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Document C2015/274/04

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7704 — Wilmar International/Fox Petroli/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 274 vom 19.8.2015, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.8.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 274/3


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.7704 — Wilmar International/Fox Petroli/JV)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2015/C 274/04)

    1.

    Am 10. August 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Wilmar International Limited („Wilmar“, Singapur) und Fox Petrolifera Italiana SpA („Fox Petroli“, Italien) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Italien).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Wilmar: Anbau von Ölpalmen, Pressen von Ölsaaten, Raffination von Speiseölen, Mahlen und Raffination von Zucker, Spezialfette, Oleochemikalien, Herstellung von Biodiesel und Düngemitteln sowie die Verarbeitung von Getreide;

    Fox Petroli: Transport, Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung von Mineralölerzeugnissen, umweltfreundlichen Kraftstoffen und verschiedenen einschlägigen Nebenprodukten; Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Biodiesel;

    JV: Beschaffung, Herstellung und Verarbeitung von Rohstoffen sowie Herstellung, Vertrieb und Vermarktung von Biodiesel und seinen Nebenprodukten im EWR.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7704 — Wilmar International/Fox Petroli/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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