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Document 62011TA0251

Rechtssache T-251/11: Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 — Österreich/Kommission (Staatliche Beihilfen — Elektrizität — Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen — Österreichisches Ökostromgesetz — Beschluss, der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt — Begriff der staatlichen Beihilfe — Staatliche Mittel — Zurechenbarkeit zum Staat — Selektivität — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung — Ermessensüberschreitung — Gleichbehandlung)

ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/42


Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 — Österreich/Kommission

(Rechtssache T-251/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen - Österreichisches Ökostromgesetz - Beschluss, der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt - Begriff der staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Zurechenbarkeit zum Staat - Selektivität - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - Ermessensüberschreitung - Gleichbehandlung))

(2015/C 046/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und J. Bauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Rabl)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche, dann durch T. Maxian Rusche und R. Sauer)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch S. Behzadi-Spencer und S. Ossowski, dann durch S. Behzadi-Spencer und L. Christie)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/528/EU der Kommission vom 8. März 2011 über die staatliche Beihilfe in der Sache C 24/09 (ex N 446/08) — Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich (ABl. L 235 S. 42)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


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