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Document 62014CA0515

Rechtssache C-515/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Januar 2016 — Europäische Kommission/Republik Zypern (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit — Arbeitnehmer — Art. 45 AEUV und 48 AEUV — Leistungen bei Alter — Ungleichbehandlung aufgrund des Alters — Beamte eines Mitgliedstaats, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diesen Mitgliedstaat verlassen, um eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder bei einem Organ der Europäischen Union auszuüben)

ABl. C 98 vom 14.3.2016, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/13


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Januar 2016 — Europäische Kommission/Republik Zypern

(Rechtssache C-515/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Leistungen bei Alter - Ungleichbehandlung aufgrund des Alters - Beamte eines Mitgliedstaats, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diesen Mitgliedstaat verlassen, um eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder bei einem Organ der Europäischen Union auszuüben))

(2016/C 098/16)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und D. Martin)

Beklagte: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: N. Ioannou und D. Kalli)

Tenor

1.

Die Republik Zypern hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 45 AEUV und 48 AEUV sowie Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass sie nicht rückwirkend zum 1. Mai 2004 die auf das Lebensalter abstellende Voraussetzung in Art. 27 des Gesetzes 97 (I)/1997 über die Altersruhegelder aufgehoben hat, die bewirkt, dass Arbeitnehmer davon absehen, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder bei einem Organ der Europäischen Union oder einer anderen internationalen Organisation aufzunehmen, und die eine Ungleichbehandlung zwischen Wanderarbeitnehmern einschließlich der bei den Organen der Europäischen Union oder bei einer anderen internationalen Organisation beschäftigten auf der einen Seite und den Beamten, die ihre Tätigkeit in Zypern ausgeübt haben, auf der anderen Seite zur Folge hat.

2.

Die Republik Zypern trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


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