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Document 62014TN0769

    Rechtssache T-769/14: Klage, eingereicht am 14. November 2014 — CGI Luxembourg und Intrasoft International/Parlament

    ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/54


    Klage, eingereicht am 14. November 2014 — CGI Luxembourg und Intrasoft International/Parlament

    (Rechtssache T-769/14)

    (2015/C 046/70)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: CGI Luxembourg SA (Bertrange, Luxemburg) und Intrasoft International SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der das Angebot der Klägerinnen im Hinblick auf die Vergabe des Auftrags für das Los 3 „Entwicklung und Wartung von Produktionsinformationssystemen“ der offenen Ausschreibung PE/ITEC-ITS14 — „Externe Bereitstellung von IT-Dienstleistungen“ in der Rangfolge an die zweite Stelle gesetzt wurde, und die Entscheidung des Europäischen Parlaments, das Angebot des „Steel consortium“ in der Rangfolge an die erste Stelle zu setzen, aufzuheben;

    dem Europäischen Parlament aufzugeben, den Klägerinnen den durch den Verlust des Auftrags entstandenen Schaden zu ersetzen;

    hilfsweise, dem Europäischen Parlament aufzugeben, den Klägerinnen den durch die entgangene Möglichkeit entstandenen Schaden zu ersetzen, und

    dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen, und zwar selbst im Fall der Klageabweisung.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend:

    1.

    Erster Klagegrund: Fehlerhafte Bewertungsformel, widersprüchliche Hinweise für die Bieter, Verstoß gegen die Hinweise für die Bieter, gegen die Leistungsbeschreibung sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung

    Die in der Leistungsbeschreibung vorgelegte Bewertungsformel weise eine Reihe von Fehlern auf. Außerdem habe der Bewertungsausschuss — ohne die Bieter zu informieren — eine andere als die angekündigte Formel benutzt und sich auf Daten aus einer anderen Tabelle gestützt als der, auf die in den Antworten auf die von den Bietern gestellten Fragen hingewiesen worden sei.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 110 der Haushaltsordnung und Art. 149 der Delegierten Verordnung. Die verwendete Formel führe nicht dazu, dass der Auftrag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot hin vergeben werde.

    Die Tabelle, der der Bewertungsausschuss die Daten für die Anwendung der Bewertungsformel entnommen habe, entspreche nicht der Art und Weise, in der der Vertrag durchgeführt werden solle. Demzufolge entsprächen die berücksichtigten Kriterien nicht den tatsächlichen Erfordernissen des Europäischen Parlaments. Das führe zwangsläufig dazu, dass die Verträge im Kaskadenverfahren an Bieter vergeben würden, die nicht das günstigste Angebot unterbreiteten.

    3.

    Dritter Klagegrund: Unklare und missverständliche Leistungsbeschreibung

    Das Europäische Parlament führe in seinen Schreiben eine Auslegung der technischen Spezifikationen ein, die zu anderen Abschnitten dieser Spezifikationen, den Antworten, die die eigenen Dienststellen des Parlaments auf Fragen der Bieter hin gegeben hätten, und den Zielen des vergebenen Vertrags in Widerspruch stünden. Demzufolge könnten die technischen Spezifikationen auf Seiten der Bieter zu Fehlern führen und sie daran hindern, ihre bestmöglichen Preise und somit ihr bestes Angebot zu unterbreiten.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und einer wesentlichen Formvorschrift

    Die Angaben, die das Europäische Parlament den Klägerinnen nach Bekanntgabe des im Hinblick auf die streitige Ausschreibung erteilten Zuschlags schriftlich übermittelt habe, seien keine angemessene Begründung, denn sie reichten bei Weitem nicht aus, um den Anwendern die Möglichkeit zu geben, die Bewertungsformel anzuwenden und zu überprüfen, ob die damit gewonnene Bewertung zutreffend sei. Das Europäische Parlament habe nicht alle bei der Anwendung der Bewertungsformel berücksichtigten Angaben offengelegt, obwohl das finanzielle Angebot der ersten Vertragsnehmerin für die Einstufung der Klägerinnen als zweitplatzierte Bieter entscheidend gewesen sei, denn bei der qualitativen Beurteilung der Angebote sei das Angebot der Klägerinnen mit Abstand an erster Stelle eingestuft worden. Die Rangfolge sei erst unter dem Gesichtspunkt des Preises geändert worden.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Leistungsbeschreibung und Art. 107 Abs. 1 Buchst. a der Haushaltsordnung

    Zwei Gesellschaften, die nach öffentlich zugänglichen Informationen nur für bestimmte Lose Angebote unterbreitet hätten, darunter insbesondere die erste Vertragsnehmerin von Los 3, hätten sich zusammengeschlossen, und deshalb dürften die vorgenannten Aufträge nicht an sie vergeben werden. Es bestehe ein offensichtlicher Interessenkonflikt, wenn diese beiden Gesellschaften tatsächlich mit der Ausführung des Vertrags beauftragt würden.


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