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Document 62014CA0010

    Verbundene Rechtssachen C-10/14, C-14/14 und C-17/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — J. B. G. T. Miljoen (C-10/14), X (C-14/14), Société Générale SA (C-17/14)/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Direkte Besteuerung — Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Besteuerung von Dividenden aus Portfolioanteilen — Steuerabzug an der Quelle — Beschränkung — Endgültige steuerliche Belastung — Gesichtspunkte, die beim Vergleich der steuerlichen Belastungen gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger zu berücksichtigen sind — Vergleichbarkeit — Berücksichtigung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer — Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung — Neutralisierung einer Beschränkung im Wege eines Abkommens)

    ABl. C 371 vom 9.11.2015, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 371/6


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — J. B. G. T. Miljoen (C-10/14), X (C-14/14), Société Générale SA (C-17/14)/Staatssecretaris van Financiën

    (Verbundene Rechtssachen C-10/14, C-14/14 und C-17/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Dividenden aus Portfolioanteilen - Steuerabzug an der Quelle - Beschränkung - Endgültige steuerliche Belastung - Gesichtspunkte, die beim Vergleich der steuerlichen Belastungen gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger zu berücksichtigen sind - Vergleichbarkeit - Berücksichtigung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Neutralisierung einer Beschränkung im Wege eines Abkommens))

    (2015/C 371/08)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: J. B. G. T. Miljoen (C-10/14), X (C-14/14), Société Générale SA (C-17/14)

    Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

    Tenor

    Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die bei den von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden sowohl für gebietsansässige als auch für gebietsfremde Steuerpflichtige einen Steuerabzug an der Quelle vorschreiben, wobei sie nur für die gebietsansässigen Steuerpflichtigen ein Verfahren zum Abzug oder zur Erstattung der Quellensteuer vorsehen, während diese für steuerpflichtige gebietsfremde natürliche Personen und Gesellschaften eine endgültige Steuer darstellt, entgegenstehen, sofern die von den gebietsfremden Steuerpflichtigen in diesem Staat zu tragende endgültige steuerliche Belastung hinsichtlich dieser Dividenden höher ist als die von den gebietsansässigen Steuerpflichtigen zu tragende, was in den Ausgangsverfahren vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Bei der Ermittlung der jeweiligen steuerlichen Belastung muss das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C-10/14 und C-14/14 die Besteuerung der Gebietsansässigen in Bezug auf sämtliche im Kalenderjahr an niederländischen Gesellschaften gehaltene Anteile sowie das nach den nationalen Rechtsvorschriften steuerfreie Kapitalvermögen und in der Rechtssache C-17/14 die mit dem Bezug der Dividenden als solchem in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen berücksichtigen.

    Liegt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vor, kann diese durch die Wirkungen eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat des Sitzes oder Wohnsitzes und dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, gerechtfertigt sein, falls die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen mit Sitz oder Wohnsitz im letztgenannten Staat und Steuerpflichtigen mit Sitz oder Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten bei der Besteuerung von Dividenden beseitigt wird. Unter Umständen wie denen der Rechtssachen C-14/14 und C-17/14 kann eine etwaige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen nicht als gerechtfertigt angesehen werden.


    (1)  ABl. C 129 vom 28.4.2014.


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