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Document 62013TA0512

    Rechtssache T-512/13 P: Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2014 — AN/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Mobbing — Art. 22a Abs. 3 des Statuts — Nichtentscheidung — Verfälschung von Tatsachen)

    ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/49


    Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2014 — AN/Kommission

    (Rechtssache T-512/13 P) (1)

    ((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Art. 22a Abs. 3 des Statuts - Nichtentscheidung - Verfälschung von Tatsachen))

    (2015/C 046/62)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: AN (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt É. Boigelot und Rechtsanwältin R. Murru)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Ehrbar)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2013, AN/Kommission (F-111/10, SlgÖD, EU:F:2013:114), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer), AN/Kommission (F-111/10, SlgÖD, EU:F:2013:114) wird aufgehoben, soweit darin nicht über den Klagegrund der Unregelmäßigkeit der Untersuchung mit dem Aktenzeichen CMS 07/041 entschieden wurde.

    2.

    Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

    3.

    Die von AN in der Rechtssache F-111/10 vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage wird abgewiesen.

    4.

    AN trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der der Europäischen Kommission im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.

    5.

    Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 367 vom 14.12.2013.


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