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Document E2013J0004

    Beschluss des Gerichtshofs vom 25. November 2014 in der Rechtssache E-4/13, Schenker North AB, Schenker Privpak AB und Schenker Privpak AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde (Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde — Zugang zu Dokumenten — Zulässigkeit — Artikel 38 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens — Regelungen der Überwachungsbehörde über den Zugang zu Dokumenten aus 2012)

    ABl. C 183 vom 4.6.2015, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 183/8


    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS

    vom 25. November 2014

    in der Rechtssache E-4/13,

    Schenker North AB, Schenker Privpak AB und Schenker Privpak AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde

    (Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde — Zugang zu Dokumenten — Zulässigkeit — Artikel 38 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens — Regelungen der Überwachungsbehörde über den Zugang zu Dokumenten aus 2012)

    (2015/C 183/09)

    In der Rechtssache E-4/13, Schenker North AB, Schenker Privpak AB und Schenker Privpak AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde — KLAGE auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 7. Februar 2013, den Zugang zu den Nachprüfungsunterlagen in der Sache Nr. 34250 (Norwegische Post/Privpak) zu verweigern, nachdem der Gerichtshof die erste Entscheidung der Überwachungsbehörde am 21. Dezember 2012 in der Rechtssache E-14/11 für nichtig erklärt hatte. Die strittige Entscheidung wurde nach den neuen Regelungen über den Zugang zu Dokumenten gefällt, die die Überwachungsbehörde am 5. September 2012 mit Beschluss Nr. 300/12/KOL („RAD 2012“, nicht im Amtsblatt veröffentlicht) erlassen hat und die rückwirkend auf den Zugangsantrag der DB Schenker vom 3. August 2010 angewendet wurde — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher (Berichterstatter) sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson, am 25. November 2014 einen Beschluss mit folgendem Tenor:

    Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

    1.

    Der Antrag wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der EFTA-Überwachungsbehörde.

    3.

    Posten Norge AS trägt ihre eigenen Kosten.


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