This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32015D1208(01)
Commission Implementing Decision of 4 December 2015 on the publication in the Official Journal of the European Union of the single document referred to in Article 94(1)(d) of Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council and of the reference to the publication of the product specification for a name in the wine sector [Dons (PDO)]
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für eine Bezeichnung im Weinsektor im Amtsblatt der Europäischen Union [Dons (g.U.)]
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für eine Bezeichnung im Weinsektor im Amtsblatt der Europäischen Union [Dons (g.U.)]
ABl. C 407 vom 8.12.2015, p. 4–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 407/4 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2015
über die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für eine Bezeichnung im Weinsektor im Amtsblatt der Europäischen Union
[Dons (g.U.)]
(2015/C 407/06)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Dänemark hat im Einklang mit den den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Weinsektor betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Antrag auf Schutz der Bezeichnung „Dons“ gestellt. Der Antrag Dänemarks wurde im Einklang mit Artikel 97 Absatz 2 derselben Verordnung von der Kommission geprüft. |
(2) |
Die Bedingungen nach den Artikeln 93 bis 96, Artikel 97 Absatz 1 sowie den Artikeln 100 bis 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind erfüllt. |
(3) |
Damit gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Einspruch eingelegt werden kann, sollten das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung sowie die Fundstelle der Produktspezifikation, die im Rahmen des nationalen Vorverfahrens zur Prüfung des Antrags auf Schutz der Bezeichnung „Dons“ veröffentlicht wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Fundstelle der Produktspezifikation für die Bezeichnung „Dons“ (g.U.) sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.
Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet die Veröffentlichung dieses Beschlusses das Recht, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Einspruch gegen den Schutz der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bezeichnung einzulegen.
Brüssel, den 4. Dezember 2015
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
ANHANG
EINZIGES DOKUMENT
1. Einzutragende(r) Name(n)
Dons
2. Art der geografischen Angabe
g.U. — geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
5. |
Qualitätsschaumwein |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
Analyseanforderungen
Akzeptanzkriterien für Dons
— Gehalt an Apfelsäure: < 0,3 g/l
— Gehalt an Kohlendioxid: > 4 Bar Überdruck bei 20 °C
— Restzuckergehalt: < 25 g/l
Organoleptisch ist der Qualitätsschaumwein Dons durch eine besonders „brillante“ Säure gekennzeichnet. Die Schaumweine sind leicht und elegant. Es dominieren knackige Säuren, die durch Umwandlung der ursprünglich in hohem Anteil vorhandenen Apfelsäure in Milchsäure entstehen. Die Nase hat Anklänge von Zitrus/Limone/Holunder und ein typisches Röstaroma sowie einen langen Abgang mit Säurenote.
Das Aussehen des Weins ist transparent mit weißen bis rosa/rosé/hellroten Farbreflexen und feiner, kleiner und anhaltender Perlage.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
10,0 |
Mindestgesamtsäuregehalt |
4,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
16,66 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
150 |
5. Weinbereitungsverfahren
a. Wesentliche önologische Verfahren
Spezifische önologische Verfahren
Es werden ganze Traubenbüschel bei einem maximalen Druck von 1,6 Bar sanft gepresst.
Anbauverfahren
Die Trauben müssen vor der vollständigen physiologischen Reife handgelesen werden, damit der hohe Säuregehalt (vor allem Apfelsäure) erhalten bleibt.
Die Traubenbüschel müssen von Hand nach speziellen Anweisungen verlesen werden.
Spezifisches önologisches Verfahren
Das Erzeugnis wird durch eine zweite alkoholische Gärung in einer Flasche zu Schaumwein. Der Gesamtalkoholgehalt der Cuvée nach der ersten Gärung beträgt mindestens 9 %.
Vor der zweiten Gärung wird die Cuvée einer malolaktischen Gärung unterzogen.
Die Herstellungsdauer einschließlich Alterung beträgt mindestens neun Monate ab Beginn des Gärungsprozesses.
Durch die Gärung soll sich die Cuvée zu einem Schaumwein entwickeln. Die Cuvée muss mindestens 180 Tage in der Flasche über der Hefe altern.
Nach der Gärung in der Flasche wird das Erzeugnis durch Degorgieren von der Hefe getrennt.
b. Höchsterträge
5 000 kg Trauben pro ha
6. Abgegrenztes Gebiet
Abgegrenztes Gebiet: Die Stadt Dons in der Nähe von Kolding, Dänemark; genauer das Tunneltal mit fluvioglazialen Kies- und Sandsedimenten im Katasterbezirk Dons By, Almind. Der Katasterbezirk Dons By mit einer Fläche von 853 ha ist seit 1821 auf Parzellenkarten eindeutig abgegrenzt.
Die Weinberge liegen auf einer Höhe von 25 bis 60 m in geringer Entfernung zum Meer (etwa 7 km vom Kolding-Fjord).
7. Wichtigste Keltertrauben
|
Zalas Perle |
|
Cabernet Cortis |
|
Orion |
|
Madeleine Angevine |
|
Solaris |
|
Rondo |
|
Regent |
|
Pinot Noir |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Die Weinberge liegen um die Stadt Dons auf einer Höhe von 25 bis 60 m in etwa 7 km Entfernung zum Meer. Das Gebiet ist ein durch subglaziale Erosion geformtes Tunneltal mit Seen in Gestalt von Toteiskesseln, hügeligen Hängen und nährstoffarmem Heideland auf Sandsedimenten.
Die Analyseparameter unterscheiden sich durch den höheren Milchsäuregehalt, der auf die Wachstumsbedingungen im Norden zurückzuführen ist, von denen klassischer Schaumweine.
Das Profil des Weins, insbesondere sein Säureprofil, ist durch die geografischen Gegebenheiten des Gebiets und sein spezifisches Terroir bedingt. Dieses ist durch nährstoffarmes Kiessediment und tiefe Sandschichten weit oberhalb des Grundwassers gekennzeichnet, was zur Herausbildung großer Wurzelstöcke und zur Auswahl relativ robuster Sorten geführt hat.
9. Weitere wesentliche Bedingungen
Herstellungsverfahren
EU-Recht
Zusätzliche Vorschriften für die Etikettierung
Angabe des Herstellungsverfahrens: Die Angabe „Flaschengärung“ oder „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren“ muss auf dem Etikett in angemessener Weise erscheinen, wobei die Dauer der Gärung über der Hefe anzugeben ist.
EU-Logo
EU-Recht
Zusätzliche Vorschriften für die Etikettierung
Verwendung des EU-Logos: Die Angabe „Geschützte Ursprungsbezeichnung“ muss zusammen mit dem EU-Zeichen/Logo erscheinen.
Keltertraubensorte
EU-Recht
Zusätzliche Vorschriften für die Etikettierung
Rebsorte: Auf dem Etikett ist die Keltertraubensorte anzugeben, aus der das Erzeugnis bereitet wird, sofern nur eine Sorte verwendet wird. Wird das Erzeugnis aus einer Cuvée aus mehreren unter die Produktspezifikation fallenden Rebsorten gewonnen, so kann der Hersteller entweder alle Sorten in absteigender Reihenfolge angeben oder auf die Angabe auf dem Etikett verzichten.
Angabe des Erntejahrs auf dem Etikett
EU-Recht
Zusätzliche Vorschriften für die Etikettierung
Erntejahr: Auf dem Etikett ist das Erntejahr anzugeben, sofern der Wein aus einem einzigen Jahrgang gewonnen wird. Wird der Wein aus einer Cuvée aus mehreren Jahrgängen gewonnen, so braucht kein Erntejahr angegeben zu werden.
Abfüllung
EU-Recht
Verpackung innerhalb des abgegrenzten Gebiets
Abfüllung
Gemäß Abschnitt c) der Produktspezifikation muss das Erzeugnis innerhalb des abgegrenzten Gebiets angebaut, gewonnen und abgefüllt werden, da sich dies als Voraussetzung für seine besonderen Eigenschaften erwiesen hat. Außerdem könnte der Transport nach außerhalb des Gebiets spezifische Herstellungsverfahren (Lagerung, Degorgieren und Altern) beeinträchtigen und zu einer Qualitätsminderung führen, die sich der Kontrolle des Herstellers entzieht. In den Gebieten, die an das unter den Antrag fallende Gebiet angrenzen, wird kein Wein erzeugt.
Link zur Produktspezifikation
http://www.foedevarestyrelsen.dk/SiteCollectionDocuments/Kemi%20og%20foedevarekvalitet/Varestandarder-handelsnormer-kvalitet/Produktspecifikation%20Dons%20rev%20nov%202014%20(2).pdf