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Document C2016/184/07
Prior notification of a concentration (Case M.8003 — INEOS/INOVYN) — Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8003 — INEOS/INOVYN) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8003 — INEOS/INOVYN) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 184 vom 21.5.2016, p. 7–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8003 — INEOS/INOVYN)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 184/07)
1. |
Am 12. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen INEOS AG („INEOS“, Schweiz) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens INOVYN Limited („INOVYN“, Vereinigtes Königreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — INEOS: weltweite Produktion und Vermarktung von petrochemischen Erzeugnissen, Spezialchemikalien und Erdölprodukten; — INOVYN: Herstellung und Vertrieb von Polyvinylchlorid (PVC) und verwandten Erzeugnissen vor allem im EWR. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8003 — INEOS/INOVYN per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.