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Document 62015TN0508

Rechtssache T-508/15: Klage, eingereicht am 2. September 2015 — Republik Litauen/Europäische Kommission

ABl. C 371 vom 9.11.2015, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 371/29


Klage, eingereicht am 2. September 2015 — Republik Litauen/Europäische Kommission

(Rechtssache T-508/15)

(2015/C 371/32)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė, M. Palionis und A. Petrauskaitė)

Beklagter: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er an sie gerichtet ist und sich auf die Regelung des Vorruhestands für Erzeuger von Agrarrohstoffen (Haushaltsposten: 6711) bezieht;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen EU-Recht behauptet:

Durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, und zwar aus folgenden Gründen:

1.

Die Kommission habe — ohne Berücksichtigung der Art des Verstoßes und des der Europäischen Union entstandenen Schadens — eine pauschale Korrektur vorgenommen, obwohl die nach der nachträglichen Überprüfung aller Anträge, die von Litauen auf angemessene und vertretbare Weise vorgenommen worden sei, vorgelegten Informationen es ermöglicht hätten, den der Europäischen Union tatsächlich entstandenen Schaden genau zu bestimmen. Die Regierung der Republik Litauen stellt fest, die von den litauischen Behörden vorgenommenen nachträglichen Überprüfungen seien ein angemessenes Mittel, den tatsächlichen Schaden für den Haushalt zu bestimmen, da

die für die Überprüfungen herangezogenen Kriterien mit dem Begriff der Erzeugung von Agrarrohstoffen im Einklang stünden;

die Kommission den Begriff der Erzeugung von Agrarrohstoffen fälschlicherweise mit dem Begriff des Semisubsistenzbetriebs verknüpft habe;

die Kommission die Ziele der Republik Litauen und die in den Dokumenten über das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums klar beschriebenen Maßnahmen nicht berücksichtigt habe.

2.

Jedenfalls habe die Kommission die überschießende finanzielle Korrektur in Höhe von 5 % falsch angewandt, da diese Korrektur nur dann anwendbar sei, wenn das Verlustrisiko für den EU-Haushalt bedeutsam sei, während die von der Republik Litauen vorgenommenen Überprüfungen und die von ihr vorgelegten Informationen bewiesen hätten, dass sich für den EU-Haushalt nur ein kleines finanzielles Risiko hätte ergeben können.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013 L 347, S. 549).


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