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Document 62013CA0148

    Rechtssache C-148/13 bis C-150/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — A (C-148/13), B (C-149/13), C (C-150/13)/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2004/83/EG — Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus — Art. 4 — Prüfung der Ereignisse und Umstände — Art und Weise der Prüfung — Zulassung bestimmter Beweise — Umfang der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden — Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Ausrichtung — Unterschiede zwischen den Grenzen für die Prüfung der Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise zur behaupteten sexuellen Ausrichtung eines Asylbewerbers und den Grenzen für die Prüfung dieser Anhaltspunkte bei anderen Verfolgungsgründen — Richtlinie 2005/85/EG — Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft — Art. 13 — Anforderungen an die persönliche Anhörung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 1 — Würde des Menschen — Art. 7 — Achtung des Privat- und Familienlebens)

    ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/4


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — A (C-148/13), B (C-149/13), C (C-150/13)/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

    (Rechtssache C-148/13 bis C-150/13) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 4 - Prüfung der Ereignisse und Umstände - Art und Weise der Prüfung - Zulassung bestimmter Beweise - Umfang der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden - Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Ausrichtung - Unterschiede zwischen den Grenzen für die Prüfung der Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise zur behaupteten sexuellen Ausrichtung eines Asylbewerbers und den Grenzen für die Prüfung dieser Anhaltspunkte bei anderen Verfolgungsgründen - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Art. 13 - Anforderungen an die persönliche Anhörung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 1 - Würde des Menschen - Art. 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens))

    (2015/C 046/05)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Raad van State

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführer: A (C-148/13), B (C-149/13), C (C-150/13)

    Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

    Beteiligte: United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)

    Tenor

    1.

    Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig werden, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, dessen Antrag auf die Furcht vor Verfolgung wegen dieser Ausrichtung gestützt ist, dessen Aussagen und die zur Stützung seines Antrags vorgelegten Unterlagen oder sonstigen Beweise nicht anhand von Befragungen beurteilen dürfen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen.

    2.

    Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Asylbewerbers durchführen dürfen.

    3.

    Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine Beweise der Art akzeptieren dürfen, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, sich „Tests“ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt.

    4.

    Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat.


    (1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


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