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Document 62013CA0243

Rechtssache C-243/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2008/1/EG — Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung — Bestehende Anlage — Genehmigungsverfahren — Laufende Verfahren — Urteil, mit dem der Gerichtshof das Vorliegen eine Vertragsverletzung festgestellt hat — Nichtdurchführung — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Geldbuße — Pauschalbetrag — Zwangsgeld)

ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-243/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Bestehende Anlage - Genehmigungsverfahren - Laufende Verfahren - Urteil, mit dem der Gerichtshof das Vorliegen eine Vertragsverletzung festgestellt hat - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Geldbuße - Pauschalbetrag - Zwangsgeld))

(2015/C 046/08)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova und J. Enegren)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: E. Karlsson, A. Falk und S. Johannesson)

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Schweden (C-607/10, EU:C:2012:192) ergeben.

2.

Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird dem Königreich Schweden aufgegeben, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld in Höhe von 4  000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Schweden (EU:C:2012:192) verzögert, und zwar beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem dieses Urteil durchgeführt worden ist.

3.

Das Königreich Schweden wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 2 Mio. Euro zu zahlen.

4.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


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