EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CN0065

Rechtssache C-65/16: Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Februar 2016 — Istanbul Lojistik Ltd/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

ABl. C 175 vom 17.5.2016, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/6


Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Februar 2016 — Istanbul Lojistik Ltd/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

(Rechtssache C-65/16)

(2016/C 175/05)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Istanbul Lojistik Ltd

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats [EG]-Türkei dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer, wie sie das ungarische Kraftfahrzeugsteuergesetz vorsieht und die nach diesem Gesetz auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze erhoben wird, wenn das betreffende Fahrzeug, aus der Türkei kommend, Ungarn als Transitmitgliedstaat durchquert, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll darstellt und folglich mit Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/95 unvereinbar ist?

2.

a)

Sollte die erste Vorlagefrage verneint werden, ist dann Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats [EG]-Türkei dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer, wie sie das ungarische Kraftfahrzeugsteuergesetz vorsieht und die nach diesem Gesetz auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze erhoben wird, wenn das betreffende Fahrzeug, aus der Türkei kommend, Ungarn als Transitmitgliedstaat durchquert, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt und folglich mit Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 unvereinbar ist?

b)

Ist Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats [EG]-Türkei dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer, wie sie das ungarische Kraftfahrzeugsteuergesetz vorsieht und die nach diesem Gesetz auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze erhoben wird, wenn das betreffende Fahrzeug, aus der Türkei kommend, Ungarn als Transitmitgliedstaat durchquert, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen, unter Berufung auf die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Rechtsdurchsetzung erhoben werden darf?

3.

Sind Art. 3 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (1) dahin auszulegen, dass es mit ihnen unvereinbar ist, dass ein Transitmitgliedstaat auf der Grundlage eines mit der Türkei im Bereich des Transportwesens abgeschlossenen bilateralen Abkommens eine Kraftfahrzeugsteuer erhebt, wie sie das ungarische Kraftfahrzeugsteuergesetz vorsieht und die nach diesem Gesetz auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze erhoben wird, wenn das betreffende Fahrzeug, aus der Türkei kommend, Ungarn als Transitmitgliedstaat durchquert, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen?

4.

Ist Art. 9 des Assoziierungsabkommens zwischen der [EWG] und der Türkei dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer, wie sie das ungarische Kraftfahrzeugsteuergesetz vorsieht und die nach diesem Gesetz auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze erhoben wird, wenn dieses Fahrzeug, aus der Türkei kommend, Ungarn als Transitmitgliedstaat durchquert, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen, eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt und folglich mit Art. 9 des Assoziierungsabkommens unvereinbar ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300, S. 72).


Top