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Document 62015CN0408

Rechtssache C-408/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2015 von der Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG, der Böhm-Nordkartoffel Agrarproduktion GmbH & Co. OHG, der Deutschen Saatveredelung AG, der Ernst Benary Samenzucht GmbH, der Freiherr Von Moreau Saatzucht GmbH, der Hybro Saatzucht GmbH & Co. KG, der Klemm + Sohn GmbH & Co. KG, der KWS Saat AG, der Norddeutschen Pflanzenzucht Hans-Georg Lembke KG, der Nordsaat Saatzucht GmbH, Peter Franck-Oberaspach, der P. H. Petersen Saatzucht Lundsgaard GmbH, der Saatzucht Streng — Engelen GmbH & Co. KG, der Saka Pflanzenzucht GmbH & Co. KG, der Strube Research GmbH & Co. KG, der Gartenbau und Spezialkulturen Westhoff GbR und der W. von Borries-Eckendorf GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2015 in der Rechtssache T-559/14, Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG u. a./Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

ABl. C 328 vom 5.10.2015, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/5


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2015 von der Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG, der Böhm-Nordkartoffel Agrarproduktion GmbH & Co. OHG, der Deutschen Saatveredelung AG, der Ernst Benary Samenzucht GmbH, der Freiherr Von Moreau Saatzucht GmbH, der Hybro Saatzucht GmbH & Co. KG, der Klemm + Sohn GmbH & Co. KG, der KWS Saat AG, der Norddeutschen Pflanzenzucht Hans-Georg Lembke KG, der Nordsaat Saatzucht GmbH, Peter Franck-Oberaspach, der P. H. Petersen Saatzucht Lundsgaard GmbH, der Saatzucht Streng — Engelen GmbH & Co. KG, der Saka Pflanzenzucht GmbH & Co. KG, der Strube Research GmbH & Co. KG, der Gartenbau und Spezialkulturen Westhoff GbR und der W. von Borries-Eckendorf GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2015 in der Rechtssache T-559/14, Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG u. a./Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-408/15 P)

(2015/C 328/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ackermann Saatzucht GmbH & Co.KG, Böhm-Nordkartoffel Agrarproduktion GmbH & Co. OHG, Deutsche Saatveredelung AG, Ernst Benary Samenzucht GmbH, Freiherr Von Moreau Saatzucht GmbH, Hybro Saatzucht GmbH & Co. KG, Klemm + Sohn GmbH & Co. KG, KWS Saat AG, Norddeutsche Pflanzenzucht Hans-Georg Lembke KG, Nordsaat Saatzucht GmbH, Peter Franck-Oberaspach, P. H. Petersen Saatzucht Lundsgaard GmbH, Saatzucht Streng — Engelen GmbH & Co. KG, Saka Pflanzenzucht GmbH & Co. KG, Strube Research GmbH & Co. KG, Gartenbau und Spezialkulturen Westhoff GbR und W. von Borries-Eckendorf GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: P. de Jong, avocat, P. Vlaemminck und B. Van Vooren, advocaten)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in seinem Beschluss in der Rechtssache T-559/14 festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführer von der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union nicht individuell betroffen sind;

den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-559/14 insgesamt aufzuheben, festzustellen, dass die Rechtsmittelführer von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sind und daher die Klage auf Nichtigerklärung für zulässig zu erklären;

die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund — Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es festgestellt habe, dass sie von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen seien. Sie seien im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen, da eine Normenkollision zwischen zwei völkerrechtlichen Verträgen bestehe, deren Partei die EU sei (das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und das Protokoll von Nagoya zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt) und von denen der Erstgenannte Art. 13 der EU-Charta über die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung umsetze. Beide völkerrechtlichen Verträge seien sodann von der EU in zwei unmittelbar anwendbaren Verordnungen umgesetzt worden: der früheren Verordnung Nr. 2100/94, die den Rechtsmittelführer das Grundrecht der Freiheit der Forschung zuerkenne, und der späteren, angefochtenen Verordnung Nr. 511/2014, die es erheblich einschränke. In beiden Verordnungen sei nach dem EU-Recht kein gesetzgeberischer Eingriff auf der Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich oder auch nur zulässig, und es seien keine Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakte auf der Ebene der EU zu erlassen.

In diesem rechtlichen Zusammenhang machen die Rechtsmittelführer geltend, dass sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell (und unmittelbar) betroffen seien, da die folgenden Bedingungen erfüllt seien: Sie seien Mitglieder einer Personengruppe, die durch ein „besonderes rechtliches Merkmal“ (als Begünstigte des positiven Rechts auf freien Zugang zu kommerziellem Pflanzenmaterial, d. h. die Züchterausnahme) definiert werde, das nicht in der angefochtenen Verordnung selbst zu finden sei, sondern in einer anderen unmittelbar anwendbaren Verordnung, die keine weitere Durchführung auf nationaler Ebene erfordere. Die angefochtene Verordnung verletze höherrangiges Recht, insbesondere Art. 13 der EU-Charta und eine völkerrechtliche Übereinkunft, deren Partei die EU sei. Die rechtliche Gruppe sei geschlossen und absolut, was die Rechtsmittelführer nicht in sozioökonomischer Hinsicht, wohl aber rechtlich beeinträchtige, da es nur eine einzige, grundlegende Züchterausnahme gebe, ohne dass „ähnliche“ Rechte beeinträchtigt würden.

Zweiter Rechtsmittelgrund — Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es nicht darüber entschieden habe, ob der EU-Gesetzgeber auf der Grundlage ausdrücklicher höherrangiger Rechtsvorschriften verpflichtet gewesen sei, ihre Situation besonders zu berücksichtigen, soweit die angefochtene Verordnung sie in eine vertragliche Beziehung zwinge, die höherrangiges Recht, insbesondere Art. 13 der EU-Charta, verletze.

Dritter Rechtsmittelgrund — Die Rechtsmittelführer tragen vor, die Feststellung der Unzulässigkeit würde zu einer Lücke im Rechtsschutzsystem der EU führen, was gegen Art. 47 der EU-Charta verstieße. Auf der einen Seite leiteten Pflanzenzüchter ihr Recht unmittelbar aus der GemSortV her, die eine Umsetzung von Art. 13 der EU-Charta und völkerrechtlicher Verpflichtungen der EU aus dem UPOV-Übereinkommen durch die EU darstelle. Auf der anderen Seite schaffe die angefochtene Verordnung Nr. 511/2014 eine unmittelbar wirksame Due-Diligence-Verpflichtung, wobei sie selbst eine Umsetzung des Nagoya-Protokolls darstelle, dessen Vertragspartei die EU sei. In beiden Fällen sei keinerlei weitere Durchführung, weder durch die EU-Organe (in der Form von EU-Rechtsakten) noch durch die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht, erforderlich oder auch nur nach EU-Recht zulässig. Infolgedessen stelle weder Art. 267 AEUV eine tatsächliche Möglichkeit für eine gerichtliche Kontrolle dar, noch werde es Rechtsakte im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV geben. Wenn das Kriterium aus Rn. 92 des Inuit-Urteils (C-583/11 P) angewandt werde, wonach das angemessene Maß der gerichtlichen Kontrolle mit der Verantwortung für die Durchführung der angefochtenen Maßnahme zusammenhänge, könne die Schlussfolgerung nur lauten, dass in diesem Fall die Direktklage nach Art. 263 AEUV der einzig mögliche und geeignete Verfahrensweg für eine gerichtliche Kontrolle sei.


(1)  ABl. L 150, S. 59.


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