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Document 62014CA0416

Rechtssache C-416/14: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Mestre-Venezia — Italien) — Fratelli De Pra SpA, SAIV SpA/Agenzia Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli Belluno, Agenzia Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli Vicenza (Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG — Freier Verkehr für Endeinrichtungen für den terrestrischen Mobilfunk — Richtlinie 1999/5/EG — Gebühr für die Gerätenutzung — Allgemeingenehmigung oder Nutzungslizenz — Abonnementvertrag, der an die Stelle der Allgemeingenehmigung oder der Lizenz tritt — Unterschiedliche Behandlung der Nutzer mit oder ohne Abonnementvertrag)

ABl. C 371 vom 9.11.2015, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 371/13


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Mestre-Venezia — Italien) — Fratelli De Pra SpA, SAIV SpA/Agenzia Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli Belluno, Agenzia Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli Vicenza

(Rechtssache C-416/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG - Freier Verkehr für Endeinrichtungen für den terrestrischen Mobilfunk - Richtlinie 1999/5/EG - Gebühr für die Gerätenutzung - Allgemeingenehmigung oder Nutzungslizenz - Abonnementvertrag, der an die Stelle der Allgemeingenehmigung oder der Lizenz tritt - Unterschiedliche Behandlung der Nutzer mit oder ohne Abonnementvertrag))

(2015/C 371/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria regionale di Mestre-Venezia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Fratelli De Pra SpA, SAIV SpA

Beklagte: Agenzia Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli Belluno, Agenzia Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli Vicenza

Tenor

1.

Die Richtlinien

1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, insbesondere ihr Art. 8,

2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie),

2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung,

2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und

2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über die Erhebung einer Gebühr wie der staatlichen Konzessionsgebühr, nach der die Verwendung von Endeinrichtungen für den terrestrischen Mobilfunk im Rahmen eines Abonnementvertrags von einer Allgemeingenehmigung oder einer Lizenz sowie der Zahlung einer solchen Gebühr abhängig ist, nicht entgegenstehen, wenn der Abonnementvertrag als solcher an die Stelle der Lizenz oder der Allgemeingenehmigung tritt und daher insoweit keine Mitwirkung der Verwaltung erforderlich ist.

2.

Art. 20 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung und Art. 8 der Richtlinie 1999/5 sind dahin auszulegen, dass sie für die Zwecke der Erhebung einer Gebühr wie der staatlichen Konzessionsgebühr der Gleichstellung eines Abonnementvertrags über Mobilfunkdienstleistungen, der im Übrigen den Typ des betreffenden Endgeräts und dessen Zulassung nennen muss, mit einer Allgemeingenehmigung oder einer Funkanlagenlizenz nicht entgegenstehen.

3.

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist das Unionsrecht, wie es sich aus den Richtlinien 1999/5, 2002/19, 2002/20 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, 2002/21 und 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung sowie aus Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt, dahin auszulegen, dass es einer unterschiedlichen Behandlung von Nutzern von Endeinrichtungen für den terrestrischen Mobilfunk — je nachdem, ob sie einen Abonnementvertrag über Mobilfunkdienstleistungen abschließen oder diese Dienste in Form von — eventuell aufladbaren — Guthabenkarten erwerben, wobei nur die Erstgenannten einer nationalen Regelung wie der zur Festlegung der staatlichen Konzessionsgebühr unterliegen — nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 431 vom 1.2.2014.


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