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Document 52015IR1772

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Finanzinstrumente zur Unterstützung der territorialen Entwicklung

ABl. C 423 vom 17.12.2015, p. 35–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/35


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Finanzinstrumente zur Unterstützung der territorialen Entwicklung

(2015/C 423/07)

Berichterstatter:

Adam STRUZIK (PL/EVP), Marschall der Woiwodschaft Masowien

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

spricht Empfehlungen zur Nutzung von Finanzinstrumenten für die regionale Entwicklung aus, wobei er sich auf eine Analyse des Regulierungsumfelds, die Frage der Nützlichkeit für die regionale Entwicklungspolitik, die Gewährleistung der Wirksamkeit und die institutionalisierte Nutzung von Finanzinstrumenten stützt;

2.

betont, dass angesichts der Bedeutung des Einsatzes von Finanzinstrumenten für die Regionalentwicklung bei der Erarbeitung der Stellungnahme die Erfahrungen der Mitglieder der Fachkommission COTER und der Arbeitsgruppe für Haushaltsfragen zusammengetragen wurden und eine Konsultation mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank (EIB) sowie weiteren Interessenträgern durchgeführt wurde, die über Wissen und Erfahrungen im Bereich der Nutzung von Finanzinstrumenten verfügen;

3.

stellt fest, dass Finanzinstrumente wichtige Werkzeuge für die territoriale Entwicklung sein können. Rückzahlbare Finanzierungen können in bestimmten Bereichen, in denen öffentliche Finanzmittel durch private ergänzt werden können und die Renditen attraktiv genug sind, eine größere Hebelwirkung des investierten Kapitals gewährleisten;

4.

hebt hervor, dass dem Fördersystem insbesondere in Bereichen, in denen der Markt versagt hat und die Herausforderungen des sozialen Zusammenhalts ein echtes Problem sind, eine wichtige Rolle bei der Stimulierung der Regionalentwicklung zukommt, und weist auf den komplementären Charakter von Förderungen und Finanzinstrumenten hin, die in jeweils unterschiedlichen Situationen anzuwenden sind. Die Förderung des Einsatzes von Finanzinstrumenten darf nicht zu einer übermäßigen Einschränkung des Fördersystems oder zu einem Verdrängungseffekt auf die EU-Haushaltsmittel für die Kohäsionspolitik führen;

5.

unterstützt die am 9. Juni 2015 in Riga angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu den Herausforderungen der Umsetzung der Kohäsionspolitik 2014-2020, in denen die Kommission ersucht wird, „rechtzeitig auf kohärente und verständliche Weise Leitlinien vorzugeben, wie die Finanzierungsinstrumente verwendet und Synergien zwischen den verschiedenen Instrumenten geschaffen werden können, und alle Möglichkeiten zu erkunden, wie für mehr Klarheit gesorgt werden kann, dabei jedoch keinesfalls über den Geltungsbereich der von den beiden gesetzgebenden Organen vereinbarten Rechtsvorschriften hinauszugehen, indem zusätzliche Verpflichtungen geschaffen werden“;

6.

nimmt die Schlussfolgerungen des Sonderberichts 5/2015 des Rechnungshofs über die Nutzung der Finanzinstrumente im ländlichen Raum (1) zur Kenntnis, in dem auf die Risiken einer Überkapitalisierung der Garantiefonds gegenüber der Nachfrage privater Investoren, aber auch auf die Folgen einer fehlenden Hebelwirkung hingewiesen wird, wenn private Finanzierungen zur Ergänzung öffentlicher Finanzierungen benötigt werden; fordert daher die Europäische Kommission auf, die entsprechenden Lehren aus diesem Bericht zu ziehen.

Der Europäische Ausschuss der Regionen weist nachdrücklich darauf hin, dass

Regulierungsumfeld

7.

die Bereitstellung öffentlicher Gelder aus den Strukturfonds der Umsetzung von Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu dienen hat. Die zuständigen EU-Institutionen und nationalen Behörden sollten bei der Darlegung ihres Standpunkts bzw. bei der Beschlussfassung über Finanzinstrumente in jedem Einzelfall prüfen, wie sich diese auf die Verwirklichung des gegenständlichen Ziels auswirken;

8.

eine unzureichende Regulierung des Einsatzes von Finanzinstrumenten ist genauso schädlich wie eine Überregulierung. Es kommt insbesondere zu Beginn des neuen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 darauf an, unverzüglich alle erforderlichen rechtlichen Lösungen zu beschließen, um nicht jene Fehler zu wiederholen, die zu Beginn des gerade auslaufenden Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 begangen wurden;

9.

nach begonnener Umsetzung von aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) finanzierten Instrumenten durch die Mitgliedstaaten sollten nur im Ausnahmefall neue EU-Vorschriften eingeführt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Behörden und die EU-Institutionen und insbesondere die Europäische Kommission stets die Vertreter der Regionen konsultieren, wenn Rechtsvorschriften geändert werden sollen, die sich auf die Programmplanung, Umsetzung und Abrechnung von für die Regionalentwicklung relevanten Finanzinstrumenten auswirken;

10.

ist der Auffassung, dass ein Format für einen ständigen Dialog zwischen den Vertretern der Regionen, der Kommission, der EIB und den Vertretungsorganisationen der Unternehmen geschaffen werden muss, in dessen Rahmen die Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften, die Auswirkungen der Umsetzung sowie auftauchende Probleme erörtert werden können, um den größtmöglichen Nutzen aus der Umsetzung der aus den ESIF finanzierten Instrumenten zu ziehen. Der Ausschuss der Regionen fordert die Europäische Kommission auf, eine derartige Zusammenarbeit unverzüglich zu institutionalisieren;

11.

stellt ferner fest, dass alle einschlägigen Informationen transparent, möglichst detailliert und in vereinfachter Form übermittelt werden müssen, damit alle potenziell betroffenen natürlichen oder juristischen Personen über sämtliche für Investitions- oder Entwicklungsentscheidungen erforderlichen Hintergrundinformationen verfügen; auf diese Weise lassen sich die verborgenen Risiken verringern sowie die Verwaltungsverfahren genau bewerten und planen, und insgesamt kann die Investitionsbereitschaft gesteigert werden;

12.

ist der Auffassung, dass dafür zu sorgen ist, dass die gegenwärtigen Probleme der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die sich im Zeitraum 2007-2013 für die Umsetzung und Nutzung rückzahlbarer Instrumente entschieden haben, diese im Programmplanungszeitraum 2014-2020 nicht davon abhalten, auf ebenjene Form der Finanzierung zu setzen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass das Risiko, das die unzureichende Regulierung von Finanzinstrumenten im Zeitraum 2007-2013 birgt, keine Belastung für Verwaltungsbehörden, Finanzintermediäre und vor allem die Endverbraucher darstellt;

13.

vertritt die Auffassung, dass bei eventuellen Berichtigungen im Finanzrahmen 2007-2013 berücksichtigt werden muss, dass gemäß Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 der Art und dem Schweregrad der Unregelmäßigkeit sowie den finanziellen Verlusten für die Fonds Rechnung zu tragen ist. Die Europäische Kommission sollte dafür sorgen, dass diese Bestimmung sowohl auf Unionsebene als auch in den einzelnen Mitgliedstaaten eingehalten wird;

14.

weist darauf hin, dass es in Ziffer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (2) wie folgt heißt: „Es sei daran erinnert, dass Risikofinanzierungsbeihilfen durch Finanzintermediäre oder alternative Handelsplattformen bereitgestellt werden müssen, sofern es sich nicht um Steueranreize für Direktinvestitionen in beihilfefähige Unternehmen handelt. Daher fällt eine Maßnahme, durch die ein Mitgliedstaat oder eine öffentliche Einrichtung ohne Beteiligung eines solchen zwischengeschalteten Intermediärs direkt in Unternehmen investiert, nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften für Risikofinanzierungen im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und dieser Leitlinien.“ Wenn also eine Verwaltungsbehörde im Falle eines Finanzierungspakets eine Direktbeihilfe an ein KMU auszahlt, kann die betreffende Beihilfe nur dann als mit dem Vertrag vereinbare staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn sie geringer als die Beträge der De-minimis-Verordnung ausfällt bzw. wenn diese Beihilfe im Rahmen anderer horizontaler Beihilferegelungen (z. B. KMU, regionale Kohäsion, FuE usw.) gewährt wird; fordert die Kommission folglich auf, sicherzustellen, dass diese Bestimmungen nicht zu einer Zersplitterung von mit Finanzinstrumenten geförderten Projekten führen und nicht im Widerspruch zu Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über die Strukturfonds bezüglich der Umsetzung der Finanzinstrumente stehen;

15.

ist der Auffassung, dass auf allen Ebenen der Umsetzung eine Beseitigung unnötiger regulatorischer Beschränkungen anzustreben ist, die Mehrkosten sowie eine geringere Nachfrage nach Finanzinstrumenten zur Folge haben;

16.

vertritt die Meinung, dass im Falle von Unregelmäßigkeiten bei der Ausschöpfung von Strukturfondsmitteln aus dem Finanzrahmen 2007-2013 dafür gesorgt werden muss, dass die jeweiligen Ausgaben der Kommission nicht zur Abrechnung vorgelegt werden. Zu betonen ist jedoch, dass Finanzmittel im Falle der Feststellung einer Unregelmäßigkeit nur dann von Intermediären bzw. Fonds wieder abgezogen werden sollten, wenn eine effiziente Ausschöpfung künftig nicht mehr gewährleistet ist. Dies entspräche u. a. der Intention von Artikel 78 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006, der besagt, dass die zuschussfähigen Ausgaben im Zuge des teilweisen oder endgültigen Abschlusses des operationellen Programms festgelegt werden. Der Ausschuss der Regionen fordert die Europäische Kommission auf, dies zu garantieren und — wenn notwendig — die Bestimmungen entsprechend zu ändern;

17.

ist der Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass die Begünstigten bei der Ausgabenabrechnung glaubwürdige Unterlagen vorlegen; betont jedoch, dass der Großteil der genutzten Finanzinstrumente auf dem kommerziellen Markt entwickelt wurde, weshalb bei der Abrechnung Rücksicht auf ihren Charakter und ihre Funktionsweise zu nehmen ist;

18.

ist der Ansicht, dass die geforderten Belege für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben unabdingbar für die Verwirklichung des angestrebten Ziels sein müssen. Wo immer dies möglich ist, sind Belege zuzulassen, die einen möglichst geringen Aufwand von den Begünstigten und den Endverbrauchern erfordern, wie z. B. Erklärungen. Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit von Kontrollen, bei denen die vorgelegten Belege überprüft werden können. Es sollte ein Vorschlag in Bezug auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Register der Mitgliedstaaten formuliert werden. Der Ausschuss schlägt darüber hinaus vor, dieses System der Belege und Kontrollen bereits im Planungsstadium so zu konzipieren, dass die Entscheidung der Begünstigten oder Endnutzer in Bezug auf den Mittelabruf nicht negativ beeinflusst wird;

19.

weist darauf hin, dass Angebot und Nachfrage wie auf jedem Markt auch im Falle von Finanzinstrumenten für ein Gleichgewicht sorgen. Beeinflusst werden Angebot und Nachfrage vom Preis. Der Ausschuss der Regionen unterstreicht, dass auch bei öffentlichen Finanzinstrumenten möglichst umfassend die natürlichen Marktmechanismen walten sollten;

20.

betont in diesem Zusammenhang, dass eine Kürzung der aus dem Finanzrahmen 2007-2013 finanzierten zuschussfähigen Ausgaben im Falle einer Verrechnung von Gebühren und Provisionen an KMU durch die Intermediäre einen Negativanreiz für den sorgsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln und einen übermäßigen Eingriff in die natürlichen Marktmechanismen darstellen kann, und fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Regionen Maßnahmen zur Feststellung ineffizienter Bereiche zu ergreifen und unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Finanzinstrumente im Dienst der Regionalpolitik

21.

Es muss betont werden, dass die Entscheidung für die Nutzung von Finanzinstrumenten stets auf einer eingehenden Analyse und der Maximierung des gesellschaftlichen Nutzens beruhen muss. Der Ausschuss der Regionen weist daher nachdrücklich darauf hin, dass Finanzinstrumente konkrete gesellschaftliche und wirtschaftliche oder ökologische Probleme lösen und dem Ziel eines intelligenten, inklusiven und nachhaltigen Wachstums dienen müssen;

22.

ist der Auffassung, dass bei der Entscheidung über den Einsatz von Finanzinstrumenten stets die Auswirkungen auf andere Formen der Finanzhilfe geprüft werden sollten, darunter auch die Möglichkeit von Synergieeffekten durch eine Verknüpfung verschiedener Unterstützungsformen sowie ggf. eine Überschneidung von Instrumenten. Die zuständigen Behörden sollten für eine Abstimmung zwischen den einzelnen auf der EU-Ebene umgesetzten Instrumenten (z. B. COSME oder „Horizont 2020“) und den Fördermitteln aus anderen Quellen — insbesondere Mittel der EIB, der ESIF sowie von nationalen bzw. regionalen Entwicklungsbanken und Förderbanken (promotional banks) — sorgen. Im Hinblick auf die Vorteile, die sich aus Synergien ergeben, fordert der Ausschuss der Regionen die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank auf, für eine laufende Konsultation der lokalen und regionalen Partner in diesem Bereich zu sorgen;

23.

betont nachdrücklich, dass es ermöglicht werden muss, verschiedene Finanzierungsformen sowie Finanzierungen aus unterschiedlichen Quellen flexibler untereinander zu kombinieren. In Bezug auf die ESIF sollte die Überschneidung der förderfähigen Ausgaben im Hinblick auf die Kombinierung von Zuschüssen und Finanzinstrumenten zulässig sein. Besonders wichtig ist dies für Wirtschaftssubjekte, die keinen Zugang zum Bankensektor haben. Der Ausschuss der Regionen fordert die Europäische Kommission daher auf, gemeinsam mit den Vertretern der Regionen Vorschläge für eine Änderung der Bestimmungen zu erarbeiten und dabei den Interessen der schwächsten Wirtschaftssubjekte Rechnung zu tragen;

24.

ist der Meinung, dass bei Instrumenten für die Regionalentwicklung vermieden werden muss, dass diese zur Stabilisierung des Finanzsystems und für antizyklische Maßnahmen eingesetzt werden. Derartige Maßnahmen sollten aus anderen Quellen finanziert werden. Der Ausschuss der Regionen fordert die Behörden und die EU-Institutionen auf, dafür zu sorgen, dass die Fördermittel in Übereinstimmung mit ihrer Zielsetzung genutzt werden;

25.

vertritt die Auffassung, dass die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank für eine angemessene Beteiligung der Regionen an der Nutzung von Finanzinstrumenten im Rahmen des „Investitionsplans für Europa“ Sorge tragen sollten. Der Ausschuss begrüßt in diesem Zusammenhang, dass im Erwägungsgrund 56 der Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit eingeräumt wird, zur Einrichtung und Verwaltung des europäischen Investitionsvorhabenportals beizutragen;

26.

erachtet es für positiv, wenn Finanzinstrumente Privatkapital anziehen, und die Europäische Kommission hat dafür zu sorgen, dass die Hebelung bei aus EU-Mitteln finanzierten Instrumenten optimal ist und im Einklang mit dem angestrebten gesellschaftlichen Ziel steht;

27.

plädiert für eine Vereinfachung der EU-Finanzinstrumente und betont, dass die Instrumente einfach und leicht zu nutzen sein müssen, wobei das richtige Maß an Kontrolle und Gegenkontrolle vorzusehen ist;

28.

weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, potenzielle Nutzer verstärkt über Finanzinstrumente zu informieren, um ihren Wissenstand bezüglich des spezifischen Mehrwerts und der optimalen Nutzung dieser Instrumente zu verbessern;

29.

ist der Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass die Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedarf in einer deutlich territorialen Ausrichtung und ausgehend von der Überlegung eingesetzt werden, dass die Voraussetzungen in den Städten und auf dem Land oft verschieden sind und dass beispielsweise kleine Projekte und der Zugang kleiner Regionen zu diesen Finanzierungsmöglichkeiten unterstützt werden sollten. Wichtig ist, dass auf unerwünschte Nebenwirkungen, die die optimale Nutzung von Finanzinstrumenten beeinträchtigen, aufmerksam gemacht wird;

30.

weist darauf hin, dass zahlreiche lokale und regionale Gebietskörperschaften Schwierigkeiten beim Zugang zu EU-Mitteln haben, da sie nicht in der Lage sind, ihren Kofinanzierungsanteil aufzubringen; betont, dass die Finanzinstrumente zur Überwindung dieses Problems weiterentwickelt werden müssen;

31.

vertritt die Meinung, dass eine Flexibilisierung der Finanzierungsformen für Betriebskapital angesichts der insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen in der EU beschränkten externen Finanzierungsmöglichkeiten unabdingbar ist; mit Blick auf Zahlungsengpässe bzw. die Saisonabhängigkeit der Produktion sollten Finanzierungen für dieses Kapital ohne unnötige Beschränkungen bereitgestellt werden. Die Europäische Kommission sollte zu diesem Zweck gemeinsam mit den Vertretern der Regionen die diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen ergreifen;

32.

betrachtet die Ermöglichung der Finanzierung von Betriebskapital aus dem Finanzrahmen 2007-2013 in Reaktion auf die Wirtschaftskrise unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Interessen der EU als geeignete Maßnahme.

Wirksamkeit der Finanzinstrumente

33.

Es ist zu betonen, dass eine gute Zusammenarbeit der Europäischen Kommission, der EIB und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein Schlüsselelement für die erfolgreiche Nutzung von Finanzinstrumenten für die territoriale Entwicklung und die gesamte Kohäsionspolitik darstellt;

34.

weist darauf hin, dass in Anbetracht der Erfahrungen mit der Krise nicht vergessen werden darf, dass öffentliche Finanzinstrumente nicht zu einem übermäßigen Anstieg des Risikos im Finanzsystem und insbesondere im Bankensystem führen dürfen;

35.

ist der Auffassung, dass vor einem Beschluss über den Einsatz von Instrumenten analysiert werden muss, ob die Finanzierung einer Investition z. B. über ein Kreditfinanzierungsinstrument nicht zu einer übermäßigen Belastung der Verbraucher durch die Kosten für die Bedienung dieses Kredits führt. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Vorteile, die sich aus dem Einsatz von öffentlich finanzierten Finanzinstrumenten nicht den Finanzintermediären zugutekommen bzw. von diesen nicht geschmälert werden dürfen (z. B. sollte ein Bürgschaftsinstrument zu einer Senkung der Kapitalbeschaffungskosten führen). Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Finanzintermediäre keine ungerechtfertigten Gewinne aus den Finanzinstrumenten ziehen, etwa über die Bancassurance oder Kopplungsgeschäfte. Die Europäische Kommission und die nationalen Behörden sollten diesbezüglich entsprechende Vorschriften erlassen;

36.

ist der Ansicht, dass der Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen der Europäischen Kommission, der EIB und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften intensiviert werden sollte. Außerdem bedarf es einer gemeinsamen Diagnose durch die Gebietskörperschaften und die für die bereits existierenden Finanzinstrumente zuständigen Stellen, um die Effizienz dieser Instrumente zu steigern. Der Ausschuss der Regionen erkennt das Engagement der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank in diesem Bereich an, weist jedoch darauf hin, dass die Erarbeitung von Lösungen wie z. B. der Plattform fi-compass angesichts der entscheidenden Bedeutung der Anfangsphase der Umsetzung unbedingt beschleunigt werden muss;

37.

ist zudem der Ansicht, dass die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank den Regionen im Hinblick auf die Förderung der Nutzung von Finanzinstrumenten — und zwar nicht nur bei der Ausführung des ESIF — die Möglichkeit einer angemessenen inhaltlichen Unterstützung einräumen sollten. Im Rahmen dieser Unterstützung sollte ein auf die einzelnen Regionen maßgeschneiderter Ansatz zum Einsatz gelangen können, es bedarf jedoch ebenso einer entsprechenden umfassenden Anleitung in Bezug auf die Möglichkeiten für die Beantragung von Finanzinstrumenten, Kreditlinien der EIB sowie EFSI-Darlehen durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, um sicherzustellen, dass die Gebietskörperschaften wohlinformierte Entscheidungen darüber treffen können, welches Finanzinstrument für sie von der Größe, der Investitionsart und dem Risiko her am besten geeignet ist;

38.

weist darauf hin, dass Finanzinstrumente für potenzielle Nutzer zu vorteilhafteren Bedingungen bereitgestellt werden müssen als übliche kommerzielle Darlehen;

39.

erkennt die bereits von der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank ergriffenen Maßnahmen an und fordert diese auf, für eine rasche Umsetzung von Programmen zur Verbesserung des Wissenstands zu sorgen, wie z. B. von Kursen und Schulungen (auf unterschiedlichem Niveau und in der jeweiligen Landessprache) für die für die Umsetzung und die Abrechnung der Finanzinstrumente zuständigen Verwaltungen, aber auch für die regionalen Finanzakteure, insbesondere für die gemeinnützigen, die nur beschränkt Zugang zu dieser Art von Informationen haben. Angesichts der Tatsache, dass manche Regionen und Kommunalverbände EU-finanzierte Darlehensinstrumente bereits erfolgreich genutzt haben, sollte es Unterstützung für die Übertragbarkeit ihrer Vorgehensweisen und der aus ihren Erfahrungen zu ziehenden Schlüsse auf andere Länder und Regionen geben. Der Ausschuss betont, dass zu diesem Zweck unbedingt auf E-Learning zurückgegriffen werden sollte;

40.

ist der Auffassung, dass die Finanzierung von Akteuren, die Finanzinstrumente umsetzen, einen Anreiz für einen effizienten Einsatz der bereitgestellten Mittel bieten muss;

41.

weist darauf hin, dass bei der Analyse des Vereinheitlichungsbedarfs bei Finanzinstrumenten (auf der regionalen, nationalen und europäischen Ebene) vor allem die Wirksamkeit dieser Instrumente im Hinblick auf das Erreichen der angestrebten Ziele sowie der vielfältige Charakter der Regionen zu berücksichtigen sind. Zu vermeiden ist dabei eine Vereinheitlichung, die ausschließlich in dem Wunsch begründet ist, die Verwaltungskosten der Intermediäre zu senken;

42.

vertritt die Auffassung, dass die erforderliche Planung bei den Finanzinstrumenten zwar möglicherweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als im Falle von Beihilfen, die Geschwindigkeit, mit der diese Instrumente (Darlehen und Bürgschaften) bereitgestellt werden können, im neuen Finanzrahmen jedoch deren wichtigsten Vorteil im Vergleich zu Beihilfen ausmachen sollte; im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit und Effizienz bei der Nutzung der Finanzinstrumente ist es unbeschadet der Striktheit und Qualität der für die Planung erforderlichen Ex-ante-Bewertungen wichtig, dass der Zeitaufwand für die Verwaltungsverfahren auf das absolut notwendige Minimum beschränkt wird;

43.

ist der Meinung, dass die Akteure der Möglichkeit Rechnung tragen müssen, dass es bei der Umsetzung von Finanzinstrumenten zu unerwünschten Effekten kommt, insbesondere zu einer Verdrängung des Kapitals privater Anleger vom Markt aufgrund der Intervention der öffentlichen Hand. Daher müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um derartige Entwicklungen zu verhindern. In diesem Bereich ist eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank und den Regionen unabdingbar, die auch eine umfassende offizielle Anleitung zur Nutzung der einzelnen Finanzinstrumente umfassen muss, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen;

44.

hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Einsatz von Finanzinstrumenten insbesondere im Fall von Akteuren, die keinen Zugang zum Bankensystem haben, im Endeffekt dazu führen sollte, dass diese diesen Zugang wiedererlangen und sich auf lange Sicht über den kommerziellen Markt finanzieren können;

Institutionelle Ebene

45.

ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt bei der Umsetzung von Finanzinstrumenten aus den ESIF nicht auf der Abrechnung der bereitgestellten Unterstützung, sondern auf der Erzielung langfristiger positiver Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft liegen sollte;

46.

vertritt des Weiteren die Meinung, dass die Finanzinstrumente sowohl von großen Finanzinstitutionen (insbesondere im Fall großer und komplexer Produkte) als auch — im Fall einfacherer Produkte — von kleineren Intermediären eingesetzt werden sollten, die Produkte aus dem Bereich der Mikrofinanzierung anbieten;

47.

ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission gemeinsam mit den Vertretern der Regionen entsprechende Lösungen erarbeiten sollte, die gewährleisten, dass wirtschaftsnahe Institutionen durch die Intervention im Zeitraum 2014-2020 gestärkt werden, damit auch im Anschluss an die öffentliche Intervention eine effiziente Struktur für externe Finanzierungen vorhanden ist;

48.

weist darauf hin, dass die auf unterschiedlichen Ebenen durchgeführten Kontrollen besser abgestimmt werden müssen, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von unnötigen Lasten zu befreien; es ist hingegen auch wichtig, dass die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verpflichtet werden;

49.

vertritt die Auffassung, dass Finanzinstrumente auch der Entwicklung von Finanzprodukten dienen sollten, sofern dies nicht mit anderen Zielen kollidiert — so sollten sie etwa zur Förderung öffentlich-privater Partnerschaften oder von Energiedienstleistungsunternehmen (ESCO) genutzt werden. Zu diesem Zweck sollten die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank den Regionen Unterstützungsmöglichkeiten bieten;

50.

weist darauf hin, dass dabei darauf zu achten ist, dass Änderungen von Bestimmungen, zusätzliche Belastungen oder das Risiko beim Vertrieb der Instrumente Finanzintermediäre nicht in finanzielle Schwierigkeiten bringen oder ihre Glaubwürdigkeit auf den Märkten schmälern, was zu ihrer Schwächung führen würde;

51.

vertritt die Auffassung, dass Bemühungen um eine Internationalisierung der Finanzinstrumente (Tätigkeiten der Institutionen, Fluss privaten Kapitals usw.) zu unterstützen sind. Dies ermöglicht eine Verbesserung ihrer Effizienz und Wirksamkeit und trägt somit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft bei.

Brüssel, den 14. Oktober 2015

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR15_05/SR12_18_DE.PDF

(2)  ABl. C 19 vom 22.1.2014.


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