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Document 62014FA0001

Verbundene Rechtssachen F-1/14 und F-48/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. Januar 2015 — Kakol/Kommission (Öffentlicher Dienst — Auswahlverfahren — Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/177/10 — Zulassungsbedingungen — Nichtzulassung zum Auswahlverfahren — Begründungsmangel — Zulassung zu einem ähnlichen früheren Auswahlverfahren — Pflicht zur speziellen Begründung — Aufhebungsklage — Schadensersatzklage)

ABl. C 89 vom 16.3.2015, p. 45–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/45


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. Januar 2015 — Kakol/Kommission

(Verbundene Rechtssachen F-1/14 und F-48/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/177/10 - Zulassungsbedingungen - Nichtzulassung zum Auswahlverfahren - Begründungsmangel - Zulassung zu einem ähnlichen früheren Auswahlverfahren - Pflicht zur speziellen Begründung - Aufhebungsklage - Schadensersatzklage))

(2015/C 089/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Danuta Kakol (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt F. Frabetti, dann Rechtsanwalt R. Duta)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssachen

F-1/14: Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Klägerin nicht zur Assessment-Phase zuzulassen, weil ihr Bildungsniveau einem durch ein Diplom bescheinigten, mit der Art der Aufgaben in Zusammenhang stehenden abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren oder einer mit dieser Art von Aufgaben in Zusammenhang stehenden gleichwertigen Berufsausbildung/beruflichen Qualifikation nicht entspreche

F-48/14: Aufhebung der Entscheidung vom 14. Februar 2014, mit der der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens EU Careers EPSO/AD/177/10 — AUDIT2013 nach Überprüfung die ursprüngliche Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 3. Oktober 2013 bestätigt hat, die Klägerin nicht zur Assessment-Phase zuzulassen, weil ihr Bildungsniveau einem durch ein Diplom bescheinigten, mit der Art der Aufgaben in Zusammenhang stehenden abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren oder einer mit dieser Art von Aufgaben in Zusammenhang stehenden gleichwertigen Berufsausbildung/beruflichen Qualifikation nicht entspreche, und erforderlichenfalls der ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 3. Oktober 2013

Tenor des Urteils

1.

Die Rechtssache F-1/14 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 vom 14. Februar 2014, Frau Kakol nicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren EPSO/AD/177/10 zuzulassen, wird aufgehoben.

3.

Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache F-48/14 abgewiesen.

4.

In der Rechtssache F-1/14 trägt die Europäische Kommission die Frau Kakol entstandenen Kosten und wird zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt.

5.

In der Rechtssache F-48/14 trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Frau Kakol entstandenen Kosten verurteilt.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014, S. 54, und ABl. C 235 vom 21.7.2015, S. 35.


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