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Document 62014CN0565

    Rechtssache C-565/14 P: Rechtsmittel der Romonta GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-614/13, Romonta GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. Dezember 2014

    ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/33


    Rechtsmittel der Romonta GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-614/13, Romonta GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. Dezember 2014

    (Rechtssache C-565/14 P)

    (2015/C 046/39)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Romonta GmbH (Prozessbevollmächtigte: I. Zenke, M.-Y. Vollmer, Rechtsanwältinnen)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

    Anträge der Rechtsmittelführerin

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-614/13 aufzuheben sowie

    den Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), soweit darin in Artikel 1 Absatz 1 eine Härtefallzuteilung für die Rechtsmittelführerin für die dritte Handelsperiode des Emissionshandels 2013 bis 2020 nach § 9 Absatz 5 TEHG (2) abgelehnt wird, für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, die Rechtssache zur abschließenden Entscheidung an das Gericht zurückzuweisen;

    der Europäischen Kommission die Kosten der ersten Instanz und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung des Unionsrechts wegen fehlerhafter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips

    Erstens verstoße das Urteil des Gerichts gegen Unionsrecht, weil das Gericht den Beschluss 2011/278/EU (3) fehlerhaft als abschließend ausgelegt und darüber hinaus diesen Beschluss gleichfalls fehlerhaft als verhältnismäßig angesehen hätte. Eine Härtefallzuteilung wäre auch nach dem Beschluss 2011/278/EU möglich, da ein Fall höherer Gewalt vorliege. Das Gericht habe zudem bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2011/278/EU die Rechtsgüter fehlerhaft gegeneinander abgewogen, indem es dem Umweltschutz einen höheren Rang eingeräumt habe als der Existenz der Rechtsmittelführerin.

    2.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Unionsrechts wegen Verletzung der Grundrechte der Rechtsmittelführerin

    Das Urteil sei auch insoweit fehlerhaft, als dass das Gericht mit seiner Entscheidung gegen die Grundrechte der Rechtsmittelführerin, insbesondere Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die die Berufsausübung und das Eigentum schützen, verstoße. Das Gericht gehe fehlerhaft davon aus, dass der Wesensgehalt dieser Grundrechte nicht angetastet sei. Dies sei aber nicht der Fall. Denn ohne die Härtefallzuteilung könne die Rechtsmittelführerin weder ihre Tätigkeit als Montanwachsproduzentin fortsetzen, noch ihre Anlage zur Montanwachsextraktion weiter nutzen.

    3.

    Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Unionsrechts wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes

    Drittens verstoße das Urteil des Gerichts gegen Unionsrecht, weil das Gericht fehlerhaft davon ausgehe, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Aufstellung einer Härtefallnorm (§ 9 Absatz 5 TEHG) keine Zuständigkeit besitze. Dabei übersehe das Gericht aber, dass die Europäische Kommission für die Aufstellung der Zuteilungsregeln nur soweit zuständig ist, soweit sie ihre Kompetenz auch tatsachlich ausübt. Atypische Fälle, wie der der Rechtsmittelführerin, werden von den Regeln der Kommission aber gerade nicht erfasst. Insoweit verbleibe die Regelungskompetenz bei den Mitgliedstaaten.

    4.

    Vierter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Verfahrensrechts wegen unzulänglicher oder widersprüchlicher Begründung

    Das Gericht argumentiere bei den Folgen einer Härtefallregelung, den durch eine Härtefallzuteilung zu erwartenden Verlagerungseffekt sowie bei der Ursache der konkreten Insolvenzgefahr bei der Rechtsmittelführerin unzulänglich und widersprüchlich und verstoße damit gegen elementares Verfahrensrecht.


    (1)  ABl. L 240, S. 27.

    (2)  Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz — TEHG)

    (3)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 130, S. 1.


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