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Document 62015TN0139

    Rechtssache T-139/15: Klage, eingereicht am 25. März 2015 — Ungarn/Kommission

    Information about publishing Official Journal not found, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/17


    Klage, eingereicht am 25. März 2015 — Ungarn/Kommission

    (Rechtssache T-139/15)

    (2015/C 190/20)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Parteien

    Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Koós und A. Pálfy)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den unter dem Aktenzeichen C(2015) 53 bekanntgegebenen Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union insoweit für nichtig zu erklären, als er im Fall von Ungarn Beihilfen aus dem Umstrukturierungsfond für Zucker in Höhe von 1 1 7 09  400 Euro von der Finanzierung durch die Union ausschließt;

    der Kommission die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung seiner Klage bestreitet Ungarn die Voraussetzung, die von der Kommission für einschlägig gehalten, aber vom Gerichtshof in seinem Urteil SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, nicht ausdrücklich genannt werde, dass für die Prüfung, ob die in dem Urteil genannten Ausnahmen anwendbar sind, der Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe, die von dem im Beschluss vorgenommenen Ausschluss betroffen sei, maßgeblich sei. Eine solche Schlussfolgerung widerspreche der Logik des in Rede stehenden Umstrukturierungsprogramms; ferner lasse sie vollkommen außer Acht, dass die Zuckerproduktion saisonabhängig sei, und stelle die praktische Anwendbarkeit der Ausnahmen in Frage.

    Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass die Kommission, selbst wenn sich ihre Auslegung als zutreffend erweisen sollte, wegen der Ungewissheit und der Auslegungsschwierigkeiten, die in Bezug auf die Regelung für Umstrukturierungsbeihilfen — insbesondere die Einstufung der Silos — offenbar geworden seien, rechtmäßig gehandelt hätte, wenn sie den von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossenen Betrag im Hinblick auf die mit den Unionsrechtsvorschriften verbundenen Auslegungsschwierigkeiten vermindert oder von dem Ausschluss vollständig abgesehen hätte.


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