EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015FB0044

Rechtssache F-44/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 7. April 2016 — Spadafora/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Stelle eines Referatsleiters — Stellenausschreibung — Auswahlverfahren — Vorauswahlgremium — Gespräch mit dem Vorauswahlgremium — Nichtaufnahme in die „Short list“ der für das Abschlussgespräch mit der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Bewerber — Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens — Vorrang der Einstellung eines Bewerbers mit der Staatsangehörigkeit eines bestimmten Mitgliedstaats — Verhalten des Vorsitzenden des Vorauswahlgremiums — Sprachliche Diskriminierung — Antrag auf Schadensersatz — Art. 81 der Verfahrensordnung)

ABl. C 175 vom 17.5.2016, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/34


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 7. April 2016 — Spadafora/Kommission

(Rechtssache F-44/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Stelle eines Referatsleiters - Stellenausschreibung - Auswahlverfahren - Vorauswahlgremium - Gespräch mit dem Vorauswahlgremium - Nichtaufnahme in die „Short list“ der für das Abschlussgespräch mit der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Bewerber - Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens - Vorrang der Einstellung eines Bewerbers mit der Staatsangehörigkeit eines bestimmten Mitgliedstaats - Verhalten des Vorsitzenden des Vorauswahlgremiums - Sprachliche Diskriminierung - Antrag auf Schadensersatz - Art. 81 der Verfahrensordnung))

(2016/C 175/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Sergio Spadafora (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Stelle des Leiters des Referats C4 („Legal Advice“) mit einer anderen Person als dem Kläger zu besetzen, der seit dem Ausscheiden des vorhergehenden Referatsleiters amtierender Leiter dieses Referats war

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Herr Sergio Spadafora trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 221 vom 6.7.2015, S. 27.


Top