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Document 52015TA1217(07)

    Bericht über den Jahresabschluss 2014 des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

    ABl. C 422 vom 17.12.2015, p. 61–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 422/61


    BERICHT

    über den Jahresabschluss 2014 des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

    (2015/C 422/07)

    INHALT

     

    Ziffer

    Seite

    Einleitung

    1-4

    62

    Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung

    5

    62

    Zuverlässigkeitserklärung

    6-13

    62

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    11

    64

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    12

    64

    Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement

    14-16

    64

    Haushaltsvollzug

    14-15

    64

    Mehrjährige Finanzierung

    16

    64

    Sonstige Bemerkungen

    17-20

    64

    Schlüsselkontrollen und Überwachungssysteme

    17

    64

    Rechtsrahmen

    18

    65

    Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

    19-20

    65

    Weiterverfolgung früherer Bemerkungen

    21-24

    65

    Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Ergebnissen von Forschungsprojekten

    21-22

    65

    Interessenkonflikte

    23

    65

    Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission

    24

    66

    EINLEITUNG

    1.

    Das Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (Gemeinsames Unternehmen IMI) mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet. Es arbeitete seit dem 16. November 2009 autonom. Im Mai 2014 (2) hob der Rat die Gründungsverordnung auf und betraute das nunmehr als Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (Gemeinsames Unternehmen IMI2) (3) bezeichnete Gemeinsame Unternehmen mit neuen Aufgaben innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (4). Gleichzeitig verlängerte der Rat die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024.

    2.

    Das Ziel des Gemeinsamen Unternehmens IMI innerhalb des Siebten Rahmenprogramms (5) besteht darin, die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt. Im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ ist es Ziel des Gemeinsamen Unternehmens IMI2, die Gesundheit zu verbessern, indem die Entwicklung innovativer Arzneimittel und der Zugang der Patienten zu diesen Arzneimitteln beschleunigt wird, insbesondere in Bereichen, in denen unerfüllter medizinischer oder gesellschaftlicher Bedarf besteht. Zu diesem Zweck fördert das Gemeinsame Unternehmen die Zusammenarbeit der zentralen Akteure, die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge betreiben, darunter Hochschulen, die pharmazeutische Industrie und andere Branchen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Patientenorganisationen und Regulierungsstellen im Bereich Arzneimittel (6).

    3.

    Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und der Europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (EFPIA). Andere Mitglieder und assoziierte Partner können sich dem Programm ebenfalls anschließen.

    4.

    Der maximale Beitrag der EU zum Gemeinsamen Unternehmen IMI, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beträgt 1 Milliarde Euro, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms aufgebracht werden. Im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ wird sich der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen IMI2 auf bis zu 1,638 Milliarden Euro belaufen, davon bis zu 1,425 Milliarden Euro, um dem Beitrag (7) der pharmazeutischen Industrie, und bis zu 213 Millionen Euro, um den Beiträgen anderer Unternehmen zu entsprechen, die als assoziierte Partner am Gemeinsamen Unternehmen IMI 2 teilnehmen. Die Mitglieder leisten zu gleichen Teilen Beiträge zu den laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2, die 85,2 Millionen Euro nicht übersteigen sollten.

    AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    5.

    Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    6.

    Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

    a)

    die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI bestehend aus dem Jahresabschluss (8) und dem Bericht über den Haushaltsvollzug (9) für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr,

    b)

    die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

    Verantwortung des Managements

    7.

    Gemäß Artikel 16 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (10) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses des Gemeinsamen Unternehmens sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

    a)

    Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (11) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Exekutivdirektor genehmigt den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens, nachdem der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens vermittelt.

    b)

    Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

    Verantwortung des Prüfers

    8.

    Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (12) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    9.

    Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

    10.

    Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    11.

    Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2014 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    12.

    Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2014 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    13.

    Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

    BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

    Haushaltsvollzug

    14.

    Im Haushaltsplan 2014 waren 223 Millionen Euro an Mitteln für Verpflichtungen und 171 Millionen Euro an Mitteln für Zahlungen ausgewiesen. Die Ausführungsrate betrug bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen insgesamt 92,4 % (2013: 99,5 %) bzw. 73,9 % (2013: 97,5 %).

    15.

    Bei den operativen Tätigkeiten belief sich Ausführungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen auf 93 % bzw. 74 % (13). Für die Mittel für Verpflichtungen wurden allerdings globale Mittelbindungen vorgenommen, d. h., entsprechende Finanzhilfevereinbarungen wurden bis Ende 2014 nicht unterzeichnet.

    Mehrjährige Finanzierung

    16.

    Die in den Jahren 2008-2013 zum RP7 durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen führten zur Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen über insgesamt 897 Millionen Euro, was 93 % des maximalen EU-Beitrags zum Gemeinsamen Unternehmen für Forschungstätigkeiten entspricht.

    SONSTIGE BEMERKUNGEN

    Schlüsselkontrollen und Überwachungssysteme

    17.

    Die Durchführung operativer Ex-ante-Kontrollen zur Zahlung von Projektkosten war in den folgenden kritischen Bereichen nicht ausreichend dokumentiert:

    a)

    Das von dem für die wissenschaftliche Betreuung der Projekte zuständigen Bediensteten (Scientific Project Officer, SPO) des Gemeinsamen Unternehmens IMI verwendete Ex-ante-Kontrollformular war schwerpunktmäßig auf die Einhaltung administrativer und nicht operativer Aspekte ausgerichtet, da es nicht möglich war, darin den Stand des Projekts (im Gange, im Gange vorbehaltlich Mängel, ausgesetzt/annulliert) und der Projektleistungen (keine Vorbehalte, zu klärende Vorbehalte, große Vorbehalte) klar anzugeben oder Anmerkungen zu formulieren.

    b)

    Zahlungen wurden ohne eine vom SPO akzeptierte offizielle Aufstellung der Projektleistungen und ohne Verweis auf die Bewertung der Projektleistungen durch den SPO getätigt.

    Rechtsrahmen

    18.

    Die Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 wurde am 7. Juli 2014 auf der Grundlage der Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften (14) und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 angenommen.

    Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

    19.

    Im Januar 2014 schloss der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission eine Prüfung der Projektüberwachung und der Berichterstattung über die operative Leistung beim Gemeinsamen Unternehmen IMI ab. Im April 2015 waren die vereinbarten Maßnahmen zur Umsetzung aller Empfehlungen auf den Weg gebracht worden (15). Der IAS überwacht die Durchführung des Aktionsplans; 2015 wird voraussichtlich eine Bewertung im Hinblick auf den Abschluss der Empfehlungen vorgenommen werden.

    20.

    Ferner wurden Anfang 2015 zwei Prüfungen abgeschlossen, eine zu den Ex-ante-Kontrollen operativer Ausgaben und eine zur Risikobewertung. Das Gemeinsame Unternehmen IMI hat die Empfehlungen zu den Ex-ante-Kontrollen im Wege eines vom IAS akzeptierten Aktionsplans umgesetzt.

    WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER BEMERKUNGEN

    Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Ergebnissen von Forschungsprojekten

    21.

    Für die Überwachung von und Berichterstattung über die Ergebnisse von Forschungsprojekten (16) verwendet das Gemeinsame Unternehmen IMI seine eigenen Instrumente, um die Forschungsergebnisse in das globale Berichtssystem der Kommission einzubeziehen. Der aktuellste Monitoring-Bericht der Kommission zum Siebten Rahmenprogramm, der im März 2015 (17) veröffentlicht wurde, enthält erstmals quantitative Daten zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI (18). Zu den qualitativen Daten ist festzuhalten, dass das Gemeinsame Unternehmen zusätzlich zu den auf seiner Website bereitgestellten Informationen eine halbjährliche bibliometrische Analyse laufender Projekte vornimmt (19), mit der veröffentlichte Forschungsergebnisse, die auf IMI-geförderte Projekte zurückgehen, mit denen anderer ausgewählter öffentlich-privater Partnerschaften verglichen werden sollen. Außerdem hat das Gemeinsame Unternehmen IMI zentrale Leistungsindikatoren für die verschiedenen Aspekte der Projektverwirklichung entwickelt und misst die Fortschritte auf dieser Grundlage.

    22.

    Im Rechtsrahmen für das Programm „Horizont 2020“ wird eine spezifische Überwachung von Forschungsergebnissen vorgeschrieben, die auf quantitativen und — sofern angebracht — qualitativen Nachweisen beruht, einschließlich der Fortschritte hinsichtlich der Leistungsindikatoren (20). Zur Einhaltung der Vorschriften des Programms „Horizont 2020“ und zur Verbesserung des Beitrags zur Verbreitung der RP7-Forschungsergebnisse muss die Zusammenarbeit zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der Kommission so weit wie möglich ausgebaut werden (21). Besonderes Augenmerk ist dabei auf die stärkere Einbeziehung der Daten des Gemeinsamen Unternehmens IMI in die Systeme der Kommission zu legen.

    Interessenkonflikte

    23.

    Die Kommission entwickelt derzeit eine gemeinsame Vorlage für die Gemeinsamen Unternehmen. Inzwischen bleibt das Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens IMI in Kraft.

    Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission

    24.

    Die Empfehlungen der zweiten Zwischenbewertung durch die Kommission wurden dem Verwaltungsrat am 29. Oktober 2013 vorgelegt. Es wurde eine Weiterverfolgung der Empfehlungen vorgeschlagen und einige zentrale Maßnahmen (22) in den jährlichen Durchführungsplan 2014 aufgenommen. Der Exekutivdirektor hat dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Weiterbehandlung der Empfehlungen berichtet. Empfehlungen zur Einrichtung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 (23) werden derzeit umgesetzt, und es gibt Pläne, wonach das Programmbüro bis Ende 2015 eine konsolidierte Weiterverfolgung und Bewertung der durchgeführten Maßnahmen vornehmen soll.

    Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 6. Oktober 2015 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54).

    (3)  In diesem Bericht wird die Bezeichnung Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel“ verwendet, sofern nicht zwischen den beiden Programmen unterschieden werden muss.

    (4)  Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104) erlassen wurde, ist das Programm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2014-2020. In diesem Programm wird die gesamte bestehende Forschungs- und Innovationsförderung der EU gebündelt.

    (5)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommene Siebte Rahmenprogramm (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1) bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung.

    (6)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

    (7)  In Artikel 13 Absatz 3 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 557/2014 heißt es: „Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 werden durch folgende Beiträge gedeckt: a) einen Finanzbeitrag der Union; b) Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union und der assoziierten Partner (…), die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen (…) entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 und eines etwaigen sonstigen Finanzbeitrags der Union zu diesen Kosten.“

    (8)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

    (9)  Der Bericht über den Haushaltsvollzug umfasst die Übersichten über die Ausführung des Haushaltsplans, eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.

    (10)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

    (11)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

    (12)  Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 110/2014.

    (13)  Die 2014 für Verwaltungsausgaben verfügbaren Mittel beliefen sich 8,9 Millionen Euro. Das Gemeinsame Unternehmen IMI erzielte bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen Ausführungsraten von 84 % bzw. 70 %.

    (14)  Verordnung (EU) Nr. 110/2014.

    (15)  Dazu zählen die zwei als „sehr wichtig“ eingestuften Empfehlungen zur „Überprüfung der Gestaltung und Berichterstattung betreffend Ziele und zentrale Leistungsindikatoren“ sowie zum „Ausbau der Projektüberwachung und IT-Systeme zur Verbesserung der Berichterstattung“. Einige Maßnahmen zur zuletzt genannten Empfehlung sind noch im Gange.

    (16)  Siehe Ziffer 21 des Berichts des Hofes über den Jahresabschluss 2013 (ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 67).

    (17)  http://ec.europa.eu/research/evaluations/pdf/archive/fp7_monitoring_reports/7th_fp7_monitoring_report.pdf#view=fit&pagemode=none

    (18)  Im Monitoringbericht der Europäischen Kommission werden diese Angaben in aggregierten Zahlen dargestellt, die auch die Angaben der anderen Gemeinsamen Technologieinitiativen enthalten.

    (19)  http://www.imi.europa.eu/sites/default/files/uploads/documents/BibliometricsReport5.pdf

    (20)  Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 über „Horizont 2020“ und Anhang II (Leistungsindikatoren) des Beschlusses 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

    (21)  Siehe den an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Jahresbericht der Europäischen Kommission über die Tätigkeiten der Gemeinsamen Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiativen (COM(2013) 935 final).

    (22)  U. a. Überprüfung der Kommunikationsstrategie, Darstellung sozioökonomischer Auswirkungen in den zentralen Leistungsindikatoren, stärkere Einbeziehung der Industrie und insbesondere von KMU, Steigerung der Flexibilität bei der Einleitung von Aufforderungen und Nutzung von Nicht-EU-Sachbeiträgen.

    (23)  U. a. Einbeziehung von Industrieakteuren, die mit der Gesundheitsversorgung in Zusammenhang stehen, erhöhte Flexibilität und Transparenz im Bereich der Leitung.


    ANHANG

    Gemeinsames Unternehmen „Initiative innovative Arzneimittel“ (Brüssel)

    Zuständigkeiten und Tätigkeiten

    Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

    (Auszüge aus Artikel 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

    Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.

    Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest.

    Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 183, 184 und 185 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.

    Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens

    Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54).

    Ziele

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates verfolgt das Gemeinsame Unternehmen IMI2 folgende Ziele:

    a)

    gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 die Entwicklung und Durchführung von vorwettbewerblicher Forschung und von Innovationstätigkeiten zu unterstützen, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Führungsrolle der Industrie oder für die Bewältigung bestimmter gesellschaftlicher Herausforderungen, insbesondere der in Anhang I Teile II und III des Beschlusses 2013/743/EU beschriebenen Herausforderungen, und speziell der Herausforderung, die Gesundheit und das Wohlergehen der europäischen Bürger zu verbessern, von strategischer Bedeutung sind;

    b)

    einen Beitrag zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel zu leisten, insbesondere durch

    i)

    die Steigerung der Erfolgsquote bei klinischen Versuchen für die von der Weltgesundheitsorganisation genannten vorrangigen Arzneimittel;

    ii)

    nach Möglichkeit die Verringerung des Zeitraums bis zum klinischen Konzeptnachweis in der Arzneimittelentwicklung, z. B. bei Krebserkrankungen sowie immunologischen, respiratorischen, neurologischen und neurodegenerativen Erkrankungen;

    iii)

    die Entwicklung neuer Therapien für Krankheiten, bei denen ein hoher unerfüllter Bedarf besteht, z. B. Alzheimerkrankheit, und für Krankheiten mit geringen Anreizen durch den Markt, z. B. Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe;

    iv)

    die Entwicklung von Biomarkern für Diagnose und Behandlung von Krankheiten, die eindeutig klinisch relevant sind und von den Regulierungsstellen gebilligt wurden;

    v)

    die Verringerung der Durchfallquote von Impfstoffkandidaten bei klinischen Versuchen der Phase III durch neue Biomarker für Wirksamkeits- und Sicherheitsprüfungen zu Beginn der Versuche;

    vi)

    die Verbesserung der Arzneimittelentwicklung durch die Unterstützung der Entwicklung von Instrumenten, Normen und Konzepten für die Beurteilung von Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Gesundheitsprodukten, die Rechtsvorschriften unterliegen.

    Leitungsstruktur

    Leitungsgremien des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 sind i) der Verwaltungsrat, ii) der Exekutivdirektor, iii) der Wissenschaftliche Beirat, iv) die Gruppe der Vertreter der Staaten, und v) das Forum der Interessenträger. Der Verwaltungsrat kann weitere Beratergruppen einrichten.

    Dem Verwaltungsrat gehören zehn Mitglieder an, und zwar jeweils fünf der beiden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI, nämlich der Europäischen Union (vertreten durch die Europäische Kommission) und des Europäischen Dachverbands der Arzneimittelunternehmen und -verbände (EFPIA). Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

    Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats. Er wird von einem Programmbüro unterstützt. Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 und führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens aus.

    Der Wissenschaftliche Beirat, die Gruppe der Vertreter der Staaten und das Forum der Interessenträger bilden die beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens IMI2.

    Eine vom Verwaltungsrat eingerichtete Gruppe für Strategiefragen sorgt für die Koordinierung der Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 in bestimmten strategischen Bereichen und für eine transparentere und effektivere Entwicklung neuer Themen.

    Dem Gemeinsamen Unternehmen 2014 zur Verfügung stehende Mittel

    Haushalt

    22 3 2 94  603 Euro für Mittelbindungen,

    17 0 8 01  250 Euro für Zahlungen.

    In den Beträgen berücksichtigt sind aus dem Haushaltsjahr 2013 übertragene Mittel sowie die Überarbeitung nach Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 ab dem 27.6.2014.

    Personalbestand am 31. Dezember 2014

    34 der 37 im Stellenplan vorgesehenen Planstellen (29 Zeitbedienstete und 8 Vertragsbedienstete) waren besetzt. 80 % dieser Ressourcen sind direkt operativen Tätigkeiten zugewiesen.

    Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2014

    Siehe Jährlicher Tätigkeitsbericht 2014 des Gemeinsamen Unternehmens IMI unter www.imi.europa.eu

    Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens IMI2.


    DIE ANTWORT DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

    Grundlage für das uneingeschränkte Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    Grundlage für das uneingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    Ziffern 11 und 12

    Das Gemeinsame Unternehmen IMI begrüßt die positive Schlussfolgerung des Hofes bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge.

    Das Gemeinsame Unternehmen IMI verpflichtet sich weiterhin, seine Finanzierung gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und mittels eines auf Vertrauen beruhenden Ansatzes mit den Projektbeteiligten zu managen und gleichzeitig eine ausreichende Kontrolle und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. Dieser ausgewogene Ansatz wird außerdem zu einem erfolgreichen Ergebnis der IMI-Projekte beitragen, da viele von ihnen bereits erste beeindruckende bzw. vielversprechende Resultate hervorbringen — im Interesse der Patienten und der Gesellschaft insgesamt.

    Haushaltsvollzug

    Ziffer 15

    Alle acht Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Call 2) des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 wurden im ersten Quartal 2015 unterzeichnet.

    Schlüsselkontrollen und Überwachungssysteme

    Ziffer 17

    Die Ex-ante-Kontrollen zur Zahlung von Projektkosten werden in Übereinstimmung mit den Empfehlungen und dem mit dem Internen Auditdienst (IAS) der Kommission vereinbarten Aktionsplan verstärkt werden.

    Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

    Ziffer 20

    Es wurde ein Aktionsplan erstellt und am 6. März 2015 dem IAS zugeleitet. Der IAS hat den vorgeschlagenen Aktionsplan als angemessen erachtet. Der Aktionsplan wird von IMI gegenwärtig umgesetzt.

    Weiterverfolgung früherer Bemerkungen

    Ziffer 22

    Die Daten zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und den Projekten von IMI wurden exportiert und sind seit September 2013 in CORDA verfügbar. Auf der Grundlage der zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen IMI2 abgeschlossenen Übertragungsvereinbarung wird derzeit die weitere Integration des IT-Systems für das Management der Aufforderungen zur Erreichung von Vorschlägen und der Projekte von IMI2 mit einem Zieldatum für die Fertigstellung bis Anfang 2016 vorbereitet.


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