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Document 62013CA0295

Rechtssache C-295/13: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Darmstadt — Deutschland) — H, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.T. GmbH/H. K. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für eine Insolvenzklage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in einem Drittstaat — Klage gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden)

ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Darmstadt — Deutschland) — H, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.T. GmbH/H. K.

(Rechtssache C-295/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für eine Insolvenzklage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in einem Drittstaat - Klage gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden))

(2015/C 046/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Darmstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: H, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.T. GmbH

Beklagter: H. K.

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden.

2.

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, für die Entscheidung über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat hat, sondern wie im Ausgangsverfahren in einem Vertragsstaat des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde.


(1)  ABl. C 226 vom 3.8.2013.


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