EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TN0125

Rechtssache T-125/16: Klage, eingereicht am 23. März 2016 — León Van Parys/Kommission

ABl. C 175 vom 17.5.2016, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/28


Klage, eingereicht am 23. März 2016 — León Van Parys/Kommission

(Rechtssache T-125/16)

(2016/C 175/32)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Firma Léon Van Parys NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck, B. Van Vooren und R. Verbeke)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2016) 95 final der Europäischen Kommission vom 20. Januar 2016 in der Sache REC 07/07(REV) zur Feststellung, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt ist und gegenüber einem anderen Zollschuldner zum Teil gerechtfertigt, zu einem anderen Teil jedoch nicht gerechtfertigt ist, sowie zur Änderung des Beschlusses C(2010) 2858 der Kommission vom 6. Mai 2010 für nichtig zu erklären;

für Recht zu erkennen, dass Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 (1) nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-324/10, in dem das Gericht zugunsten der (jetzigen und damaligen) Klägerin Art. 1 Abs. 3 des ursprünglichen Beschlusses C(2010) 2858 für nichtig erklärt hat, voll und ganz zu ihren Gunsten zum Tragen kommt, so dass ihr gemäß Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 die Zollschuld sowie alle damit unmittelbar oder mittelbar verbundenen Zinsen oder Kosten vollständig zu erlassen sind;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Verletzung der Art. 907 und 909 der Verordnung Nr. 2454/93 sowie von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Klägerin macht geltend, dass die für sie günstigen Rechtswirkungen des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), für sich genommen ausreichten. Daher sei kein neuerlicher Beschluss der Kommission erforderlich, um die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen, und die Klägerin müsse in den Genuss von Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 kommen.

2.

Verletzung von Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 sowie von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe ihre Befugnis, auf der Grundlage von Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 zusätzliche Auskünfte anzufordern, missbraucht, um die Anwendung von Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 zu umgehen. Die Kommission sei nämlich bereits im Besitz der angeforderten Auskünfte gewesen.

3.

Hilfsweise: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Durchführung des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), innerhalb einer angemessenen Frist nicht länger hätte dauern dürfen als die in Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 festgelegte ursprüngliche Frist von neun Monaten.

4.

Höchst hilfsweise: Befugnismissbrauch, weil die Kommission eine völlig neue Prüfung durchführe und dabei zu einem Ergebnis komme, das den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), zuwiderlaufe.

5.

Höchst hilfsweise: falsche Auslegung des rechtlichen Rahmens der Organisation des Bananenmarkts und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Dass die Klägerin auf ein Leasinggeschäft zurückgegriffen habe, um das Nutzungsrecht an Einfuhrlizenzen zu erwerben, sei eine im Rahmen der Verordnung Nr. 2362/98 (2) und der von der WTO anerkannten zulässigen Handelspraktiken rechtlich vorgesehene Möglichkeit.

Dies könne für sich genommen nicht als mangelnde Sorgfalt seitens eines Einführers angesehen werden, wenn dies für Zollagenten oder einen anderen Einführer, der nicht übertragbare Lizenzen genutzt habe, nicht gelte.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. 1998, L 293, S. 32).


Top