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Dokument 62015CN0627

    Rechtssache C-627/15: Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Câmpulung (Rumänien), eingereicht am 23. November 2015 — Dumitru Gavrilescu und Liliana Gavrilescu/SC Volksbank România SA — sucursala Câmpulung

    ABl. C 165 vom 10.5.2016, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 165/4


    Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Câmpulung (Rumänien), eingereicht am 23. November 2015 — Dumitru Gavrilescu und Liliana Gavrilescu/SC Volksbank România SA — sucursala Câmpulung

    (Rechtssache C-627/15)

    (2016/C 165/05)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Vorlegendes Gericht

    Judecătorie Câmpulung

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Dumitru Gavrilescu, Liliana Gavrilescu

    Beklagte: SC Volksbank România SA, SC Volksbank România SA — sucursala Câmpulung

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) dahin auszulegen, dass die Ausdrücke „Hauptgegenstand des Vertrags“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“, eine Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Fremdwährungskreditvertrag erfassen, die nicht individuell ausgehandelt wurde und nach der ausschließlich der Schuldner das „Währungsrisiko“ trägt, das in der möglichen negativen Auswirkung einer durch eine Schwankung der Wechselkurse verursachten Erhöhung der monatlichen Zahlungsverbindlichkeit besteht, und das er tragen müsste, nachdem der Kredit in einer anderen Währung als der nationalen Währung Rumäniens vereinbart wurde und die Tilgungsbeträge aufgrund des Kreditvertrags in dieser anderen Währung zu leisten sind?

    2.

    Ist die Verpflichtung des Verbrauchers, bei der Tilgung des Kredits die Differenz zu tragen, die sich aus einem Anstieg des Wechselkurses bezüglich der Währung ergibt, in der der Kredit gewährt wurde (CHF), nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 als ein Entgelt zu verstehen, dessen Angemessenheit in Bezug auf die erbrachte Dienstleistung bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht geprüft werden kann?

    3.

    Kann in dem Fall, dass die vorstehende Frage dahin beantwortet wird, dass eine solche Klausel nicht von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit ausgenommen ist, davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Klausel den in der genannten Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt und es dem Verbraucher ermöglicht, anhand klarer und verständlicher Kriterien die Folgen vorherzusehen, die sich für ihn daraus ergeben?

    4.

    Fällt eine Vertragsklausel wie die in Nr. 4.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene, wonach die Bank berechtigt ist, einen in CHF gewährten Kredit in die nationale Währung umzuwandeln, wenn der Wechselkurs um mehr als 10 % gegenüber dem bei Abschluss des Vertrags geltenden Wechselkurs steigt, um damit eine weitere Erhöhung des Währungsrisikos zu vermeiden, ohne dass dem Verbraucher ein entsprechendes Recht zusteht, in den Schutzbereich der Richtlinie 93/13, oder ist sie von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit ausgenommen?


    (1)  ABl. L 95, S. 29.


    Fuq