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Document 62014CA0367

    Rechtssache C-367/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2015 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Beihilfen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia — Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen — Fehlende Rückforderung der Beihilfen innerhalb der gesetzten Frist — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Finanzielle Sanktionen — Zwangsgeld — Pauschalbetrag)

    ABl. C 371 vom 9.11.2015, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 371/12


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2015 — Europäische Kommission/Italienische Republik

    (Rechtssache C-367/14) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen - Fehlende Rückforderung der Beihilfen innerhalb der gesetzten Frist - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag))

    (2015/C 371/15)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte, D. Grespan und B. Stromsky)

    Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

    Tenor

    1.

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der in dem Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 21. November 2012 gesetzten Frist nicht alle sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-302/09, EU:C:2011:634) ergebenden Maßnahmen getroffen hat.

    2.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (C-320/09, EU:C:2011:634) für jedes halbe Jahr des Verzugs mit der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Italien (C-320/09, EU:C:2011:634) nachzukommen, ein Zwangsgeld in Höhe von 12 Mio. Euro zu zahlen.

    3.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag in Höhe von 30 Mio. Euro zu zahlen.

    4.

    Die Italienische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 395 vom 10.11.2014.


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