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Document C2015/415/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7879 — Saudi Aramco/Lanxess/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 415 vom 15.12.2015, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/40


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7879 — Saudi Aramco/Lanxess/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 415/12)

1.

Am 4. Dezember 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aramco Overseas Company BV („AOC“, Niederlande), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Saudi Arabian Oil Company („Saudi Aramco“, Saudi-Arabien), und die Lanxess Deutschland GmbH („Lanxess“, Deutschland) übernehmen durch Erwerb von Anteilen und Übertragung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Saudi Aramco ist in der Exploration, Förderung und Vermarktung von Rohöl und Raffinaten tätig. Außerdem ist das Unternehmen im verbundenen Bereich des Seeverkehrs vertreten.

AOC erbringt unterstützende Dienstleistungen für Saudi Aramco, ist auf dem Markt für Beschaffung und Logistik tätig und erbringt zudem Dienstleistungen in den Bereichen Inspektion, Ingenieurwesen, Forschung und Technologie, Informationstechnologie, Finanzen, Recht, Öffentlichkeitsarbeit, Personalwesen, internationale Personaldienstleistungen und Unternehmensführung.

Lanxess ist ein weltweit tätiger Spezialchemie-Konzern. Das Kerngeschäft des Konzerns umfasst die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Kunststoffen, Kautschuken, Spezialchemikalien und Zwischenprodukten.

Das Gemeinschaftsunternehmen wird weltweit in der Herstellung und im Verkauf von synthetischen Kautschukprodukten tätig sein.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7879 — Saudi Aramco/Lanxess/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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