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Document 52015XC1016(02)

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 16. Juni 2015 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.6800 — PRSfM/STIM/GEMA/JV) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4061)

ABl. C 341 vom 16.10.2015, p. 13–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/13


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 16. Juni 2015

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.6800 — PRSfM/STIM/GEMA/JV)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4061)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2015/C 341/08)

Am 16. Juni 2015 hat die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) , insbesondere Artikel 8 Absatz 2, einen Beschluss erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses (ggf. in Form einer vorläufigen Fassung) kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(1)

PRS for Music Limited („PRSfM“, Vereinigtes Königreich), Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå („STIM“, Schweden) und die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte („GEMA“, Deutschland) sind Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, sogenannte „Verwertungsgesellschaften“.

II.   DAS VORHABEN

(2)

Am 28. November 2014 ist bei der Kommission die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen PRSfM, STIM und GEMA übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“). Der Zusammenschluss wurde aufgrund einer von den Anmeldern beantragten Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission angemeldet.

III.   ZUSAMMENFASSUNG

(3)

PRSfM, STIM und GEMA sind Verwertungsgesellschaften. Sie lizenzieren Urheberrechte an Musikwerken. Die Anmelder beabsichtigen, ein Gemeinschaftsunternehmen für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte sowie für Urheberrecht-Verwaltungsdienste zu gründen.

(4)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass der Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen führen wird, dafür aber zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und „Option-3-Verlage“ (2) in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen.

(5)

Um diese Bedenken auszuräumen, haben die Anmelder folgende Verpflichtungszusagen gemacht:

(6)

PRSfM hat sich verpflichtet, die Kontrolle über die Aufführungsrechte, die das Unternehmen verwaltet, nicht dazu zu nutzen, um Option-3-Verlage oder ihre Dienstleister zu zwingen, Urheberrecht-Verwaltungsdienste von dem Gemeinschaftsunternehmen zu beziehen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird anderen Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlagen die Wahl lassen, welche Urheberrecht-Verwaltungsdienste sie in Anspruch nehmen möchten.

(7)

Das Gemeinschaftsunternehmen wird anderen Verwertungsgesellschaften wichtige Urheberrecht-Verwaltungsdienste zu Bedingungen anbieten, die im Verhältnis zu den Bedingungen für die Muttergesellschaften PRSfM, STIM und GEMA fair, angemessen und diskriminierungsfrei sind. Ferner wird es das Gemeinschaftsunternehmen den Verwertungsgesellschaften, die seine Urheberrechte-Datenbank nutzen, ermöglichen, zu einem anderen Anbieter von Datenbankdiensten zu wechseln. Verwertungsgesellschaften können ihren Vertrag mit dem Gemeinschaftsunternehmen jederzeit kündigen.

(8)

Das Gemeinschaftsunternehmen wird mit seinen Kunden keine Exklusivverträge über Urheberrecht-Verwaltungsdienste schließen. Für Back-Office-Dienste bleibt diese Möglichkeit jedoch weiterhin bestehen.

(9)

In Anbetracht dieser Verpflichtungen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der geplante Zusammenschluss keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr aufwirft, da der Beschluss an die Bedingung geknüpft ist, dass die Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.

IV.   BEGRÜNDUNG

A.   Hintergrund des Rechtsgeschäfts

1.   Die verschiedenen Arten von Urheberrechten

(10)

Für die Vergabe von Musiklizenzen sind verschiedene Arten von Rechten relevant, die aber nur zum Teil von Verwertungsgesellschaften lizenziert werden. Eine erste Kategorie von Rechten sind die Tonträgerrechte, die die Wiedergabe von Musikaufnahmen schützen. Inhaber der Tonträgerrechte sind die ausübenden Künstler (deren Stimme oder Instrument aufgenommen wurde) oder Tonträgerunternehmen (die Musik aufnehmen und anbieten). Diese Rechte, für die die Tonträgerunternehmen Lizenzen direkt vergeben, sind nicht Gegenstand dieser Wettbewerbssache. Eine zweite Kategorie von Rechten sind die Rechte an den Musikwerken selbst, also die Rechte an der Komposition und am Text. Ursprüngliche Inhaber dieser Rechte sind die Urheber der Musikwerke, d. h. Komponisten und Textdichter.

(11)

Es gibt verschiedene Arten von Rechten an Musikwerken, aber in dieser Sache sind nur die Online-Rechte relevant. Die Online-Rechte umfassen zwei Arten von Rechten: die mechanischen Rechte und die Aufführungsrechte für die Online-Nutzung. Die Aufführungsrechte (deren Inhaber die Urheber sind) beinhalten das Recht, ein Musikwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen, einschließlich des Rechts, das Musikwerk öffentlich zugänglich zu machen. Die mechanischen Rechte sind die Rechte zur Vervielfältigung eines Musikwerks.

(12)

Verwertungsgesellschaften vergeben nur Lizenzen für Rechte an Musikwerken, nicht für Tonträgerrechte. Die Urheber übertragen ihre Aufführungsrechte und mechanischen Rechte auf Verwertungsgesellschaften, weil es für sie zu schwierig wäre, ihre Urheberrechte selbst zu lizenzieren, denn dafür müssten Hunderte von Rechtsgeschäften abgeschlossen werden. Verwertungsgesellschaften bündeln die Rechte einer großen Zahl von Urhebern und vergeben Sammellizenzen für diese Rechte. Das Gesamtpaket der Rechte, für die eine Verwertungsgesellschaft auf diese Weise Lizenzen vergibt, ist ihr Repertoire. Nach der Lizenzvergabe überwachen die Verwertungsgesellschaften auch die Nutzung der erteilten Rechte und erheben Nutzungsgebühren, die dem Urheber für die Nutzung seines Musikwerks zustehen. Diese Nutzungsgebühren leiten die Verwertungsgesellschaften, abzüglich ihrer Verwaltungsaufwendungen, an die Urheber weiter.

(13)

Urheberrechte können für unterschiedliche Nutzungsarten lizenziert werden. In dieser Wettbewerbssache geht es um die Lizenzierung von Urheberrechten für die Online-Nutzung, sogenannte „Online-Lizenzen“. Online-Plattformen wie Spotify, Deezer und iTunes müssen diese Online-Lizenzen erwerben, um ihren Abonnenten Musikwerke anbieten zu können. Sie benötigen eine Lizenz sowohl für die mechanischen Rechte als auch für die Aufführungsrechte für die Werke, die sie auf ihrer Plattform anbieten.

(14)

Urheberrechte können für ein einziges Land oder für mehrere Länder lizenziert werden, d. h., es können Eingebietslizenzen oder Mehrgebietslizenzen vergeben werden.

2.   Die Rolle der Verwertungsgesellschaften als Lizenzgeber, die Fragmentierung des Repertoires und die CRM-Richtlinie

(15)

In der Vergangenheit erteilten Verwertungsgesellschaften Online-Plattformen in der Regel Lizenzen sowohl für Aufführungs- als auch für mechanische Rechte für die Online-Nutzung. Diese Lizenzen galten immer nur für ihr eigenes Land. Jede Verwertungsgesellschaft hatte jedoch Vereinbarungen mit anderen Verwertungsgesellschaften — sogenannte „Gegenseitigkeitsvereinbarungen“ —, damit sie auch für die Repertoires der anderen Verwertungsgesellschaften Lizenzen vergeben konnte. Auf diese Weise konnte jede Verwertungsgesellschaft das weltweite Repertoire lizenzieren, allerdings nur für ihr jeweiliges Gebiet. Online-Plattformen mussten deshalb von allen Verwertungsgesellschaften im EWR Lizenzen erhalten, damit sie im ganzen EWR tätig sein konnten.

(16)

In den letzten zehn Jahren hat das bisher übliche System zwei bedeutende Veränderungen erfahren. Erstens haben einige Verwertungsgesellschaften begonnen, Mehrgebietslizenzen für ihr Repertoire zu vergeben. Das bedeutet, dass sie ihr Repertoire nicht nur für die Nutzung in ihrem eigenen Land lizenzieren, sondern auch für die Nutzung in anderen EWR-Ländern. Eine Folge dieser Entwicklung ist, dass die betreffenden Verwertungsgesellschaften anderen Verwertungsgesellschaften kein uneingeschränktes Mandat mehr für die Lizenzierung ihres Repertoires für die Online-Nutzung in unter die Mehrgebietslizenz fallenden Ländern erteilen.

(17)

Zweitens wurden einige mechanische Rechte aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaften herausgenommen. So haben die Verwertungsgesellschaften insbesondere nicht mehr das Recht, Online-Lizenzen für einen großen Teil der mechanischen Rechte für das angloamerikanische Repertoire zu vergeben. Dies betrifft Musikwerke von Urhebern, die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften im Vereinigten Königreich, in Irland, den USA oder anderen englischsprachigen Ländern sind. Urheber in diesen englischsprachigen Ländern haben ihre mechanischen Rechte von jeher an Musikverlage abgetreten, die die Urheber bei der Schaffung von Musikwerken unterstützen und ihnen helfen, eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu erhalten. Da die Verlage die mechanischen Rechte im Wege der Abtretung erhielten, konnten sie ihre mechanischen Rechte dem System der Verwertungsgesellschaften entziehen und die Lizenzen für diese Rechte direkt selbst vergeben. Ihre mechanischen Rechte für nicht angloamerikanische Repertoires dagegen traten die Urheber in der Regel nicht an Verlage ab. Stattdessen ließen sie sie von Verwertungsgesellschaften wahrnehmen.

(18)

Die Verlage, die ihre mechanischen Online-Rechte aus den Repertoires von Verwertungsgesellschaften wieder herausgenommen haben, sind sogenannte „Option-3-Verlage“. Diese Bezeichnung stammt aus der Folgenabschätzung, die im Vorfeld der 2005 abgegebenen Empfehlung der Kommission für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten für die Online-Nutzung durchgeführt wurde. Nach der Empfehlung aus dem Jahr 2005 sollten unter anderem Verlage ihre Online-Rechte zurücknehmen und die länderübergreifende Wahrnehmung dieser Rechte einer Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl übertragen können. Zu den Option-3-Verlagen zählen alle großen Verlage und einige kleinere Verlage. Option-3-Verlage lizenzieren ihr Repertoire in der Regel auf der Basis von Mehrgebietsverträgen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften, die als Dienstleister oder als Vertreter tätig werden. Sie können mechanische Rechte nur für die Online-Nutzung, nicht aber für die Offline-Nutzung zurücknehmen.

(19)

Die beiden dargelegten Entwicklungen — die Rücknahme mechanischer Rechte für das angloamerikanische Repertoire durch Option-3-Verlage und der Übergang einiger, aber nicht aller Verwertungsgesellschaften zu Mehrgebietslizenzen — erschweren es Online-Plattformen, die erforderlichen Lizenzen zu erhalten. Die Plattformen müssen nicht nur von allen Verwertungsgesellschaften Lizenzen erhalten, sondern auch eine Reihe zusätzlicher Lizenzen von Option-3-Verlagen. Außerdem werfen diese Entwicklungen Probleme für die Lizenzverwaltungs- und Verarbeitungssysteme der Verwertungsgesellschaften auf, da die Fragmentierung des Repertoires eine genaue Berechnung der geschuldeten Nutzungsgebühren erschwert.

(20)

Angesichts dieser Umstände sah die EU Regulierungsbedarf und erließ im Februar 2014 die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt („CRM-Richtlinie“). Die CRM-Richtlinie soll dazu beitragen, die Bündelung verschiedener Musikrepertoires für die Vergabe von Online-Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften zu fördern. Die Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen erteilen, müssen jedoch eine Reihe spezifischer Vorgaben der CRM-Richtlinie erfüllen.

3.   Die Rolle der Verwertungsgesellschaften bei der Erbringung von Urheberrecht-Verwaltungsdiensten für Option-3-Verlage und andere Verwertungsgesellschaften

(21)

Wie bereits dargelegt, lizenzieren Option-3-Verlage ihre mechanischen Rechte für den gesamten EWR selbst. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte müssen Lizenzverhandlungen geführt, die Nutzung der Lizenzen überwacht sowie die Nutzungsgebühren berechnet und von den Online-Plattformen eingezogen werden. Diese Tätigkeiten übertragen die Option-3-Verlage derzeit Verwertungsgesellschaften. Die Dienste, die Verwertungsgesellschaften zur Unterstützung der Option-3-Verlage bei Lizenzierungstätigkeiten erbringen, werden als „Urheberrecht-Verwaltungsdienste“ bezeichnet. Damit die Verwertungsgesellschaften diese Dienstleistungen erbringen können, werden sie von den Option-3-Verlagen als Dienstleister oder Vertreter in Anspruch genommen. Die Verwertungsgesellschaften handeln dann mit Online-Plattformen Lizenzvereinbarungen aus; die Lizenzbedingungen müssen jedoch von den Option-3-Verlagen gebilligt werden. Verwertungsgesellschaften können auch Urheberrecht-Verwaltungsdienste für andere Verwertungsgesellschaften erbringen. So kann z. B. eine Verwertungsgesellschaft, anstatt selbst das für Mehrgebietslizenzen erforderliche Verarbeitungssystem einzurichten, eine andere Verwertungsgesellschaft mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in ihrem Namen beauftragen.

4.   Das Gemeinschaftsunternehmen (JV)

(22)

Das Gemeinschaftsunternehmen, das die Anmelder gründen wollen, wird zwei Hauptaufgaben haben: Erstens wird es an Online-Plattformen, die in mehr als einem Land tätig sind, also an „Mehrgebiets-Online-Plattformen“, Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung des Gesamtrepertoires von PRSfM, STIM und GEMA vergeben. Nach Angaben der Anmelder ist die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens eine direkte Reaktion auf die CRM-Richtlinie, durch die die Bündelung von Repertoires zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung gefördert werden soll.

(23)

Zweitens wird das Gemeinschaftsunternehmen Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Option-3-Verlage und andere Verwertungsgesellschaften erbringen.

B.   Die sachlich und räumlich relevanten Märkte

1.   Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen

(24)

Das Gemeinschaftsunternehmen wird für Option-3-Verlage und Verwertungsgesellschaften Urheberrecht-Verwaltungsdienste in Bezug auf transaktionale (3) Mehrgebietslizenzen erbringen. Da die Verwaltung transaktionaler Mehrgebietslizenzen komplexer ist als die Verwaltung von Eingebietslizenzen (Blankettlizenzen), erachtet die Kommission den Markt für die Erbringung von Urheberrecht-Verwaltungsdiensten für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen als sachlich relevanten Markt.

(25)

Nach Auffassung der Kommission umfasst dieser Markt den gesamten EWR.

2.   Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen

(26)

Das Gemeinschaftsunternehmen wird Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte vergeben. Diese Rechte schließen die mechanischen Rechte und die Aufführungsrechte ein. In der Fusionskontrollsache Sony/Mubadala/EMI Music Publishing stellte die Kommission einen gesonderten Markt für die Lizenzierung von Online-Rechten an Musikwerken fest. Auch in der vorliegenden Sache bildet nach Auffassung der Kommission der Markt für die Lizenzierung von Online-Rechten an Musikwerken, kurz „Online-Lizenzmarkt“, den sachlich relevanten Markt. Möglicherweise umfasst der Online-Lizenzmarkt einen enger gefassten Markt, nämlich den Online-Mehrgebietslizenzmarkt, oder einen noch enger gefassten Markt, nämlich den Online-Mehrgebietslizenzmarkt, auf dem nur Verwertungsgesellschaften (nicht Option-3-Verlage) tätig sind. Die Kommission muss jedoch nicht darüber befinden, ob das der Fall ist, da das Vorhaben nicht einmal auf diesen enger gefassten Märkten Anlass zu Wettbewerbsbedenken gibt.

(27)

Der räumlich relevante Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen für Musikverlagsrechte umfasst den gesamten EWR.

C.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

1.   Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste zur Verwaltung transaktionaler Mehrgebietslizenzen

(28)

Urheberrecht-Verwaltungsdienste zur Verwaltung transaktionaler Mehrgebietslizenzen werden für Option-3-Verlage und Verwertungsgesellschaften erbracht.

(29)

Derzeit wird der Großteil der Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Option-3-Verlage von vier Verwertungsgesellschaften erbracht: PRSfM, der französischen Verwertungsgesellschaft SACEM, GEMA und STIM. Die übrigen Marktanteile entfallen auf einige mittelgroße Verwertungsgesellschaften. Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften in Bezug auf Mehrgebietslizenzen sind erst vor Kurzem entstanden.

(30)

In dem in Rede stehenden Gemeinschaftsunternehmen werden die Tätigkeiten von drei der vier Verwertungsgesellschaften, die den Großteil der Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Option-3-Verlage erbringen, zusammengeführt. Das Gemeinschaftsunternehmen könnte zudem die Zahl der tatsächlichen oder potenziellen Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften („Hubs“) begrenzen, die derzeit Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften erbringen oder künftig solche Dienste erbringen werden.

(31)

Nach Auffassung der Kommission resultieren die wettbewerbsschädigenden Effekte des geplanten Zusammenschlusses jedoch nicht aus der dadurch steigenden Marktkonzentration, sondern aus der Erhöhung der Markteintritts- und Expansionsschranken. In Bezug auf die Option-3-Verlage ist der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Anstieg der Marktkonzentration gering, weil PRSfM und GEMA Urheberrecht-Verwaltungsdienste schon jetzt gemeinsam erbringen und daher nicht in vollem Umfang miteinander im Wettbewerb stehen. Zudem wird die Verwertungsgesellschaft STIM den Großteil ihres Marktanteils verlieren, sobald das ihr von Kobalt erteilte Verwertungsmandat ausläuft. Daher ist der Anstieg der Marktkonzentration gering. Was die Verwertungsgesellschaften betrifft, so wird der Zusammenschluss zwar möglicherweise zu einer Begrenzung der Zahl der tatsächlichen oder potenziellen Hubs führen, doch könnten nach Ansicht der Kommission künftig konkurrierende Hubs entstehen, da die Wettbewerbslandschaft recht zersplittert und noch in der Entwicklung begriffen ist.

(32)

Der Zusammenschluss würde jedoch zu einer Erhöhung der Markteintritts- und Expansionsschranken führen. Gegenwärtig sind die Markteintrittsschranken für Verwertungsgesellschaften niedrig. Kleine und mittlere Verwertungsgesellschaften könnten ohne Weiteres in den Markt eintreten und im Bereich der Erbringung von Urheberrecht-Verwaltungsdiensten für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage tätig werden. Sie haben Zugang zu Urheberrechte-Datenbanken, die für die Erbringung von Urheberrecht-Verwaltungsdiensten von entscheidender Bedeutung sind, weil ihnen für jedes Musikwerk entnommen werden kann, wer welche Rechte innehat. Darüber hinaus stehen die Verwertungsgesellschaften, insbesondere was die für Option-3-Verlage erbrachten Dienstleistungen betrifft, in ständiger Verbindung zu den Verlagen, weil die Verlage Mitglieder der Verwertungsgesellschaften sind.

(33)

Durch den Zusammenschluss würde den Verwertungsgesellschaften der Markteintritt aus drei Gründen erschwert. Erstens, weil PRSfM aufgrund der stärkeren Marktstellung des Gemeinschaftsunternehmens einen größeren Anreiz haben würde, seine Kontrolle über die britischen Aufführungsrechte zu nutzen, um den Markteintritt von Wettbewerbern zu verzögern oder ganz zu verhindern.

(34)

Zweitens, weil die Verwertungsgesellschaften, wenn sie die Urheberrecht-Verwaltungsdienste des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nähmen, aller Wahrscheinlichkeit nach ihre Daten in die Urheberrechte-Datenbank „ICE“ des Gemeinschaftsunternehmens überführen würden. Danach würden sie wahrscheinlich nicht mehr in ihre eigene Datenbank investieren und würden somit vom Gemeinschaftsunternehmen abhängig. Folglich wären sie an die Datenbank ICE gebunden und könnten nicht mehr zu einer anderen Verwertungsgesellschaft, die Urheberrecht-Verwaltungsdienste anbietet, wechseln. Außerdem könnte das Gemeinschaftsunternehmen beschließen, die verschiedenen Arten von Dienstleistungen gebündelt und nicht einzeln anzubieten, und es damit den Kunden erschweren, bestimmte Dienstleistungen anderweitig zu beziehen.

(35)

Drittens, weil Option-3-Verlage oder Verwertungsgesellschaften, die die Urheberrecht-Verwaltungsdienste des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nähmen, ausschließlich die Dienstleistungen des Gemeinschaftsunternehmens nutzen müssten. Diese Ausschließlichkeit würde noch nicht in diesem Bereich tätigen Verwertungsgesellschaften den Markteintritt und bereits in diesem Bereich tätigen Verwertungsgesellschaften die Expansion erschweren.

(36)

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss noch nicht in diesem Bereich tätigen Verwertungsgesellschaften den Markteintritt und bereits in diesem Bereich tätigen Verwertungsgesellschaften die Expansion erschweren würde. Der in Rede stehende Zusammenschluss würde daher den wirksamen Wettbewerb im EWR-weiten Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen erheblich beeinträchtigen.

2.   Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen

(37)

Die Kommission hat den Marktanteil des Gemeinschaftsunternehmens ermittelt, indem sie die Marktanteile der Repertoires, die die Lizenz des Gemeinschaftsunternehmens voraussichtlich umfassen wird, addiert hat.

(38)

Die Kommission hat die Marktanteile auf der Grundlage verschiedener möglicher Abgrenzungen des sachlich relevanten Marktes berechnet. Der Marktanteil des Gemeinschaftsunternehmens ist auf dem EWR-weiten Markt für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen höher als auf dem EWR-weiten Markt, der sowohl die Vergabe von Eingebietslizenzen als auch von Mehrgebietslizenzen umfasst. Auf dem enger gefassten Markt für die Vergabe von Online-Mehrgebietslizenzen würde der Marktanteil des Gemeinschaftsunternehmens (JV) nach dem Zusammenschluss [20-30] % betragen.

Vor dem Zusammenschluss

Nach dem Zusammenschluss

PRSfM

STIM

GEMA

MCPS

PRSfM

JV

[10-20] %

[5-10] %

[5-10] %

[5-10] %

[5-10] %

[20-30] %

(39)

Auf einem noch enger gefassten Markt, nämlich dem EWR-weiten Markt für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften (also ohne von Option-3-Verlagen gewährte Lizenzen), wäre der Marktanteil des Gemeinschaftsunternehmens mit [30-40] % noch größer.

(40)

Die Marktanteile werden als Grundlage für die Bewertung der Marktstellung des Gemeinschaftsunternehmens gegenüber Online-Plattformen herangezogen. Angesichts der Besonderheiten des Marktes für die Vergabe von Online-Lizenzen für Musikverlagsrechte misst die Kommission jedoch auch anderen Faktoren eine wesentliche Bedeutung bei. Zu den Besonderheiten dieses Marktes gehört der Umstand, dass die Verwertungsgesellschaften ein Monopol für die Vergabe von Lizenzen für ihr nationales Repertoire innehaben und dass die von unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften angebotenen verschiedenen Repertoires einander in gewissem Maße ergänzen. Dies wird dadurch belegt, dass viele Online-Plattformen nicht nur für ein Repertoire, sondern für mehrere Repertoires Lizenzen erwerben. Folglich können die Auswirkungen der Zusammenführung mehrerer Repertoires nicht allein auf der Grundlage der Marktanteile beurteilt werden.

(41)

Deshalb hat die Kommission auch eine empirische Untersuchung darüber durchgeführt, welchen Einfluss der Umfang eines Repertoires auf die Verhandlungsposition einer Verwertungsgesellschaft und letztlich auf die Lizenzbedingungen für Online-Plattformen hat. Im Rahmen dieser Untersuchung stützte sich die Kommission auf vier Quellen empirischer Belege. Die Kommission 1) bewertete die Belege aus der Marktuntersuchung, 2) prüfte die internen Analysen und Bewertungen der Anmelder, 3) analysierte die zwischen verschiedenen Verwertungsgesellschaften und Online-Plattformen geschlossenen Geschäftsvereinbarungen und 4) führte eine quantitative Analyse der von Online-Plattformen an Verwertungsgesellschaften entrichteten Lizenzgebühren durch.

(42)

Die Prüfung der Geschäftsvereinbarungen und die quantitative Analyse ergaben keine Anhaltspunkte für einen systematischen Zusammenhang zwischen größeren Repertoires und günstigeren Lizenzbedingungen. Die Marktuntersuchung und die internen Analysen und Bewertungen der Anmelder lieferten uneinheitliche Ergebnisse, d. h., sie ließen teils auf eine größere, teils auf eine geringere Verhandlungsmacht schließen. Alles in allem lagen nach Auffassung der Kommission keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das größere Repertoire des Gemeinschaftsunternehmens ihm mehr Verhandlungsmacht verleihen und somit zu ungünstigeren Lizenzbedingungen für Online-Plattformen führen wird. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass nicht damit zu rechnen ist, dass die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zu für die Online-Plattformen kostspieligeren Lizenzbedingungen führen wird. Daher ist es unwahrscheinlich, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem EWR-weiten Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen für Musikverlagsrechte wesentlich beeinträchtigen wird.

3.   Sonstige Aspekte

(43)

Die Kommission hat ferner geprüft, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb dadurch beeinträchtigen könnte, dass er zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen führt. Angesichts der von den Anmeldern zu treffenden Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit und angesichts der Tatsache, dass der Zusammenschluss die bestehende Situation hinsichtlich der Aggregation sensibler Geschäftsinformationen nicht wesentlich ändern wird, gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss nicht aufgrund eines verstärkten Austauschs sensibler Geschäftsinformationen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird.

(44)

Außerdem hat die Kommission geprüft, ob es aufgrund der Tatsache, dass die Anmelder bestimmte Tätigkeiten auf dem Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen, auf dem das Gemeinschaftsunternehmen tätig sein wird, aufrechterhalten, zu Spillover-Effekten kommen könnte. Angesichts der Unterschiede hinsichtlich der Kunden, der geografischen Reichweite der Lizenzen und des abgedeckten Repertoires und angesichts der von den Anmeldern zu treffenden Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Zusammenschluss die Wahrscheinlichkeit einer Koordinierung zwischen den Anmeldern und somit auch von Spillover-Effekten nicht erhöht.

4.   Schlussfolgerung

(45)

Nach Auffassung der Kommission würde der in Rede stehende Zusammenschluss zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im EWR-weiten Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf die Verwaltung transaktionaler Mehrgebietslizenzen führen.

D.   Verpflichtungen der Anmelder

(46)

Das allgemeine Ziel der Verpflichtungen besteht darin, dass der EWR-weite Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen bestreitbar bleibt, sodass noch nicht in diesem Bereich tätige Verwertungsgesellschaften in den Markt eintreten und bereits in diesem Bereich tätige Verwertungsgesellschaften expandieren können. Die Verpflichtungen umfassen drei wesentliche Elemente.

(47)

Mit dem ersten wesentlichen Element sollen die Bedenken der Kommission ausgeräumt werden, dass PRSfM seine Aufführungsrechte nutzen könnte, um anderen Verwertungsgesellschaften den Markteintritt zu erschweren. Gegenwärtig erhalten Verwertungsgesellschaften, wenn sie Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Option-3-Verlage erbringen, von PRSfM ein Mandat zur Aushandlung von Lizenzen für die Aufführungsrechte von PRSfM. Dadurch ist gewährleistet, dass die Verwertungsgesellschaften sowohl über die mechanischen Rechte der Option-3-Verlage als auch über die dazugehörigen von PRSfM kontrollierten Aufführungsrechte verhandeln können. PRSfM verpflichtet sich, die Erteilung eines solchen Mandats nicht davon abhängig zu machen, dass die Verwertungsgesellschaft oder der Option-3-Verlag die Urheberrecht-Verwaltungsdienste des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nimmt.

(48)

Abgesehen von dem Mandat zur Verhandlung über die Aufführungsrechte von PRSfM benötigen Verwertungsgesellschaften, die Dienstleistungen für Option-3-Verlage erbringen, auch die Zustimmung von PRSfM für jede einzelne Lizenzvereinbarung, die sie für Option-3-Verlage aushandeln. PRSfM verpflichtet sich, die Erteilung der Zustimmung zu einer solchen Lizenzvereinbarung nicht davon abhängig zu machen, dass die Verwertungsgesellschaft oder der Option-3-Verlag die Urheberrecht-Verwaltungsdienste des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nimmt.

(49)

Durch das zweite wesentliche Element der Verpflichtungen soll sichergestellt werden, dass Verwertungsgesellschaften, die Urheberrecht-Verwaltungsdienste des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nehmen, nicht an dieses „gebunden“ werden, was es Verwertungsgesellschaften, die noch nicht in diesem Bereich tätig sind, erschweren würde, in diesen Markt einzutreten. Die Anmelder verpflichten sich unter anderem, Verwertungsgesellschaften die Wahl zu lassen, welche Einzeldienstleistungen sie nutzen wollen, anstatt sämtliche Dienstleistungen zu bündeln. Außerdem verpflichten die Anmelder sich, Urheberrecht-Verwaltungsdienste zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen anzubieten. Darüber hinaus verpflichten sie sich, es den Verwertungsgesellschaften, die die Datenbank des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nehmen, zu gestatten, die Datenbank nicht weiter zu nutzen und in diesem Fall die ihre Werke betreffenden Daten für sie zu extrahieren.

(50)

Das dritte wesentliche Element der Verpflichtungen sieht vor, dass das Gemeinschaftsunternehmen keinem Front-Office-Kunden des Gemeinschaftsunternehmens ausschließliche oder Alleinmandate einräumen wird.

(51)

Die Geltungsdauer der Verpflichtungen beträgt zehn Jahre.

(52)

Nach Auffassung der Kommission werden die Verpflichtungszusagen gewährleisten, dass der Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen bestreitbar bleibt. Das erste wesentliche Element der Verpflichtungen macht es PRSfM unmöglich, Verwertungsgesellschaften oder Option-3-Verlage aufgrund seiner Aufführungsrechte dazu zu zwingen, die Dienstleistungen des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch zu nehmen. Das zweite wesentliche Element stellt sicher, dass Verwertungsgesellschaften in der Lage sein werden, von dem Gemeinschaftsunternehmen zu einer anderen Verwertungsgesellschaft zu wechseln, die ebenfalls Urheberrecht-Verwaltungsdienste anbietet. Das dritte wesentliche Element gewährleistet, dass dies nicht nur für Verwertungsgesellschaften, sondern auch für Option-3-Verlage gilt. Insgesamt wird durch die eingegangenen Verpflichtungen sichergestellt, dass noch nicht in diesem Bereich tätige Verwertungsgesellschaften in den Markt eintreten und bereits in diesem Bereich tätige Verwertungsgesellschaften ihre Dienstleistungen ausweiten können. Da durch die Möglichkeit zum Markteintritt und zur Expansion Wettbewerbsdruck auf das Gemeinschaftsunternehmen entstehen wird, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss vorbehaltlich der Einhaltung der Verpflichtungen keine wettbewerbsschädigenden Auswirkungen haben wird.

(53)

Daher gelangt die Kommission in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in Anbetracht der von den Anmeldern unterbreiteten Verpflichtungszusagen nicht erheblich beeinträchtigen würde.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(54)

Aus den vorstehend genannten Gründen kommt die Kommission in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss in der durch die am 10. April 2015 übermittelten Verpflichtungsangebote geänderten Form den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen wird.

(55)

Folglich wird der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zur Beschreibung der Tätigkeiten von „Option-3-Verlagen“ siehe Randnummern 16 und 17.

(3)  Die für eine transaktionale Lizenz zu zahlende Gebühr wird auf der Basis der einzelnen Streams oder Downloads eines Musikwerks berechnet.


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