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Document 62016TN0110

    Rechtssache T-110/16: Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Savant Systems/EUIPO — Savant Group (SAVANT)

    ABl. C 175 vom 17.5.2016, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 175/20


    Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Savant Systems/EUIPO — Savant Group (SAVANT)

    (Rechtssache T-110/16)

    (2016/C 175/24)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Savant Systems LLC (Osterville, Massachusetts, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Nilgen und A. Kockläuner)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Savant Group Ltd (Burton in Kendal, Vereinigtes Königreich)

    Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

    Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Streitige Marke: Unionswortmarke „SAVANT“ — Unionsmarke Nr. 32 318.

    Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

    Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Januar 2016 in der Sache R 33/2015-4.

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit der Schutz der angefochtenen Unionsmarke Nr. 32 318 „SAVANT“ in Bezug auf „Computersoftware“ der Klasse 9 und für alle Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 aufrechterhalten wurde;

    dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

    Angeführte Klagegründe

    Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 15 insoweit, als die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass die Inhaberin die ernsthafte Benutzung der angefochtenen Unionsmarke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, insbesondere „Computersoftware“ und die damit verbundenen Dienstleistungen der Klassen 41 und 42, nachgewiesen habe;

    Verletzung der Pflicht der Beschwerdekammer, zu begründen, warum sie den Bericht über die „Nutzungserhebung“ nicht berücksichtigt habe.


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