Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014TN0792

Rechtssache T-792/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2014 von Eric Vanhalewyn gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. September 2014 in der Rechtssache F-101/13, Osorio u. a./EAD

ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 57–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/57


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2014 von Eric Vanhalewyn gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. September 2014 in der Rechtssache F-101/13, Osorio u. a./EAD

(Rechtssache T-792/14 P)

(2015/C 046/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Eric Vanhalewyn (Grand Baie, Mauritius) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil der Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 25. September 2014 in der Rechtssache F-87/12, (Osorio/EAD), aufzuheben;

im Wege einer neuen Entscheidung

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EAD die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Aus der Rechtsmittelschrift geht hervor, dass der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. September 2014 in der Rechtssache F-101/13, Osorio u. a./EAD, beantragt.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Rechtsfehler, da das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD) zum einen die Auffassung vertreten habe, dass das Versäumnis des EAD, allgemeine Bestimmungen zur Durchführung des Art. 10 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) zu erlassen, gerechtfertigt sei, weil sich der EAD hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmung noch in einem Übergangszeitraum befunden habe, und zum anderen, dass die Verletzung der Pflicht zum Erlass allgemeiner Durchführungsbestimmungen vom Kläger nur dann erfolgreich geltend gemacht werden könne, wenn er nachweise, dass die Anstellungsbehörde diese Bestimmung willkürlich angewandt habe.

2.

Rechtsfehler des GöD, da es die Auffassung vertreten habe, dass der EAD die angefochtene Entscheidung ordnungsgemäß begründet habe, obgleich die Gründe, aus denen die Anstellungsbehörde von der ablehnenden Stellungnahme des Personalausschusses abgewichen sei, nicht dargelegt worden seien.

3.

Rechtsfehler des GöD, da es die Auffassung vertreten habe, dass die Anstellungsbehörde bei Fehlen allgemeiner Durchführungsbestimmungen andere Parameter als die vom Statut vorgesehenen berücksichtigen könne, um das Ausmaß der Schwierigkeit der Lebensbedingungen der Bediensteten in den außerhalb der Europäischen Union gelegenen Orten der dienstlichen Verwendung zu messen.


Top