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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument C2015/249/11

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 25/15 — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, einschließlich Praktika für neue Fachkräfte sowie Kapazitätsaufbau und/oder technische Unterstützung für durchführende Organisationen

    ABl. C 249 vom 30.7.2015, S. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 249/8


    AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA 25/15

    EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, einschließlich Praktika für neue Fachkräfte sowie Kapazitätsaufbau und/oder technische Unterstützung für durchführende Organisationen

    (2015/C 249/11)

    1.   Ziele

    Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Entsendung sollen neue oder erfahrene Fachkräfte ausgewählt, vorbereitet und entsendet werden. Diese tragen zu den Bemühungen um eine Stärkung der Kapazitäten der Union im Hinblick auf die Leistung bedarfsorientierter humanitärer Hilfe und um eine Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften in Drittländern bei, insbesondere durch Katastrophenbereitschaft, die Reduzierung des Katastrophenrisikos und die bessere Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung. Darüber hinaus sollen mit der Aufforderung die Kapazitäten von durchführenden Organisationen sowie Entsende- und Aufnahmeorganisationen gestärkt werden, die an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe teilnehmen oder teilnehmen möchten.

    Die Europäische Kommission erwartet sich von dieser Aufforderung folgende Ergebnisse:

    100 neue und 250 erfahrene Fachkräfte werden zu Bevölkerungsgruppen in schutzbedürftigen oder von Katastrophen betroffenen Drittländern entsendet.

    Für 100 neue Fachkräfte ergibt sich die Möglichkeit, vor der Entsendung Praktika in Europa zu absolvieren.

    Die im Rahmen dieser Aufforderung finanzierten Projekte erzeugen Synergieeffekte mit EU-finanzierten Maßnahmen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe oder des Katastrophenschutzes in den jeweiligen Ländern/Regionen und ergänzen diese und leisten insbesondere zu Folgendem einen Beitrag:

    Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen und technische Unterstützung der Entsendeorganisationen;

    Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen und Katastrophenrisikomanagement in schutzbedürftigen, fragilen oder von Katastrophen betroffenen Drittländern und im Fall von in Vergessenheit geratenen Krisen, einschließlich Maßnahmen in den späteren Stadien des Krisenmanagementzyklus:

    Katastrophenvorbeugung,

    Katastrophenbereitschaft,

    Reduzierung des Katastrophenrisikos und

    Wiederaufbau nach Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen.

    Die Kapazitäten von mindestens 15 Entsende- und 300 Aufnahmeorganisationen sowie der lokalen Bevölkerung werden in folgenden Bereichen gestärkt:

    Instrumente und Methoden für die Risikobewertung und Bedarfsermittlung auf lokaler Ebene für alle Stadien des Katastrophenrisikomanagementzyklus.

    Der Kapazitätsaufbau kann auch in anderen Bereichen erfolgen, u. a.:

    Katastrophenrisikomanagement, -bereitschaft und -abwehrkapazität sowie Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung;

    Betreuung von Freiwilligen gemäß den dafür vorgesehenen Standards und Verfahren für Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe;

    Stärkung der örtlichen Freiwilligentätigkeit in Drittländern;

    Zertifizierung von Kapazitäten, einschließlich der Verwaltungskapazitäten;

    Aufbau von Partnerschaften im Hinblick auf gemeinsame Projekte im Zusammenhang mit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe;

    Verbreitung der Grundsätze für humanitäre Hilfe, die die Union im europäischen Konsens für humanitäre Hilfe vereinbart hat, sowie ein höherer Bekanntheitsgrad und eine stärkere Sichtbarkeit humanitärer Hilfe der EU.

    2.   Verfügbare Mittel

    Die für die Kofinanzierung der Projekte im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen insgesamt bereitgestellten Haushaltsmittel werden auf 8 400 000 EUR veranschlagt.

    Die Finanzhilfe pro Einzelprojekt beträgt höchstens 700 000 EUR. Anträge auf Finanzhilfen von weniger als 60 000 EUR werden nicht geprüft.

    Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) geht davon aus, dass 25 Vorschläge finanziert werden.

    Die EACEA behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

    3.   Förderfähige Einrichtungen

    Alle Organisationen (Antragsteller und Partner), die an der Antragstellung im Rahmen dieser Aufforderung beteiligt sind und entweder als Entsende- oder als Aufnahmeorganisation teilnehmen, müssen für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifiziert sein.

    Die Antragsteller sind für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifizierte Entsendeorganisationen.

    Die Partner sind für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifizierte Entsende- oder Aufnahmeorganisationen.

    Projektvorschläge, an denen Entsende- und Aufnahmeorganisationen beteiligt sind, die sich vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen (Abschnitt 8) um eine Zertifizierung beworben haben, werden bei der Prüfung der Förderfähigkeit und bei der Bewertung berücksichtigt. Eine Auswahl dieser Projektvorschläge hängt jedoch vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens ab.

    Der Antragsteller und die Partnerorganisationen werden nachfolgend als „das Konsortium“ bezeichnet.

    Bei der Bildung eines Konsortiums können die zertifizierte Entsende- und die zertifizierte Aufnahmeorganisation weitere Organisationen als Partner einbeziehen, damit diese ihr spezifisches Fachwissen in Bereichen beisteuern, die für die Ziele oder Maßnahmen der Projekte relevant sind (Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (1)).

    Die zertifizierte Entsende- und die zertifizierte Aufnahmeorganisation können auch weitere Organisationen als assoziierte Organisationen einbeziehen, die sich auf Bereiche spezialisiert haben, die für die Ziele der Maßnahmen relevant sind. Diese assoziierten Organisationen sind an der Umsetzung der Maßnahme beteiligt. Sie gehen keine vertragliche Beziehung mit der Kommission ein und müssen die in diesem Abschnitt aufgeführten Zulassungskriterien nicht erfüllen. Es darf sich beispielsweise um gewinnorientierte Privatunternehmen handeln. Die assoziierten Organisationen sind im elektronischen Formular zu nennen.

    Die Partner müssen eine Vollmacht ausstellen, die von den Personen unterzeichnet ist, die befugt sind, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen, damit der Antragsteller im Namen der Partner handeln kann.

    An einem Projekt müssen mindestens drei zertifizierte Entsendeorganisationen aus drei verschiedenen Ländern und drei zertifizierte Aufnahmeorganisationen beteiligt sein.

    4.   Förderfähige Aktivitäten

    Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besteht aus zwei Teilen:

    A)

    Praktika und Entsendung von neuen Fachkräften;

    B)

    Entsendung von erfahrenen Fachkräften und/oder gemeinsame Entsendung von neuen und erfahrenen Fachkräften.

    Für Projekte zu Teil A können im Rahmen der Praktika der Kandidaten die Bedarfsermittlung verbessert und die Aufnahmeorganisationen für die Entsendung ermittelt werden.

    Für Projekte zu Teil B können Aufnahmeorganisationen als zentrale Stelle für die Durchführung der Aktivitäten zum Kapazitätsaufbau der lokalen Bevölkerung, der Regionen oder der landesweiten Aktivitäten fungieren.

    Im Rahmen dieser Aufforderung werden beispielsweise folgende Aktivitäten unterstützt:

    1)

    Auswahl, Rekrutierung und Vorbereitung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;

    2)

    Praktika;

    3)

    Entsendung;

    4)

    Aktivitäten zum Kapazitätsaufbau und zur technischen Unterstützung, einschließlich:

    Studien/Bestandsaufnahmen vor Ort/Aufzeichnungen und Analysen;

    Seminare/Workshops/Konferenzen;

    Job-Shadowing/Ausbildung am Arbeitsplatz;

    Austauschbesuche von Mitarbeitern/Twinning-Vereinbarungen;

    Überwachung und Evaluierung;

    Organisationsprüfungen/Organisationsbewertungen;

    Coaching und Mentoring;

    moderierte Tagungen/Teambildung;

    Schulungen/Schulung der Ausbilder;

    Fernunterricht/Webinare/Massive Open Online Courses (MOOC);

    Beratung;

    Austausch von bewährten Verfahren/Peer-Learning;

    Simulationsübungen/Reaktionsbewertungen.

    5)

    Aktivitäten zur Förderung der Beteiligung von Freiwilligen, die ihre Fähigkeiten über das Internet zur Verfügung stellen, sowie von freiwilligem Engagement von Beschäftigten, um die Aktivitäten von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu unterstützen;

    6)

    Kommunikationsaktivitäten gemäß den Leitlinien und Mindestanforderungen des Kommunikationsplans der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

    Projekte zu Teil B müssen eine Komponente zum Kapazitätsaufbau und/oder zur technischen Unterstützung beinhalten. Mindestens 15 % der förderfähigen direkten Kosten müssen für die Aktivitäten zum Kapazitätsaufbau und/oder für die technische Unterstützung aufgewendet werden.

    5.   Förderfähige Teilnehmer

    Folgende Personen im Alter von mindestens 18 Jahren können sich als Kandidaten bewerben:

    Bürger der Europäischen Union; und

    Drittstaatsangehörige, die langfristig Aufenthaltsberechtigte eines Mitgliedstaats sind.

    Folgende Personen können Kandidaten sein:

    neue Fachkräfte, insbesondere junge Absolventen mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung und weniger als 5 Jahren Erfahrung im Bereich humanitäre Hilfe; und

    erfahrene Fachkräfte mit fünf Jahren Berufserfahrung in leitenden Positionen oder Positionen als Experten.

    Kandidaten, die die Standardschulung und die Prüfung für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erfolgreich absolviert haben, gelten als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe und kommen für die Entsendung in Betracht.

    Kandidaten, die ein Praktikum absolvieren müssen, schließen dieses ab und müssen dann die Prüfung bestehen.

    6.   Förderfähige Orte für die Aktivitäten und Zeitrahmen

    Praktika vor der Entsendung (nur für neue Fachkräfte) müssen in einem der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (falls möglich in einem anderen Land als dem Herkunftsland) absolviert werden und dürfen maximal 6 Monate dauern.

    Die Entsendungsdauer neuer Fachkräfte kann zwischen 6 Monaten (Mindestdauer) und 18 Monaten (Höchstdauer) liegen. Die Entsendungsdauer erfahrener Fachkräfte kann zwischen 1 Monat (Mindestdauer) und 18 Monaten (Höchstdauer) liegen.

    Werden Kapazitätsaufbau oder technische Unterstützung direkt von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe geleistet, muss es sich dabei um erfahrene Fachkräfte und/oder um Personen mit umfangreicher Erfahrung im Kapazitätsaufbau handeln.

    Mithilfe einer Methode und eines Rahmens zur Bedarfsermittlung wurde eine Liste von Ländern mit Priorität für das Jahr 2015 für die Entsendung und den Kapazitätsaufbau in Drittländern erstellt, die in englischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden kann: https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

    Die Aktivitäten zum Kapazitätsaufbau und/oder zur technischen Unterstützung müssen nicht zwingend in den Partnerländern stattfinden, solange die betreffenden Länder in der vorstehend genannten Liste der Länder mit Priorität aufgeführt werden.

    Die Projekte müssen zwischen dem 1. April 2016 und dem 31. Juli 2016 anlaufen und dürfen eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.

    Es werden keine Anträge für Projekte akzeptiert, die eine längere als die in dieser Aufforderung festgelegte Laufzeit vorsehen.

    Eine Verlängerung des Förderzeitraums über die maximale Laufzeit hinaus ist nicht möglich.

    7.   Zuschlagskriterien

    Förderfähige Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

    Relevanz des Projekts (maximal 30 Punkte);

    Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte);

    Qualität und Relevanz der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte);

    Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte).

    Projekte, die insgesamt weniger als 60 Punkte erhalten, kommen nicht für eine Finanzhilfe infrage.

    8.   Frist für die Einreichung der Anträge

    Ein Antrag auf Finanzhilfe ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen, wobei das eigens für diesen Zweck gestaltete elektronische Antragsformular (e-Form) zu verwenden ist. Das e-Form ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/documents/eforms_en

    Das vollständig ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 30. Oktober 2015, 12.00 Uhr (mittags, Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

    Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen die Anträge nicht mehr geändert werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder Schreibfehler zu berichtigen, kann die EACEA sich zu diesem Zweck während des Evaluierungsprozesses an den Antragsteller wenden.

    Per Post, Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

    Bitte beachten Sie, dass jeder Antragsteller im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nur einen Projektvorschlag einreichen kann.

    9.   Weitere Informationen

    Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/25/15 — mittels des für diesen Zweck vorgesehenen elektronischen Antragsformulars eingereicht werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein.

    Diese Dokumente sind im Internet unter folgender Adresse zu finden:

    https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

    Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: EACEA-EUAID-VOLUNTEERS@ec.europa.eu


    (1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung von Standards für Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (ABl. L 373 vom 31.12.2014, S. 8).


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