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Document 62015CN0495

Rechtssache C-495/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-314/13, Portugal/Kommission

ABl. C 371 vom 9.11.2015, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 371/17


Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-314/13, Portugal/Kommission

(Rechtssache C-495/15 P)

(2015/C 371/20)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und P. Guerra e Andrade)

Andere Partei des Verfahrens: Portugiesische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-314/13 aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Portugiesischen Republik die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Rechtsmittelgründe — Die Kommission macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sie innerhalb der Frist, die im Basisrechtsakt festgelegt sei und ab dem Zeitpunkt der Anhörung des Mitgliedstaats laufe, im Rahmen des Kohäsionsfonds den Beschluss über Finanzkorrekturen erlassen müsse.

Hilfsweise trägt die Kommission vor, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass ihre Frist für den Erlass des Beschlusses über Finanzkorrekturen eine zwingende Frist sei, deren Nichteinhaltung einen materiellen Verstoß darstelle, der die Ungültigkeit des nicht fristgemäß erlassenen Beschlusses zur Folge habe.

Wesentliche Argumente — Die Kommission macht geltend, dass im vorliegenden Fall nicht Art. 100 der Verordnung Nr. 1083/2006 (1), sondern Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1164/94 (2) anwendbar sei. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 108 der Verordnung Nr. 1083/2006 sei unzutreffend. Art. 108 gelte nur für nach den neuen Regeln genehmigte kofinanzierte Projekte (Zeitraum 2007 — 2013). Gemäß Art. 105 der Verordnung Nr. 1083/2006 sei im vorliegenden Fall Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1164/94 anzuwenden. Die Verordnung Nr. 1164/94 sehe keine Frist vor, innerhalb der die Kommission einen Beschluss über Finanzkorrekturen treffen müsse.

Hilfsweise trägt die Kommission vor, der Unionsgesetzgeber habe für den Erlass von Beschlüssen über Finanzkorrekturen durch die Kommission keine zwingende Frist vorgeschrieben. Die genannten Beschlüsse dienten hauptsächlich dem Schutz der finanziellen Interessen der Union, und das Gesetz sehe für den Fall einer Fristüberschreitung keinerlei Sanktionen oder Folgen vor. Die Frist für den Erlass eines Beschlusses über Finanzkorrekturen sei eine Ordnungsfrist.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1).


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