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Document 62014TN0792
Case T-792/14 P: Appeal brought on 5 December 2014 by Eric Vanhalewyn against the judgment of the Civil Service Tribunal of 25 September 2014 in Case F-101/13, Osorio and Others v EEAS
Rechtssache T-792/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2014 von Eric Vanhalewyn gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. September 2014 in der Rechtssache F-101/13, Osorio u. a./EAD
Rechtssache T-792/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2014 von Eric Vanhalewyn gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. September 2014 in der Rechtssache F-101/13, Osorio u. a./EAD
ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 57–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/57 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2014 von Eric Vanhalewyn gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. September 2014 in der Rechtssache F-101/13, Osorio u. a./EAD
(Rechtssache T-792/14 P)
(2015/C 046/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Eric Vanhalewyn (Grand Baie, Mauritius) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil der Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 25. September 2014 in der Rechtssache F-87/12, (Osorio/EAD), aufzuheben; |
— |
im Wege einer neuen Entscheidung
|
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Aus der Rechtsmittelschrift geht hervor, dass der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. September 2014 in der Rechtssache F-101/13, Osorio u. a./EAD, beantragt.
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Rechtsfehler, da das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD) zum einen die Auffassung vertreten habe, dass das Versäumnis des EAD, allgemeine Bestimmungen zur Durchführung des Art. 10 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) zu erlassen, gerechtfertigt sei, weil sich der EAD hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmung noch in einem Übergangszeitraum befunden habe, und zum anderen, dass die Verletzung der Pflicht zum Erlass allgemeiner Durchführungsbestimmungen vom Kläger nur dann erfolgreich geltend gemacht werden könne, wenn er nachweise, dass die Anstellungsbehörde diese Bestimmung willkürlich angewandt habe. |
2. |
Rechtsfehler des GöD, da es die Auffassung vertreten habe, dass der EAD die angefochtene Entscheidung ordnungsgemäß begründet habe, obgleich die Gründe, aus denen die Anstellungsbehörde von der ablehnenden Stellungnahme des Personalausschusses abgewichen sei, nicht dargelegt worden seien. |
3. |
Rechtsfehler des GöD, da es die Auffassung vertreten habe, dass die Anstellungsbehörde bei Fehlen allgemeiner Durchführungsbestimmungen andere Parameter als die vom Statut vorgesehenen berücksichtigen könne, um das Ausmaß der Schwierigkeit der Lebensbedingungen der Bediensteten in den außerhalb der Europäischen Union gelegenen Orten der dienstlichen Verwendung zu messen. |