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Document 62014CN0500

    Rechtssache C-500/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Torino (Italien), eingereicht am 10. November 2014 — Ford Motor Company/Wheeltrims srl

    ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/22


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Torino (Italien), eingereicht am 10. November 2014 — Ford Motor Company/Wheeltrims srl

    (Rechtssache C-500/14)

    (2015/C 046/28)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale ordinario di Torino

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Ford Motor Company

    Beklagte: Wheeltrims srl

    Vorlagefragen

    1.

    Ist eine Anwendung von Art. 14 der Richtlinie 98/71 (1) und Art. 110 der Verordnung Nr. 6/2002 (2) in dem Sinne, dass diese Bestimmungen die Hersteller von Ersatzteilen und Zubehör berechtigen, eingetragene Marken Dritter zu benutzen, um dem Endabnehmer die Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform eines komplexen Erzeugnisses zu gestatten, und folglich auch dann, wenn der Markeninhaber das fragliche unterscheidungskräftige Zeichen auf dem Ersatzteil oder dem Zubehör anbringt, das in das komplexe Erzeugnis eingebaut werden soll, so dass es von außen sichtbar ist und daher zur äußeren Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses beiträgt, mit dem Unionsrecht vereinbar?

    2.

    Ist die Reparaturklausel nach Art. 14 der Richtlinie 98/71 und Art. 110 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass sie ein subjektives Recht der Dritthersteller von Ersatzteilen und Zubehör begründet, und umfasst dieses subjektive Recht das Recht dieser Dritten, die fremde eingetragene Marke auf Ersatzteilen und Zubehör abweichend von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 (3) und der Richtlinie 89/104/EWG (4) und folglich auch dann zu benutzen, wenn der Markeninhaber das fragliche unterscheidungskräftige Zeichen auch auf dem Ersatzteil oder dem Zubehör anbringt, das in das komplexe Erzeugnis eingebaut werden soll, so dass es von außen sichtbar ist und daher zur äußeren Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses beiträgt?


    (1)  Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289, S. 28).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

    (4)  Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1).


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