This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2016/050/08
Prior notification of a concentration (Case M.7924 — Bell AG/Coop Group/H.L. Verwaltungs-GmbH) — Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7924 — Bell AG/Coop Group/H.L. Verwaltungs-GmbH) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7924 — Bell AG/Coop Group/H.L. Verwaltungs-GmbH) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 50 vom 10.2.2016, p. 9–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7924 — Bell AG/Coop Group/H.L. Verwaltungs-GmbH)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 50/08)
1. |
Am 1. Februar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bell AG („Bell“, Schweiz), das der Coop-Gruppe Genossenschaft („Coop“, Schweiz) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens H.L. Verwaltungs-GmbH („Huber“, Österreich) durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Bell: Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Fleisch, Fleischwaren, Meeresfrüchten und Covenience-Gerichten. — Coop: Großhandel insbesondere mit Lebensmitteln sowie Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Fleisch, Fleischwaren, Meeresfrüchten und Covenience-Gerichten. — Huber: Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Hühner- und Putenfleisch. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7924 — Bell AG/Coop Group/H.L. Verwaltungs-GmbH per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.