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Document 62015TN0356

    Rechtssache T-356/15: Klage, eingereicht am 6. Juli 2015 — Österreich/Kommission

    ABl. C 337 vom 12.10.2015, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 337/14


    Klage, eingereicht am 6. Juli 2015 — Österreich/Kommission

    (Rechtssache T-356/15)

    (2015/C 337/17)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und Rechtsanwalt H. Kristoferitsch)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der Europäischen Kommission (EU) 2015/658 vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2014]7142) (ABl. 2015, L 109, S. 44) für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Unrichtige Marktdefinition und verfehlte Annahme von Marktversagen

    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission die geplante Beihilfe insofern zu Unrecht nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigt hat, als sie fälschlich vom Vorliegen eines eigenen Marktes für Nuklearenergie ausgehe und — ebenso fälschlich — annehme, es liege auf diesem Markt ein Marktversagen vor.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung von 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Verfehlte Beurteilung des Kernkraftwerks als „neue Technologie“

    An dieser Stelle wird vorgetragen, dass der Beschluss auch deshalb mit Nichtigkeit belastet sei, weil sich die Kommission zu Unrecht darauf berufe, dass es sich bei der gegenständlichen Technologie um eine neuartige Technologie handle.

    3.

    Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Verfehlte Annahme einer Investitionsbeihilfe

    Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission irrigerweise annehme, dass es sich bei den beabsichtigen Maßnahmen um eine reine Investitionsbeihilfe handle; tatsächlich gehe die Beihilfe aber weit über eine reine Investitionsbeihilfe hinaus und stelle eine — nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte unzulässige — Betriebsbeihilfe dar.

    4.

    Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Kein Vorliegen eines Zieles von gemeinsamem Interesse

    Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass der angefochtene Beschluss auch insofern mit Nichtigkeit belastet sei, als — entgegen der Auffassung der Kommission — kein für die Genehmigung der Beihilfe erforderliches gemeinsames Interesse gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorliege.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Unzureichende Determinierung der Beihilfe

    Die Republik Österreich stützt ihre Klage außerdem darauf, dass die Kommission die Beihilfe völlig unzureichend bestimmt habe.

    6.

    Sechster Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Keine Angemessenheit der Maßnahmen

    Die von der Kommission getroffenen Ausführungen zur Angemessenheit der Beihilfe seien nach Auffassung der Klägerin weder zutreffend noch nachvollziehbar, was den Beschluss ebenfalls mit Nichtigkeit belaste.

    7.

    Siebter Klagegrund: Verletzung der Grundanforderungen an Ausschreibungsverfahren

    Die Klägerin macht im Rahmen von diesem Klagegrund geltend, dass die Beihilfe auch deshalb nicht hätte genehmigt werden dürfen, weil das Vereinigte Königreich kein öffentliches Vergabeverfahren durchgeführt und die unionsrechtlichen Gleichbehandlungs- und Transparenzgebote verletzt habe.

    8.

    Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Bürgschaftsmitteilung (1)

    An dieser Stelle rügt die Klägerin, dass die als Teil der staatlichen Beihilfe genehmigte staatliche Garantie nicht anhand der Kriterien der Bürgschaftsmitteilung geprüft worden sei.

    9.

    Neunter Klagegrund: Missachtung der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV

    Ferner habe die Kommission — und zwar gleich in mehrfacher und ganz gravierender Weise — ihre Begründungspflicht verletzt.

    10.

    Zehnter Klagegrund: Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Schließlich wird auch eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung von rechtlichem Gehör gerügt.


    (1)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10).


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