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Document 52014AR4083

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Kreislaufwirtschaft — Überprüfung der EU-Abfallvorschriften

    ABl. C 140 vom 28.4.2015, p. 37–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 140/37


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Kreislaufwirtschaft — Überprüfung der EU-Abfallvorschriften

    (2015/C 140/08)

    Berichterstatterin

    :

    Mariana Gâju, Bürgermeisterin der Gemeinde Cumpăna, Kreis Constanța, (RO/SPE)

    Referenzdokumente

    :

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: ein Null-Abfall-Programm für Europa

    COM(2014) 398 final

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

    COM(2014) 397 final — 2014/0201 (COD)

    I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    A.   Hin zu einer Kreislaufwirtschaft

    1.

    begrüßt das von der Kommission zusammengestellte Maßnahmenpaket zur Kreislaufwirtschaft (1), da hiermit ein gemeinsamer und kohärenter Rahmen für eine effiziente Ressourcennutzung in der Europäischen Union festgelegt wird. Der Ausschuss der Regionen (AdR) unterstreicht, dass es hierfür des politischen Willens zur Veränderung bedarf, nämlich zu langfristiger Politik und Planung von Investitionen sowie einem schrittweisen Bewusstseinswandel und der Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger und ihrer Haltung gegenüber den Ressourcen. Er hebt ebenso die Schlüsselrolle hervor, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Einbettung einer solchen Politik in den größeren Zusammenhang, aber auch ihrer konkreten Durchführung und Bewertung zukommen (2);

    2.

    erkennt vorbehaltlos die Notwendigkeit und die Vorteile des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft an, wie dies von der hochrangigen Europäischen Plattform für Ressourceneffizienz (EREP) hervorgehoben wurde (3). Der AdR erinnert daran, dass es sich hierbei um die logische Folge der Verpflichtungen handelt, die im Rahmen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa in das 7. Umweltaktionsprogramm der EU aufgenommen wurden. Er unterstreicht, dass die Schaffung einer Kreislaufwirtschaft unerlässlich ist, wenn alle Ziele für Ressourceneffizienz erreicht werden sollen, indem die Wirtschaft wieder zu Wachstum zurückkehren und weniger von Primärrohstoffen abhängig werden kann, was zu einem besseren Schutz der Umwelt führt;

    3.

    zeigt sich daher äußerst besorgt angesichts der Ankündigung der Europäischen Kommission vom Dezember, den Legislativvorschlag für die Änderung einer Reihe von Abfallrichtlinien zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft zurückzuziehen. Der AdR erachtet diesen Vorschlag, zu dem die verschiedenen EU-Institutionen und Interessenträger bereits erhebliche Arbeit geleistet haben, insgesamt als ausgewogenes Kompromissdokument und weist diesbezüglich auf die klare Unterstützung des Europäischen Parlaments und des Rates wie auch vieler Interessenträger für die Fortsetzung des Legislativverfahrens hin;

    4.

    fordert die Europäische Kommission auf, ein stärker integriertes und umfassenderes Konzept für die Kreislaufwirtschaft zu entwickeln. Für die Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft sind neben den Schwerpunkten Abfallvermeidung und Wiederverwertung auch ein Gesamtkonzept und ein besseres Ineinandergreifen der einzelnen Politiken und Initiativen von Nöten, wie etwa des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, des 7. Umweltaktionsprogramms, des Energie- und Klimapakets, des Umweltfußabdrucks (LCA und CO2-Fußabdruck) und der Strategie „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“;

    5.

    nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission Ende 2015 ein verbessertes und ehrgeizigeres Maßnahmenpaket vorlegen will. Der AdR hegt jedoch ernste Zweifel daran, dass in so kurzer Zeit grundlegend verbesserte Kompromisse zu einer Vielzahl an komplexen Fragen gefunden werden können. Er verweist diesbezüglich darauf, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dringend klare und zuverlässige rechtliche Orientierungshilfen an die Hand gegeben werden müssen. Die Kreislaufwirtschaft verfügt über ein großes Potenzial zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums. Der Ausschuss empfiehlt daher, keine Zeit zu verschwenden, sondern die Kommissionsvorschläge im Rahmen des bereits laufenden Legislativverfahrens zu verbessern. Er fordert die Europäische Kommission und die beiden Mitgesetzgeber auf, die folgenden Anmerkungen und Empfehlungen, u. a. auch zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft in den frühen Stadien von Produktgestaltung und -herstellung, in ihrer künftigen Arbeit zu berücksichtigen;

    6.

    betont die Notwendigkeit, die Bioökonomie umfassend in das europäische Konzept für eine Kreislaufwirtschaft aufzunehmen. Die Bioökonomie liefert mit einem Jahresumsatz von 22 Milliarden EUR einen wichtigen Beitrag zu einem grünen und nachhaltigen Wachstum und zur Schaffung neuer Beschäftigungs- und Marktchancen. Der Großteil der biobasierten Investitionen wird auf regionaler und lokaler Ebene getätigt, wo die vielen von unten nach oben gerichteten Initiativen neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze schaffen;

    7.

    weist in diesem Kontext insbesondere auf das bedeutende Potenzial der Kreislaufwirtschaft für Kosteneinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der EU hin. Diese Einsparungen sollten in umfassende und langfristige Investitionen für die EU-Wirtschaft umgesetzt werden und somit nachhaltige Arbeitsplätze in der EU schaffen;

    8.

    hebt die Notwendigkeit hervor, mit der Entwicklung eines politischen Rahmens, der die Kreislaufwirtschaft auf allen Ebenen — europäischer, einzelstaatlicher und regionaler Ebene — durch die Umsetzung von Maßnahmen fördert, die intelligente Regulierung, marktwirtschaftliche Instrumente — mit besonderem Schwerpunkt auf der Förderung des Einsatzes wiederverwerteter Materialien —, Forschung und Innovation, Anreize, Informationsaustausch und Unterstützung von auf Freiwilligkeit beruhenden Ansätzen miteinander verbinden. Der AdR ist der Auffassung, dass die Produktgestaltung und Innovation die Schlüsselfaktoren für eine Beschleunigung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft sind, und ruft die Kommission zur Förderung von Innovation auf, etwa im Rahmen des Programms für Forschung und Innovation (Horizont 2020), ebenso wie zur Förderung der Erstellung von mehr Kreislaufmodellen für Produkte und Dienstleistungen insbesondere im Rahmen einer kohärenteren Produktpolitik, zur Fortführung der Überarbeitung und Anwendung der Ökodesign-Richtlinie mittels Einführung von Kriterien für Ressourceneffizienz, sowie zur Festlegung der Art und Weise, wie die Messung des ökologischen Fußabdrucks beim Design von Produkten und Verfahren genutzt werden;

    9.

    unterstützt die Anwendung der Ökodesign-Richtlinie im Sinne der Ressourceneffizienz anhand der Kriterien Haltbarkeit, Modularität, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit bei entsprechender Beratung der Verbraucher sowie unter Einbeziehung künftiger vorrangiger Produktgruppen im Arbeitsplan 2015-2017. Der AdR hat sich für eine grundlegende Überarbeitung dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen mit Blick auf eine Verbesserung der Ressourceneffizienz eingesetzt, was durch die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf nicht energieverbrauchsrelevante Erzeugnisse mit erheblichen Umweltauswirkungen geschehen könnte (4);

    10.

    betont, dass schon früh im Produktionsprozess gezielt darauf geachtet werden sollte, durch Verpackungen aus Verbundwerkstoffen verursachte Abfälle, die nicht oder nur mit Hilfe aufwändiger und teurer Technologien wiederverwertet werden können, zu reduzieren; schlägt vor, das Umweltzeichen auf immer mehr Dienstleistungen und Produkte auszuweiten, um einerseits die Umsetzung der Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens zu erleichtern und andererseits den Verbrauchern verständlichere und nützlichere Hinweise zu geben, um die Umweltauswirkungen von Produkten und Dienstleistungen zu verringern;

    11.

    begrüßt die von der Europäischen Kommission angekündigte Initiative zum grünen öffentlichen Beschaffungswesen (GPP), und zwar insbesondere die Leitlinien zu den Möglichkeiten, die die neuen einschlägigen Richtlinien im Bereich GPP bieten, die Empfehlung für die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des richtungsweisenden Ziels eines Beschaffungswesens, das zu 50 % grün ist, und den Aufbau von Behördennetzen für umweltorientierte öffentliche Beschaffungsmaßnahmen. Der AdR wiederholt jedoch seine Forderung nach verbindlichen Zielen im GPP für die nationalen Regierungen und die europäischen Institutionen (5);

    12.

    wiederholt, wie wichtig eine Überwachung der Fortschritte der Europa-2020-Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ im Rahmen der Strategie Europa 2020 sowie des Europäischen Semesters und des Jahreswachstumsberichts ist, die damit im Zusammenhang stehen. Ressourceneffizienz muss zu einem Kernelement des nationalen Berichtsystems für die Strategie Europa 2020, der Nationalen Reformprogramme und der Länderspezifischen Empfehlungen werden; ruft den Europäischen Rat in diesem Zusammenhang auf, anlässlich der Halbzeitüberprüfung der Strategie Europa 2020 ein neues Kernziel für Ressourcenproduktivität zu beschließen, das als Quotient aus BIP und Rohstoffverbrauch gemessen wird, eine mindestens 30 %ige Verbesserung der Ressourcenproduktivität bis 2030 vorgibt und dabei die bereits auf nationaler Ebene existierenden Ziele berücksichtigt (6);

    B.   Zu dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung einer Reihe von Richtlinien über Abfälle

    13.

    verweist auf die Fortschritte, die dank eines zukunftsweisenden europäischen Rechtsrahmens bei der Abfallbewirtschaftung erzielt wurden. Der AdR betont, dass einige Mitgliedstaaten und lokale und regionale Gebietskörperschaften die diesbezüglichen Ziele der EU bereits erreichen oder gar übertreffen, und er ist der Ansicht, dass die künftigen Rechtsvorschriften den unterschiedlichen Ausgangspositionen Rechnung tragen und insbesondere die bisher am wenigsten erfolgreichen Behörden bei der Beibehaltung und dem Ausbau ihrer diesbezüglichen Anstrengungen unterstützen müssen;

    14.

    vertritt den Standpunkt, dass eine verantwortungsvolle und nachhaltige Politik im Bereich der Abfallhierarchie die größtmögliche Verringerung der Abfallerzeugung sowie der negativen Folgen von Abfällen und ihrer Bewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorschreiben muss, aber auch eine Senkung des Rohstoffverbrauchs und eine Wiederaufnahme der in Abfällen enthaltenen Rohstoffe in den Wirtschaftskreislauf. Für den AdR ist die Einhaltung der Abfallhierarchie das wirksamste Mittel zur Begrenzung der ökologischen und finanziellen Kosten der Abfallbewirtschaftung, weshalb bedauert werden muss, dass die Kommission in ihrer Mitteilung nicht die Idee prüft, ein verbindliches Ziel zur allgemeinen Verringerung der Abfälle in die diesbezügliche Rahmenrichtlinie aufzunehmen;

    15.

    ist der Auffassung, dass der direkteste Weg zur Wiedereinführung von Stoffen in den Produktionszyklus und damit zur Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft darin besteht, die Verfahren für Erklärungen über Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft zu vereinfachen;

    16.

    er hebt hervor, dass es angesichts der gegenwärtigen Unterschiede zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf die in den aktuellen europäischen Rechtsvorschriften zur Abfallbewirtschaftung festgelegten Zielvorgaben (7) von großer Bedeutung ist, die einschlägige Zusammenarbeit und die Verbreitung entsprechender Beispiele für bewährte Verfahren zu fördern, um den bisher weniger erfolgreichen Behörden bei der Umsetzung der Zielvorgaben zu helfen, wenn auch bedacht werden sollte, dass in stark zersiedelten Regionen oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und großen Entfernungen zu den Abfallbehandlungsanlagen die Abfallbewirtschaftungskosten steigen und das Nullabfallziel sehr schwer zu erreichen ist;

    17.

    unterstreicht die Bedeutung der Entstehung von Absatzmärkten für die aus dem Abfall gewonnenen Stoffe und die daraus hergestellten Produkte, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen und die Gleichbehandlung aller Akteure gewährleistet wird, die diese Rohstoffe verwerten und wieder dem Wirtschaftskreislauf zuführen;

    18.

    verweist nachdrücklich auf die wesentliche Rolle, die den Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich, bei der Schaffung und Finanzierung der Infrastruktur zur Behandlung und Lagerung der Abfälle sowie bei der Sicherstellung der operativen Verwaltung der Abfallströme zukommt, wobei letztere Aufgabe zu den größten Herausforderungen zählt, vor denen diese Gebietskörperschaften stehen. Der AdR plädiert wie schon in seiner früheren Stellungnahme (8) weiterhin für ihre verstärkte Beteiligung an der Überarbeitung der Ziele, deren Erreichen sie künftig gewährleisten müssen. Er fordert die EU daher auf, den Gebietskörperschaften Mitwirkungs- und Kooperationsmöglichkeiten zuzugestehen, die dem Subsidiaritätsprinzip voll gerecht werden;

    19.

    bedauert, dass die energetische Verwertung stofflich nicht verwertbarer Abfälle als letzte Stufe eines Verwertungsprozesses in dem Richtlinienvorschlag nicht hinreichend herausgestrichen wird, obwohl die allen Mitgliedstaaten gesteckten ehrgeizigen Ziele dadurch besser erreicht werden könnten und gleichzeitig die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit der Europäischen Union gestärkt würde;

    20.

    hält die Ergebnisse der Folgenabschätzung (9), die dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates beiliegt, für sehr optimistisch und empfiehlt der Kommission, Klarheit bezüglich der ihr zugrunde liegenden Daten zu schaffen, einschließlich der wissenschaftlichen Argumente, aufgrund derer die Kommission einen spezifischen Ansatz gewählt hat, der hiermit verbundenen Kosten und nicht zuletzt der Stichhaltigkeit ihrer Entscheidung, den Stand der erfolgreichsten Staaten als Kriterium zu verwenden;

    21.

    befürwortet ausgehend von früheren Empfehlungen (10) die beschleunigte, systematische Ingebrauchnahme wirtschaftlicher Instrumente in der Abfallbewirtschaftung durch Mitgliedstaaten und lokale und regionale Gebietskörperschaften, was beispielsweise dadurch geschehen kann, dass die entsprechenden Instrumente in der Abfallwirtschaft und in den Konformitätsplänen (im Rahmen des Frühwarnsystems) gefördert werden und die Herstellerverantwortung erweitert wird; der AdR verweist auf das Potenzial wirtschaftlicher Instrumente, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Einkünfte verschaffen können; diese Einkünfte könnten für die (partielle) Deckung der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Abfallziele verwendet oder zweckgebunden in Abfallbeseitigungsmaßnahmen, Verwertung und sonstige Umweltprojekte investiert werden;

    Begriffsbestimmungen

    22.

    fordert den Rat und das Europäische Parlament auf, in Anhang VI des Richtlinienvorschlags eine einzige und unzweideutige Definition von Siedlungsabfällen beizubehalten. Im Interesse der Klarheit sollte der Schwerpunkt in dieser Definition nicht auf die Akteure, die den Abfall sammeln, sondern auf die Art der gesammelten Abfälle gelegt werden. Eine einzige klare Definition ist die Voraussetzung für die Kohärenz und reibungslose Umsetzung der Abfallvorschriften und für die Vergleichbarkeit der Leistungen der verschiedenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Mitgliedstaaten;

    23.

    begrüßt den Vorschlag zur Änderung der Definition der Abfälle, die als zur Wiederverwendung vorbereitet und stofflich verwertet angesehen werden. Obwohl sie noch nicht vollständig auf den Ergebnissen fußt, entspricht sie den vom AdR erhobenen Forderungen nach Festlegung einer einheitlichen Methode zur Berechnung der Verwertungsleistung und der tatsächlichen Menge der wiederverwerteten Rohstoffe (11);

    24.

    empfiehlt der Kommission, die Definitionen für die Abfallsammlung und die getrennte Abfallsammlung zu überarbeiten, da ihre Auslegung vom einen zum anderen Mitgliedstaat unterschiedlich ausfällt. Ebenso empfiehlt der AdR eine Definition des Begriffs der Trennung sowohl für die Statistik und Meldung als auch für die Qualität des Materials, da viele Mitgliedstaaten die Menge der Abfälle erfassen und melden, die zu den Sortieranlagen gebracht werden, wobei diese Abfälle bis zu 30 % aus Restabfällen bestehen können;

    Eine einheitliche Messmethode

    25.

    unterstreicht und unterstützt die Ansicht, dass es der Festlegung einer einheitlichen Berechnungsmethode für die Recyclingziele bedarf, und begrüßt den Vorschlag der Kommission. Diese Vereinfachung durch die Wahl einer „ergebnisorientierten Methode“ wird es einerseits ermöglichen, die unterschiedlichen Leistungen in der EU besser zu vergleichen, und andererseits einen Beitrag zur Umwandlung der Abfälle in nützliche Rohstoffe leisten; betont, dass es bezüglich der vorgeschlagenen Berechnungsmethode allerdings noch offene Fragen gibt. Für einige Abfallströme werden die Ziele mit den derzeit verfügbaren Techniken möglicherweise nur sehr schwer zu erreichen sein. Der Ausschuss der Regionen fordert die Europäische Kommission auf, die Berechnungsmethode und die dabei verwendeten Definitionen zu erläutern und ggf. Anpassungen vorzuschlagen;

    Abfallvermeidung und Optimierung der Bewirtschaftungsmodelle

    26.

    betont, dass zur Wahrung der Grundsätze der „Abfallhierarchie“, in der die Vermeidung der Entstehung von Abfällen an oberster Stelle steht, und weil diese Grundsätze zugleich wesentlicher Bestandteil der Kreislaufwirtschaft sind, die Vermeidung auch über allen anderen Grundsätzen stehen sollte. In diesem Sinne sollte die Kommission zunächst die verbindlichen Zielsetzungen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen vorschlagen, die sowohl von finanziellen Anreizen als auch einer umfassenden Anwendung des Verursacherprinzips flankiert werden müssen;

    27.

    wiederholt seine Forderung nach Einführung eines verbindlichen Ziels zur Vermeidung bzw. Verringerung der Siedlungsabfälle in der EU, sodass die pro Kopf produzierte Menge dieser Abfälle bis 2020 um 10 % unter dem Stand von 2010 liegt (12);

    28.

    empfiehlt, zusätzliche Maßnahmen zu entwickeln, um die Mülltrennung und die Abfallverwertung zu verbessern, wie etwa die Förderung des pneumatischen Haushaltsmülltransports zu Abfallcontainern für die getrennte Müllsammlung, die Entwicklung mehrfach unterteilter Behälter für Baustellen zur leichteren Trennung und Entsorgung verschiedenartiger Bau- und Abbruchabfälle, die Entwicklung von Bewirtschaftungsmodellen und Anlagen zum Recyceln des künftig voraussichtlich zunehmenden Abfalls an photovoltaischen Sonnenkollektoren, die Schaffung eines Infrastrukturnetzes für die Dekontaminierung und Verwertung von Altfahrzeugen;

    Erweiterte Herstellerverantwortung

    29.

    betont, dass beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft nicht nur die Abfallwirtschaft betrachtet werden muss, sondern dass auch andere Branchen, die mit der Entwicklung und Herstellung von Produkten zu tun haben, einbezogen werden sollten. Damit Produkte leicht stofflich verwertet und wieder bereitgestellt werden können, müssen die umweltgerechte Entwicklung von Produkten sowie die Verbreitung von Technologien gefördert werden, bei denen kein oder nur wenig Abfall anfällt;

    30.

    bezüglich der Ausweitung der erweiterten Herstellerverantwortung ruft der AdR den Rat und das Europäische Parlament dazu auf, den Vorschlag zur Änderung von Artikel 8 der Abfall-Rahmenrichtlinie beizubehalten, gemäß dem die Mitgliedstaaten fortan nicht nur aufgerufen, sondern auch verpflichtet werden, ökologisch effiziente und umweltgerecht gestaltete Produkte zu fördern, die insbesondere nachhaltig und wiederverwertbar sein müssen, sowie ihre Umweltauswirkungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen;

    31.

    stellt fest, dass in dem Richtlinienvorschlag kein quantifiziertes Ziel zur umweltfreundlichen Produktkonzeption gesetzt wird, und fordert deshalb, dass die Wirtschaftsakteure stärker in die Verantwortung für die Umwelt genommen werden, und spricht sich dafür aus, konkrete Empfehlungen für den Anteil an wiederverwertetem Material in vermarkteten Produkten vorzulegen; verweist in diesem Zusammenhang auch auf die wichtige Funktion des Umweltzeichens;

    32.

    beobachtet, dass sich der Grundsatz der erweiterten Verantwortung der Hersteller, d. h. der Produzenten und der Importeure, als ein effizientes politisches Instrument zur Abfallvermeidung erweist. Der AdR fordert jedoch, Flankierungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die anfallenden Kosten nicht zu Lasten der Endverbraucher gehen und dass der erzielte Gewinn wieder in die Abfallbehandlung investiert wird;

    33.

    unterstützt weiterhin die Stärkung des Grundsatzes der erweiterten Herstellerverantwortung in den Rechtsvorschriften der EU (13) durch den Vorschlag für die Festlegung von Mindeststandards (Deckung der Kosten für die Abfallsammlung, Steuerung und Behandlung der Abfallströme, Kosten für die Information der Bevölkerung und Anpassung der Produktgestaltung im Sinne des Ökodesigns);

    Zielvorgaben

    34.

    fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, bezüglich der von der Kommission vorgeschlagenen Zielvorgaben für die Wiederverwendung und die Verwertung von Siedlungsabfällen ehrgeizig zu bleiben. Der AdR begrüßt außerdem die neue Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten in ihren Abfallbewirtschaftungsplänen Maßnahmen bezüglich der Verwertung derjenigen Abfälle vorsehen müssen, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten;

    35.

    regt an, dass sich die europäischen Rechtsvorschriften sowohl durch Ehrgeiz als auch durch Realitätssinn auszeichnen sollten. Der AdR verweist darauf, dass die Vorschläge zur Änderung der Zielvorgaben in Kombination mit einer einheitlichen Berechnungsmethode für viele Mitgliedstaaten und lokale und regionale Gebietskörperschaften eine erhebliche Herausforderung bedeuten können, insbesondere für diejenigen, die sich bereits mit der Umsetzung der derzeitigen Vorschriften schwer taten. Die neuen Zielvorgaben sollten im Anschluss an eine detaillierte Analyse der Gründe festgelegt werden, weshalb die bestehenden Vorschriften nicht eingehalten wurden, ebenso wie ihre Auswirkungen auf der regionalen Ebene, wobei die spezielle demografische Situation bestimmter Gebiete besonders bedeutsam ist, die eine äußerst geringe Bevölkerungsdichte aufweisen; schlägt vor, ehrgeizige und zugleich realistische Ziele für die Wiederverwertung auf der Grundlage einer eingehenden Diskussion mit den Mitgliedstaaten sowie deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften festzulegen, die sich auf die Maßnahmen beziehen, die notwendig sind, um eine entsprechende Begleitung und eine erfolgreiche Umsetzung sicherzustellen;

    36.

    unterstreicht, dass die Erfüllung der derzeitigen Zielvorgaben vom einen zum anderen Mitgliedstaat bzw. von der einen zur anderen Region erheblich variiert; betont jedoch, dass die positiven Ergebnisse in einigen Mitgliedstaaten auch zeigen, dass es möglich ist, Zielvorgaben zu erreichen oder sich ihnen zumindest zu nähern, wenn die Rahmenbedingungen stimmen und die notwendigen Verwaltungskapazitäten dort aufgebaut werden, wo sie bisher noch fehlen (14);

    37.

    plädiert nachdrücklich dafür, dass sich die in der neuen Richtlinie festgelegten Zielvorgaben auf die Qualität der wiederverwendeten oder -verwerteten Abfälle beziehen, damit diese Stoffe der Umwelt und der menschlichen Gesundheit nicht schaden und sie mit den Primärrohstoffen in einen fairen Wettbewerb auf dem Rohstoffmarkt treten können. Weiter sollten einheitliche und klare Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der tatsächlichen Wiederverwertungsquoten festgelegt werden;

    38.

    empfiehlt, das ehrgeizige Niveau der Wiederverwertungsziele für Verpackungsabfälle bis 2020, 2025 und 2030 beizubehalten, unterstützt die vorgeschlagene Vereinheitlichung der Berechnungsweise der Wiederverwertungsrate, die auf die Wiederverwertung zu beschränken und nicht mehr wie derzeit auf die Wiedergewinnung und Wiederverwertung anzuwenden ist. Quantitative Wiederverwertungsvorgaben sollten nach einer Folgenabschätzung für die vorgeschlagene Änderung der Berechnungsmethode festgesetzt werden. Auch die direkte Wiederverwendung von Verpackungen muss bei Berechnungsmethoden und Zielen berücksichtigt werden. Der AdR hat bereits die Untersuchung der Möglichkeiten gefordert, bis 2020 die Wiederverwertungsrate bei Verpackungen aus Kunststoff auf 70 % und die von Glas, Metall, Papier, Karton und Holz auf 80 % zu erhöhen;

    39.

    wiederholt seinen Aufruf zur Aufnahme einer neuen Zielvorgabe für die Wiederverwertung von Bioabfall in die überarbeitete EU-Abfallrichtlinie, um diese Branche zu entwickeln und quantitative Ziele festzulegen (15). Außerdem könnte die Kommission verbindliche Kriterien für die Qualität von Kompost festlegen, um den Markt für die Wiederverwertung dieser Bioabfälle sowie den Umweltschutz zu fördern (16). Zu diesem Zweck könnte es hilfreich sein, Leitlinien festzulegen und unter den Bürgern zu verbreiten, mit denen die Qualität der gesammelten organischen und zur Kompostierung bestimmten Abfälle gesteigert werden kann;

    40.

    empfiehlt erneut nachdrücklich die Festlegung zusätzlicher Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die verbindlich und spezifisch auf jeden Abfallstrom zugeschnitten sind, insbesondere für Möbel, Textilien und Elektro- und Elektronik-Altgeräte, umso mehr, als Ziele dieser Art in bestimmten Ländern auf nationaler oder regionaler Ebene bereits bestehen (17);

    Die Deponierung von Abfällen

    41.

    hat sich, nachdem das Europäische Parlament gefordert hatte, schrittweise ein generelles Verbot der Abfalldeponierung auf EU-Ebene einzuführen (18), dafür ausgesprochen, dass die Deponierung wiederverwertbarer oder biologisch abbaubarer Abfälle bis 2020 verboten wird (19). In diesem Sinne wiederholt der AdR seine Forderung an das Parlament und den Rat, dass zumindest die vorgeschlagene Frist eingehalten wird, d. h. dass ab 1. Januar 2025 keinerlei biologisch abbaubare Abfälle mehr deponiert und wiederverwertbare Abfälle getrennt gesammelt und einer Wiederverwertung zugeführt werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist;

    42.

    fordert, die Formulierung der Reduktionsziele zu überprüfen, da es bei der vorgelegten Berechnung und In-Beziehung-Setzung zu Vermengungen zwischen den Begriffen „Deponien für nicht gefährliche Abfälle“ und „Siedlungsabfälle“ gekommen ist, obwohl auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle auch andere Abfälle als Siedlungsabfälle deponiert werden können. Der AdR schlägt des Weiteren vor, dass das vorgeschlagene fakultative Ziel, das in der Begrenzung der Deponierung von Siedlungsabfällen bis 2030 auf höchstens 5 % besteht, um flexiblere Elemente ergänzt werden könnte, aber zu einem verbindlichen Ziel zur Verringerung der Deponierung dieser Abfälle gemacht werden sollte, was mit dem Mandat des siebten Umweltaktionsprogramms sowie den früheren Empfehlungen des AdR (20) besser vereinbar wäre;

    43.

    ruft die Kommission auf, die Möglichkeiten für die Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen weiter zu erkunden und zu einer Einschätzung dessen zu gelangen, ob ggf. ein Ziel für diese Art von Abfällen ausreicht, um einen Anreiz für die Sammlung, die Sortierung und die Verwertung verschiedener Baumaterialien zu schaffen, oder ob Sonderziele für solche Baumaterialien, die nur einen kleinen Anteil der Bau- und Abbruchabfälle ausmachen, erforderlich wären;

    Frühwarnsystem und Berichterstattung

    44.

    begrüßt die Einführung eines Frühwarnsystems zur Überwachung der Einhaltung der in der neuen Richtlinie vorgeschlagenen Verwertungsziele. Die Pläne zur Einhaltung der Bestimmungen spiegeln die Empfehlungen des AdR wider, der sich für die Festlegung spezifischer Fahrpläne für jeden Mitgliedstaat ausgesprochen hatte; gleichwohl ruft er die Kommission auf, den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der genannten Pläne methodische Unterstützung zu bieten;

    45.

    begrüßt außerdem die Einführung einer Pflicht zur Erstellung von Jahresberichten, die durch einen Bericht über die Qualitätskontrolle ergänzt und von einer unabhängigen Stelle geprüft werden. Durch diese Bestimmung könnten die Bedingungen geschaffen werden, die für eine bessere Bewertung der Lage in den Mitgliedstaaten bezüglich der Erfüllung der Zielvorgaben notwendig sind, ebenso wie die Möglichkeit zur Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der diesbezüglichen Leistung;

    46.

    empfiehlt, dass die Vorlage der Jahresberichte für die Bewertung durch einen unabhängigen Dritten nur dann verpflichtend sein sollte, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit der in den Berichten aufgeführten Daten bestehen, und rät der Kommission, für diese Bewertung objektive Kriterien festzulegen und dabei methodologische Unterstützung zu leisten;

    Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

    47.

    ist der Ansicht, dass weder die neuen Zielvorgaben für die Wiederverwertung von Siedlungs- und Verpackungsabfällen sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten noch die Abschaffung der Deponierung wiederverwertbarer Abfälle zunächst bis 2025, sodann bis 2030, noch das Frühwarnsystem oder die Änderung der Berichterstattungspflichten aus Sicht der Subsidiarität bedenklich sein könnten. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit sind es vielmehr der unterschiedliche Stand der Erfüllung der derzeitigen Zielvorgaben und der von der Kommission vorgegebene Zeitplan für die neuen Ziele, die Schwierigkeiten bereiten (21);

    Delegierte Rechtsakte

    48.

    nimmt mit Besorgnis die zahlreichen Bestimmungen der neuen Richtlinie zur Kenntnis, mit denen die Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte erhält.

    II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Änderung 1

    COM(2014) 397 final — 2014/0201 (COD)

    Artikel 1 — Änderung der Richtlinie 2008/98/EG, Ziffer 6 — Änderung von Artikel 8 Buchstabe b

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    2.

    Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um eine solche Gestaltung der Erzeugnisse zu fördern, die sowohl bei der Herstellung als auch beim anschließenden Gebrauch die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert, ohne den Binnenmarkt zu verzerren.

    2.

    Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit um eine solche Gestaltung der Erzeugnisse so gestaltet werden zu fördern, die dass sowohl bei der Herstellung als auch beim anschließenden Gebrauch die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert werden, ohne den Binnenmarkt zu verzerren.

    Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, umfassen diese Maßnahmen solche zur Förderung der Entwicklung, der Herstellung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfällen geworden sind, zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Die Maßnahmen tragen den Auswirkungen der Erzeugnisse während ihres gesamten Lebenszyklus Rechnung.

    Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, umfassen diese Maßnahmen solche zur Förderung der Entwicklung, der Herstellung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfällen geworden sind, zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Die Maßnahmen tragen den Auswirkungen der Erzeugnisse während ihres gesamten Lebenszyklus Rechnung.

    Begründung

    Die bedeutendsten Veränderungen hin zu Ressourceneffizienz können an der Quelle vorgenommen werden. Eine bessere Gestaltung der Erzeugnisse, sodass sie wiederverwendbar, reparierbar und wiederverwertbar sind, sowie eine optimierte Verpackung können einen erheblichen Beitrag zur Abfallvermeidung leisten, die in der Abfallhierarchie über Wiederverwertung und Wiederverwendung steht. Daher bedarf es sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene einer noch ehrgeizigeren Ökodesign-Politik.

    Änderung 2

    COM(2014) 397 final — 2014/0201 (COD)

    Artikel 1 — Änderung der Richtlinie 2008/98/EG, Ziffer 11

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    11.

    Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    11.

    Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    Um die Verunreinigung von Abfallmaterialien zu minimieren, sorgen die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2025 dafür, dass Bioabfall getrennt gesammelt wird.

    Um die Verunreinigung von Verunreinigung von verwertbaren Abfallmaterialien Abfallmaterialien zu minimieren und die optimale Wiederverwertung organischer Abfälle zu minimieren gewährleisten, sorgen setzen sich die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2025 dafür ein , dass Bioabfall spätestens im Jahr 2025 getrennt gesammelt wird.

    Die Kommission bewertet die Bewirtschaftung von Bioabfall, um gegebenenfalls einen Vorschlag vorzulegen. Bei der Bewertung wird geprüft, ob es angebracht ist, Mindestanforderungen für die Bewirtschaftung von Bioabfall und Qualitätskriterien für Kompost und Gärrückstände festzulegen, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

    Die Kommission bewertet die Bewirtschaftung von Bioabfall, um gegebenenfalls einen Vorschlag vorzulegen. Bei der Bewertung wird geprüft, ob es angebracht ist, Mindestanforderungen für die Bewirtschaftung von Bioabfall und Qualitätskriterien für Kompost und Gärrückstände festzulegen, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

    Begründung

    Bioabfall ist kein Schadstoff. Die Sammlung sollte sich danach richten, wie der Abfall bestmöglich genutzt werden kann (z. B. Energie aus Biomasse, Dünger usw.), statt dass darauf geachtet wird, den anderen Abfall trocken zu halten. Außerdem sollte die getrennte Sammlung oder Behandlungsmöglichkeiten von Bioabfällen nicht vorgegeben werden. Hinsichtlich der Anpassung an lokale Gegebenheiten und neue Technologien sollte Flexibilität ermöglicht werden. Es kommt auf die Qualität der Bioabfälle an, nicht auf die für ihre Sammlung/Behandlung angewendeten Methoden.

    Änderung 3

    COM(2014) 397 final — 2014/0201 (COD), Anhang VI

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Zusammensetzung von Siedlungsabfällen

    Siedlungsabfälle umfassen von oder im Auftrag von Stadtverwaltungen gesammelte Haushaltsabfälle sowie Abfälle aus dem Einzelhandel, von kleinen Unternehmen, aus Bürogebäuden und Einrichtungen (wie Schulen, Krankenhäuser, Regierungsgebäude), die von der Art und Zusammensetzung her mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind.

    Zusammensetzung von Siedlungsabfällen

    Siedlungsabfälle umfassen von oder im Auftrag von Stadtverwaltungen gesammelte Haushaltsabfälle sowie Abfälle aus dem Einzelhandel, von kleinen Unternehmen, aus Bürogebäuden und Einrichtungen (wie Schulen, Krankenhäuser, Regierungsgebäude), die von der Art und Zusammensetzung her mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind.

    Zu ihnen gehören:

    Sperrgut (z. B. Elektrogeräte, Möbel, Matratzen),

    Gartenabfälle, Laub, Rasenschnitt, der Inhalt von Abfallbehältern, Straßenreinigungs- und Marktabfälle,

    Abfälle bestimmter kommunaler Dienste, d. h. Pflege von Parks und Gärten, Abfälle von Straßenreinigungsdiensten.

    Zu ihnen gehören:

    Sperrgut (z. B. Elektrogeräte, Möbel, Matratzen),

    Gartenabfälle, Laub, Rasenschnitt, der Inhalt von Abfallbehältern, Straßenreinigungs- und Marktabfälle,

    Abfälle bestimmter kommunaler Dienste, d. h. Pflege von Parks und Gärten, Abfälle von Straßenreinigungsdiensten.

    Zu ihnen gehören auch aus denselben Quellen stammende Abfälle ähnlicher Art und Zusammensetzung, die:

    nicht im Namen von Gemeinden, sondern direkt im Rahmen von Herstellerverantwortungsregelungen oder von privaten gemeinnützigen Einrichtungen zur Wiederverwendung oder zum Recycling hauptsächlich getrennt gesammelt werden,

    aus ländlichen Gebieten ohne regelmäßige Müllabfuhr stammen.

    Zu ihnen gehören auch aus denselben Quellen stammende Abfälle ähnlicher Art und Zusammensetzung, die:

    nicht im Namen von Gemeinden, sondern direkt im Rahmen von Herstellerverantwortungsregelungen oder von privaten gemeinnützigen Einrichtungen zur Wiederverwendung oder zum Recycling hauptsächlich getrennt gesammelt werden,

    aus ländlichen Gebieten ohne regelmäßige Müllabfuhr stammen.

    Zu ihnen gehören nicht:

    Abfälle aus dem kommunalen Abwassernetz und kommunalen Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme,

    Bau- und Abbruchabfälle.

    Zu ihnen gehören nicht:

    Abfälle aus dem kommunalen Abwassernetz und kommunalen Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme,

    Bau- und Abbruchabfälle.

     

    Im Europäischen Abfallkatalog wird genau festgelegt, was unter die Kategorie Siedlungsabfälle fällt.

    Begründung

    Es bedarf einer gemeinsamen Definition, um zu bewerten, ob die Mitgliedstaaten die Ziele der Rechtsvorschriften für Abfälle erreichen, und um ihre Abfallpolitiken miteinander zu vergleichen, nicht um die Leistung der lokalen Behörden zu bewerten. Daher sollte sich die Definition der Siedlungsabfälle nicht darauf beziehen, wer die Sammlung der Abfälle durchführt, sondern darauf, was gesammelt wird (d. h. die Zusammensetzung der Abfälle). Die Definition der Siedlungsabfälle wird des Weiteren noch detaillierter im Europäischen Abfallkatalog festgelegt, der wiederum auf einer Entscheidung der Europäischen Kommission fußt.

    Brüssel, den 12. Februar 2015

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Markku MARKKULA


    (1)  COM(2014) 398 final.

    (2)  CdR 140/2011 fin.

    (3)  http://ec.europa.eu/environment/resource_efficiency/re_platform/index_en.htm

    (4)  CdR 3751/2013, CdR 1617/2013, CdR 140/2011 fin.

    (5)  CdR 140/2011 fin.

    (6)  CdR 140/2011 fin.

    (7)  Richtlinien 2008/98/EG, 99/31/EG, 94/62/EG.

    (8)  CdR 1617/2013.

    (9)  SWD(2014) 208 final.

    (10)  CdR 3751/2013, CdR 1617/2013.

    (11)  CdR 3751/2013.

    (12)  CdR 1617/2013.

    (13)  CdR 1617/2013.

    (14)  Siehe auch den Bericht über die regionalen Auswirkungen des Maßnahmenpakets zur Kreislaufwirtschaft, CdR 05609/2014.

    (15)  CdR 74/2009 fin.

    (16)  CdR 1617/2013.

    (17)  CdR 1617/2013, CdR 3751/2013, CdR 140/2011 final.

    (18)  Bericht des Europäischen Parlaments über das Thema „Ressourcenschonendes Europa“ (2011/2068(INI)) vom 8.5.2012.

    (19)  CdR 3751/2013, CdR 1617/2013.

    (20)  CdR 3751/2013; CdR 1617/2013.

    (21)  Bericht über die Konsultation des Netzes für Subsidiaritätskontrolle und der Expertengruppe Subsidiarität des AdR, 2014.


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