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Document 62015TN0525

Rechtssache T-525/15: Klage, eingereicht am 7. September 2015 — Petro Suisse Intertrade/Rat

ABl. C 371 vom 9.11.2015, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 371/35


Klage, eingereicht am 7. September 2015 — Petro Suisse Intertrade/Rat

(Rechtssache T-525/15)

(2015/C 371/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Petro Suisse Intertrade Co. SA (Pully, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grayston, P. Gjørtler, G. Pandey und D. Rovetta)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2015/1008 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 161, S. 19) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1001 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 161, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit ihr Name damit in die Gruppe der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen aufgenommen wurde;

den im Schreiben vom 26. Juni 2015, das an die Anwälte der Klägerin gerichtet war, enthaltenen Beschluss des Rates über die Überprüfung der Liste der benannten Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, soweit mit diesem Beschluss die Streichung der Klägerin von der Liste der den restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen und Einrichtungen verweigert wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Unzureichende Begründung

Der Beschluss vom 26. Juni 2015 (im Folgenden: angefochtener Überprüfungsbeschluss) habe auch als Notifikationsschreiben für den Beschluss (GASP) 2015/1008 des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1001 (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) gedient, enthalte aber keine Begründung für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Obwohl die Klägerin im Eigentum der NIOC stehe, sei sie eine eigenständige juristische Person, die in der Schweiz niedergelassen sei, und betreibe rechtmäßig Geschäfte als lokales Dienstleistungsunternehmen mit sehr beschränktem Umsatz.

3.

Verletzung der Verteidigungsrechte

Indem der Rat es einem einzigen unbestimmten Mitgliedstaat faktisch erlaube, ihn dazu zu veranlassen, einen Beschluss ohne Prüfung einschlägiger Unterlagen oder Beweise zu fassen, habe er einseitig ein neues Beschlussverfahren eingeführt, das keine Rechtsgrundlage in Art. 215 AEUV oder anderswo in den Verträgen finde. Damit werde das Gleichgewicht zwischen den Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnissen des Rates und dem Anspruch der Klägerin auf gerichtlichen Rechtsschutz gestört.

4.

Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht

Der Rat habe keine wesentliche Begründung für die der Klägerin auferlegten Beschränkungen geliefert. Die Aufnahme der Klägerin, einer Schweizer Gesellschaft mit beschränkten Tätigkeiten als lokales Dienstleistungsunternehmen, in die Liste könne in keinem Fall zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit beitragen, und der Rat könne keinen Gegenbeweis erbringen.


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