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Document 62015TN0382

    Rechtssache T-382/15: Klage, eingereicht am 15. Juli 2015 — Greenpeace Energy u. a./Kommission

    ABl. C 337 vom 12.10.2015, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 337/22


    Klage, eingereicht am 15. Juli 2015 — Greenpeace Energy u. a./Kommission

    (Rechtssache T-382/15)

    (2015/C 337/23)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerinnen: Greenpeace Energy eG (Hamburg, Deutschland), oekostrom AG für Energieerzeugung und -handel (Wien, Österreich), Stadtwerke Aalen GmbH (Aalen, Deutschland), Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH (Bietigheim-Bissingen, Deutschland), Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (Schwäbisch Hall, Deutschland), Stadtwerke Tübingen GmbH (Tübingen, Deutschland), Stadtwerke Mühlacker GmbH (Mühlacker, Deutschland), Energieversorgung Filstal GmbH & Co KG (Göppingen, Deutschland), Stadtwerke Mainz AG (Mainz, Deutschland), Stadtwerke Bochum Holding GmbH (Bochum, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen D. Fouquet und J. Nysten)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Klage nach Art. 263 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 AEUV für zulässig und begründet zu erklären;

    den Beschluss der Kommission (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C für nichtig zu erklären;

    die Beklagte zur Übernahme der vollen Prozesskosten zu verurteilen, inklusive Anwalts- und Reisekosten.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen acht Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durch Annahme eines gemeinsamen Interesses

    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission bei der Prüfung die Kriterien, die es nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b sowie Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu beachten gelte, vermische und damit diese Bestimmungen fehlerhaft anwende. Die Kommission stelle weiter ein gemeinsames Interesse in der Förderung der Atomkraft fest, welches so nicht bestehe. Auch nehme die Kommission ein gemeinsames Interesse in der Versorgungssicherheit an, welches zwar nach Art. 194 AEUV tatsächlich eines der Ziele der Union im Bereich Energie sei, dem jedoch mit dem Bau und Betrieb des betroffenen Atomkraftwerks nicht gedient werden könne.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durch Annahme eines Marktversagens

    An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die Kommission zu Unrecht in der vermeintlichen Nichtfinanzierbarkeit des Atomkraftwerks an den Finanzmärkten ein Marktversagen feststelle, wobei sie zudem den Umstand vernachlässige, dass andere Atomkraftwerke, worunter auch jene, die dieselbe Technologie nutzen, ohne vergleichbare staatliche Beihilfen auskommen würden. Die Kommission irre nach Auffassung der Klägerinnen zudem, wenn sie behaupte, dass eine politische Entscheidung ein Marktversagen darstellen könne.

    3.

    Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durch fehlerhafte Kategorisierung der angemeldeten Maßnahme „Contract for Difference“ als Investitionsbeihilfe — Anwendung eines falschen Prüfungsmaßstabes

    Im Rahmen des dritten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, dass sowohl Betriebsbeihilfen als auch Investitionsbeihilfen, bzw. der Unterschied zwischen den beiden Instrumenten, rechtlich ausreichend klar definiert seien. Die Kommission schaffe mit der Behauptung der Äquivalenz zu einer Investitionsbeihilfe ermessensmissbräuchlich eine neue Kategorie und wende dementsprechend einen falschen Prüfungsmaßstab an.

    4.

    Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durch Annahme der Angemessenheit und des Anreizeffekts des Beilhilfepakets

    Die Klägerinnen machen an dieser Stelle geltend, dass die Kommission nicht ausreichend die Alternativen zum Bau und Betrieb des Atomkraftwerks bezüglich des vermeintlichen Ziels der Versorgungssicherheit prüfe. Die Kommission prüfe zudem nur nachlässig, wie ein Unternehmen ohne Beihilfe gehandelt hätte. Die Kommission nehme demzufolge eine fehlerhafte und unvollständige Prüfung der Angemessenheit vor.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durch Unterschätzung der Wettbewerbsverzerrungen durch die Beihilfemaßnahme und Überschätzung der positiven Auswirkungen des Beilhilfepakets

    Die Klägerinnen rügen zudem, dass die Kommission zu Unrecht befinde, dass die Wettbewerbsverzerrungen zu vernachlässigen seien. Die Klägerinnen tragen vor, dass Gutachten einen stärkeren Effekt auf die Marktpreise als von der Kommission angenommen bezeugen würden, so dass eine Vernachlässigung bzw. Fehlinterpretation der Information anzunehmen sei.

    6.

    Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 2009/72/EG (1) bzw. gegen die Richtlinie 2004/17/EG (2) und die Richtlinie 2004/18/EG (3) durch Genehmigung des Beihilfepakets ohne Ausschreibung oder äquivalentes Verfahren

    An dieser Stelle wird insbesondere vorgetragen, dass die Kommission fälschlicherweise und entgegen ihrer bisherigen Entscheidungspraxis von der Nichtanwendbarkeit der vergaberechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall ausgehe. Damit würdige sie die Tatsachen ermessensmissbräuchlich falsch und ignoriere die Vergleichbarkeit mit zahlreichen anderen Projekten. Auch missbrauche die Kommission ihr Ermessen, wenn sie den Aufruf zur Interessenbekundung der britischen Regierung einem einer Ausschreibung äquivalenten Verfahren gleichsetze.

    7.

    Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht und den Kodex für gute Verwaltungspraxis durch unbegründet inkohärentes Handeln

    Die Klägerinnen machen im Rahmen von diesem Klagegrund im Wesentlichen geltend, dass die Kommission mehrfach ihrer eigenen Entscheidungspraxis widerspreche, ohne dafür überzeugende Gründe zu liefern.

    8.

    Achter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 der Grundrechtscharta der Europäischen Union und den Kodex für gute Verwaltungspraxis durch generelle Missachtung der Begründungspflicht

    An dieser Stelle rügen die Klägerinnen, dass die Kommission die Methodik der Beihilfemaßnahmen falsch beschreibe, etwa indem sie eher eine Investitions- als eine Betriebsbeihilfe annehme, und indem sie generell die unterschiedlichen Elemente vermenge. Auch bestimme die Kommission die Gesamthöhe der Beihilfemaßnahmen nicht und beurteile eine mögliche Kumulierung unzureichend. Die Begründungen zur Annahme eines gemeinsamen Interesses bzw. eines Marktversagens und der Angemessenheit bleiben nach Auffassung der Klägerinnen generell hinter den Anforderungen an eine Begründung zurück.


    (1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (JO L 211, S. 55).

    (2)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (JO L 134, S. 1).

    (3)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (JO L 134, S. 114).


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