Verpacken der Stücke durch die zugelassene Kontrollstelle oder eine andere Kontrollstelle, sofern diese von der erstgenannten Stelle damit beauftragt wurde, zertifiziert werden muss. Der Grund hierfür ist, dass der ganze und der halbe, horizontal zerteilte Laib, die von geprägter Aluminiumfolie umhüllt sind, aus Gründen der Lebensmittelsicherheit nicht mechanisch zerschnitten werden können, und der Ursprung der zugeschnittenen Stücke ohne Aluminiumfolie daher — angesichts der Tatsache, dass der „Gorgonzola“-Laib keine Kennzeichnung auf der Rinde hat — durch die Kontrollstelle garantiert werden muss. Diese Maßnahme steht dem manuellen Zerschneiden und Abpacken von Portionen durch Einzelhändler auf Wunsch von Verbrauchern bzw. für den Direktverkauf nicht entgegen. Beim manuellen Zerschneiden mit dem Messer müssen Einzelhändler die geprägte Aluminiumfolie, in die die Laibe und halben Laibe eingehüllt sind, nicht entfernen, und es besteht keine Gefahr für die Lebensmittelsicherheit. Zudem müssen solche Vorgänge grundsätzlich vor dem Verbraucher durchgeführt werden bzw. dieser kann dies zumindest verlangen, um sich zu vergewissern, dass die geprägte Aluminiumfolie auf dem betreffenden Laib oder halben Laib vorhanden ist. Das manuelle Zerschneiden der von der geprägten Aluminiumfolie umhüllten Laibe und halben Laibe durch Einzelhändler zwecks Direktverkauf des vorportionierten Erzeugnis ist daher als zulässig zu betrachten, vorausgesetzt, dass auf der zugeschnittenen Portion auf jeden Fall ein Stück Aluminiumfolie zur Gewährleistung der Echtheit des Erzeugnisses verbleibt.

    EINZIGES DOKUMENT

    VERORDNUNG (EG) NR. 510/2006 DES RATES

    zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

    „GORGONZOLA“

    EG-Nr.: IT-PDO-0217-01214 — 18.3.2014

    g. g. A. ( ) g. U. ( X )

    1.   Name

    „Gorgonzola“

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Italien

    3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

    3.1.   Art des Erzeugnisses

    Klasse 1.3. Käse

    3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

    „Gorgonzola“ ist ein Blauschimmelkäse, der ausschließlich aus pasteurisierter Kuhvollmilch erzeugt wird, mit rohem, kompaktem, weißem bis strohgelbem Teig, der von grünblauen und/oder graublauen Schimmeladern (Blauschimmel) durchzogen ist.

    Der „Gorgonzola“ weist folgende Merkmale auf:

    —   Laib:

    zylindrisch mit planer Ober- und Unterseite und geradem Rand;

    Abmessungen: Mindestrandhöhe 13 cm; Durchmesser 20 cm bis 32 cm;

    Einstufung auf Grundlage der Kriterien Gewicht, Geschmack und Reifung:

    1.

    „milder“ Typ: Gewicht von 9 kg bis 13,5 kg, mit mildem Geschmack und einer Reifezeit von mindestens 50 Tagen und höchstens 150 Tagen;

    2.

    „pikanter“ Typ: Gewicht von 9 kg bis 13,5 kg, mit ausgeprägt pikantem Geschmack und einer Reifezeit von mindestens 80 Tagen und höchstens 270 Tagen;

    3.

    „kleiner & pikanter“ Typ: Gewicht von mindestens 5,5 kg und weniger als 9 kg, mit ausgeprägt pikantem Geschmack und einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen und höchstens 200 Tagen;

    —   Rinde: grau und/oder rosafarben, nicht zum Verzehr geeignet;

    —   Teig: kompakter, weißer bis strohgelber Teig, der von grünblauen und/oder graublauen Schimmeladern (Blauschimmel) durchzogen ist;

    —   Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 48 %.

    3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

    Kuhvollmilch, Kälberlab, Salz.

    3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

    Auf Jahresbasis stammen mindestens 50 % der Trockenmasse des Futters für die Kühe aus dem Erzeugungsgebiet.

    3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

    Die Erzeugung und Verarbeitung der Milch, die Reifung des Käses, der den Namen „Gorgonzola“ tragen soll, sowie die Anbringung der Kennzeichen gemäß Punkt 3.7 erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

    3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

    Der „Gorgonzola“ kann als ganzer Laib, als halber, horizontal zerteilter Laib oder in Portionen, die von geprägter Aluminiumfolie umhüllt sind, in Verkehr gebracht werden.

    Der „Gorgonzola“ kann außerdem nach entsprechender Zertifizierung durch die zugelassene Kontrollstelle oder eine andere Kontrollstelle, sofern diese von der erstgenannten Stelle damit beauftragt wurde, in vorportionierten Stücken auch ohne die geprägte Aluminiumfolie in Verkehr gebracht werden. Um die Qualität zu wahren, den Ursprung zu garantieren und die Kontrolle des in vorportionierten Stücken in Verkehr gebrachten „Gorgonzola“-Käses zu gewährleisten, müssen das Portionieren und Verpacken des „Gorgonzola“ durch die zugelassene Kontrollstelle oder eine andere Kontrollstelle, sofern diese von der erstgenannten Stelle damit beauftragt wurde, zertifiziert werden. Der Grund hierfür ist, dass der ganze und der halbe, horizontal zerteilte Laib, die von geprägter Aluminiumfolie umhüllt sind, aus Gründen der Lebensmittelsicherheit nicht mechanisch zerschnitten werden können, und der Ursprung der zugeschnittenen Stücke ohne Aluminiumfolie daher — angesichts der Tatsache, dass der „Gorgonzola“-Laib keine Kennzeichnung auf der Rinde hat — durch die Kontrollstelle garantiert werden muss.

    Das Portionieren und Verpacken von „Gorgonzola“-Stücken im Einzelhandel auf Wunsch des Verbrauchers ist zulässig, wenn die geprägte Aluminiumfolie zu sehen ist. Zudem ist das Portionieren und Verpacken von „Gorgonzola“-Stücken im Einzelhandel zwecks Direktverkauf zulässig, wenn auf der Portion Käse auf jeden Fall ein Stück Aluminiumfolie zur Gewährleistung der Echtheit verbleibt.

    3.7.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung

    Der „Gorgonzola“-Laib trägt zwei Kennzeichen, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet aufgebracht werden:

    am Herstellungsort wird auf beiden planen Seiten des Käselaibs ein erstes Kennzeichen mit der Kennnummer der Käserei angebracht (vgl. Abbildung 1);

    Abbildung 1

    Image

    wenn das Erzeugnis die für das Inverkehrbringen erforderlichen Merkmale aufweist, werden der Käselaib bzw. der halbe, horizontal zerteilte Laib sowie, vorbehaltlich der Bestimmungen über vorportionierte Stücke unter Punkt 3.6, auch die Portionen als weitere Kennzeichnung mit einer geprägten Aluminiumfolie mit dem geprägten Kennzeichen (vgl. Abbildung 2) umhüllt. Auf der geprägten Aluminiumfolie ist außerdem die g. U. „Gorgonzola“ angegeben, zusammen mit dem EU-Zeichen und dem Hinweis „pikant“ für den „pikanten“ Typ, den „kleinen & pikanten“ Typ sowie die entsprechenden halben, horizontal zerteilten Laibe und Stücke, dieser ist neben oder unter der g. U. „Gorgonzola“ in kleineren Schriftzeichen als den für die g. U. „Gorgonzola“ verwendeten Schriftzeichen aufzubringen.

    Abbildung 2

    Image

    Vorportionierte Käsestücke

    Bei dem vorportionierten „Gorgonzola“ muss die Primärverpackung im Hauptsichtfeld folgende Angaben enthalten:

    die g. U. „Gorgonzola“, zusammen mit dem EU-Zeichen der g. U.;

    den Hinweis „pikant“ für Erzeugnisse des „pikanten“ und „kleinen & pikanten“„Gorgonzola“-Typs, der neben oder unter der g. U. „Gorgonzola“ in kleineren Schriftzeichen als den für die g. U. „Gorgonzola“ verwendeten Schriftzeichen aufzubringen ist.

    4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

    Das abgegrenzte geografische Gebiet umfasst das gesamte Gebiet folgender Provinzen:

    Bergamo, Biella, Brescia, Como, Cremona, Cuneo, Lecco, Lodi, Mailand, Monza, Novara, Pavia, Varese, Verbano-Cusio-Ossola, Vercelli.

    Es umfasst zudem folgende Gemeinden der Provinz Alessandria:

    Casale Monferrato, Villanova Monferrato, Balzola, Morano Po, Coniolo, Pontestura, Serralunga di Crea, Cereseto, Treville, Ozzano Monferrato, San Giorgio Monferrato, Sala Monferrato, Cellamonte, Rosignano Monferrato, Terruggia, Ottiglio, Frassinello Monferrato, Olivola, Vignale, Camagna, Conzano, Occimiano, Mirabello Monferrato, Giarole, Valenza, Pomaro Monferrato, Bozzole, Valmacca, Ticineto, Borgo San Martino und Frassineto Po.

    5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

    Zu den natürlichen Faktoren zählen die klimatischen Bedingungen des abgegrenzten geografischen Gebiets, die den Milchkühen reichhaltiges, hochwertiges Futter bieten und die Entwicklung von Bakterien fördern, die die organoleptischen Merkmale und die Farbe des Käses bestimmen. Bei den menschlichen Faktoren ist neben der historischen Bedeutung des Käses für die lokale Wirtschaft hervorzuheben, dass die komplexen Vorgänge der „Gorgonzola“-Erzeugung auf der traditionellen manuellen Käseherstellung basieren: Das Zusetzen von Milchfermenten, einer Suspension von Penicillium-Sporen und ausgesuchten Hefen zur Milch sowie die Zugabe von optimal temperiertem Kälberlab, die Trockensalzung und das typische Durchstechen des Teigs während der Reifung sind Vorgänge, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet über Jahrhunderte überliefert wurden.

    5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

    „Gorgonzola“ ist ein Käse mit rohem, kompaktem, weißem bis strohgelbem Teig, der von grünblauen und/oder graublauen Schimmeladern (Blauschimmel) durchzogen ist.

    Der Geschmack kann abhängig von verschiedenen Faktoren, darunter insbesondere die kürzere oder längere Reifung, von mild bis ausgeprägt pikant variieren.

    5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Güte oder den Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

    Reichhaltiges, hochwertiges Futter für die Milchkühe sowie traditionelle Vorgänge der Käseherstellung, insbesondere das Zusetzen von Penicillium-Sporen, die Trockensalzung und das Durchstechen des Teigs während der Reifung, sind für die organoleptischen Merkmale und die Farbe des „Gorgonzola“ ausschlaggebend.

    Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

    (Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

    Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internet-Seite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

    oder

    durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it), dort zunächst auf „Prodotti DOP e IGP“ (g. U.- und g. g. A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g. U.-, g. g. A.- und g. t. S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

    (3)  Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

    (4)  Siehe Fußnote 3.


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