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Document 62015CN0320

    Rechtssache C-320/15: Klage, eingereicht am 26. Juni 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    ABl. C 328 vom 5.10.2015, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 328/2


    Klage, eingereicht am 26. Juni 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-320/15)

    (2015/C 328/02)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und E. Manhaeve)

    Beklagte: Hellenische Republik

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG (1) des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht nachgekommen ist;

    der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    1.

    Die Kommission bezeichne in ihrer Klage die Anlagen bestimmter Gemeinden der Hellenischen Republik, die die Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllten, entweder weil sie erforderlichen Anlagen nicht ordnungsgemäß errichtet oder angepasst worden seien (Gemeinden Prosotsani, Doxatos, Elefheroupoli, Vagia, Galatista) und weil das kommunale Abwasser dieser Gemeinden vor dem Einleiten keiner Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen worden sei, oder weil die entnommenen Proben (Gemeinden Desfina, Polychronos und Chanioti) erkennen ließen, dass die Anlagen nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechend funktionierten.

    2.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG müsse das kommunale Abwasser (von Gemeinden mit mehr als 2  000 EW), das in die Kanalisation eingeleitet werde, vor dem Einleiten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werden, wobei diese Einleitungen nach Art. 4 Abs. 3 den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B genügen müssten (von denen eine darin bestehe, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers zu entnehmen seien).

    3.

    Die Kommission hebt hervor, dass geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Qualität des Abwassers nach der Behandlung zu erlassen seien, um davon ausgehen zu können, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser nachkomme. Damit eine zuverlässige Beurteilung der Qualität des Abwassers einer Gemeinde im Sinne der Richtlinie vorliege und mithin die Abwasserbehandlung Art. 4 der Richtlinie entspreche, müssten die Mitgliedstaaten außerdem für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage im Wege einer Probenentnahme gemäß der in der Richtlinie 91/271/EWG vorgesehenen Methode angemessene Ergebnisse erhalten.

    A)   Gemeinden Prosotsani (EW 5882), Doxatos (EW 3815), Eleftheroupoli (EW 4934), Vagia (EW 4509) und Galatista (EW 2974)

    4.

    Die Kommission ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie vorliege, da das kommunale Abwasser von vier Gemeinden (Prosotsani, Doxatos, Eleftheroupoli und Vagia) vor seiner Einleitung keiner Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen worden sei. Zudem räumten die griechischen Behörden selbst ein, dass diese Gemeinden den Bestimmungen der Richtlinie nur dann vollständig nachkämen, wenn die kofinanzierten Projekte abgeschlossen seien. Obwohl die erforderlichen Projekte bereits in die Prioritätsachse „02 Schutz und Verwaltung der Wasserressourcen“ des operationellen Programms „Umwelt und nachhaltige Entwicklung“ aufgenommen worden seien, sei ihr rechtzeitiger Abschluss für die Gemeinden Eleftheropouli und Prosotsani nicht vorgesehen, während die griechischen Behörden für die Gemeinden Vagia und Doxatos kein genaues Datum angegeben hätten. Den Antworten der griechischen Behörden sei zu entnehmen, dass der Betrieb der betreffenden Anlagen von Galatista problematisch sei und dass sie anzupassen seien, damit sie den Bestimmungen der Richtlinie entsprechend funktionierten.

    B)   Gemeinden Desfina (EW 2024), Polychronos (EW 10443) und Chanioti (EW 9000)

    5.

    In Bezug auf drei Gemeinden (Desfina, Polychronos und Chanioti) ist die Kommission der Ansicht, dass die griechischen Behörden zwar die Ergebnisse verschiedener in Abwasserbehandlungsanlagen entnommener Proben übersandt hätten, die Proben jedoch belegten, dass diese Anlagen nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechend funktionierten.

    Gemeinde Polychronos

    6.

    Die Kommission weist darauf hin, dass die Zahl der Proben, die sowohl für 2012 als auch für 2013 nicht konform seien, die zulässige Zahl überstiegen und dass für 2012 und für 2013 nicht genug Proben entnommen worden seien.

    Gemeinde Chanioti

    7.

    Die Proben, die der Kommission für diese Gemeinde übersandt worden seien, könnten nicht als repräsentativ und in regelmäßigen zeitlichen Abständen entnommen angesehen werden, da im Jahr 2012 zwischen Januar und April keine Probe entnommen worden sei und für die fragliche Gemeinde im Jahr 2013 keinerlei Probe vorgelegt worden sei.

    Gemeinde Desfina

    8.

    Da die Zahl der Proben, die für 2012 und 2013 entnommen worden seien, unzureichend sei, könnten die Proben nicht in regelmäßigen zeitlichen Abständen entnommen worden seien, wie von der Richtlinie vorgeschrieben (für 2012 seien statt 12 Proben nur zwei entnommen worden), was bedeute, dass zehn Monate nicht abgedeckt gewesen seien; 2013 seien 8 Proben entnommen worden, davon zwei für den Monat Juli, was bedeute, dass fünf Monate nicht abgedeckt gewesen seien.


    (1)  ABl. L 135, S. 40.


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