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Document 62016CN0100

Rechtssache C-100/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Februar 2016 von Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-233/11 und T-262/11: Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission

ABl. C 175 vom 17.5.2016, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/8


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Februar 2016 von Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-233/11 und T-262/11: Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission

(Rechtssache C-100/16 P)

(2016/C 175/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou (Prozessbevollmächtigte: V. Christianos und I. Soufleros, Δικηγόροι)

Andere Parteien des Verfahrens: Hellenische Republik, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-233/11 und T-262/11 aufzuheben und die Sache an das Gericht zur Entscheidung zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

In dem angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass alle Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Hinblick auf zwei staatliche Beihilfen erfüllt worden seien. Die erste staatliche Beihilfe betrifft den Verkauf der Kassandra-Minen an die Rechtsmittelführerin zu einem geringeren Preis als dem Marktwert. Die zweite Beihilfe betrifft die Befreiung von Steuern betreffend den Bodenwert der Minen.

2.

Der Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, zwei im Hinblick auf die erste staatliche Beihilfe und einen im Hinblick auf die zweite staatliche Beihilfe. Im Einzelnen:

Zur ersten staatlichen Beihilfe: Das angefochtene Urteil habe das Vorliegen eines Vorteils rechtsfehlerhaft bewertet, außerdem weise es im Hinblick auf den Wert der Minen Begründungsmängel und Verfahrensfehler auf.

Zur ersten staatlichen Beihilfe: Das angefochtene Urteil habe das Vorliegen eines Vorteils rechtsfehlerhaft bewertet, außerdem weise es im Hinblick auf den Bodenwert Begründungsmängel auf.

Zur zweiten staatlichen Beihilfe: Das angefochtene Urteil habe das Vorliegen eines Vorteils rechtsfehlerhaft bewertet.


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