Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CA0597

    Rechtssache C-597/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2015 — Total SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Paraffinwachse — Markt für Paraffingatsch — Zuwiderhandlung einer zu 100 % von einer Muttergesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft — Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft — Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt — Urteil, mit dem die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße herabgesetzt wird — Wirkungen auf die Rechtsstellung der Muttergesellschaft)

    ABl. C 371 vom 9.11.2015, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 371/5


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2015 — Total SA/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-597/13 P) (1)

    ((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Markt für Paraffingatsch - Zuwiderhandlung einer zu 100 % von einer Muttergesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft - Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft - Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt - Urteil, mit dem die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße herabgesetzt wird - Wirkungen auf die Rechtsstellung der Muttergesellschaft))

    (2015/C 371/06)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Total SA (Prozessbevollmächtigte: É. Morgan de Rivery und É. Lagathu, avocats)

    Andere Beteiligte des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und P. Van Nuffel)

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Total/Kommission (T-548/08, EU:T:2013:434) wird aufgehoben, soweit mit ihm die gegen die Total SA verhängte Geldbuße nicht an die mit dem Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) gegen die Total Raffinage Marketing SA festgesetzte Geldbuße angepasst wurde.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die in Art. 2 der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 — Kerzenwachse) gesamtschuldnerisch mit der Total Raffinage Marketing SA gegen die Total SA verhängte Geldbuße wird auf 12 5 4 59  842 Euro festgesetzt.

    4.

    Die Total SA trägt drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission und ihrer eigenen Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug.

    5.

    Die Europäische Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Total SA des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug.


    (1)  ABl. C 45 vom 15.2.2014.


    Top