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Document 52014XX1115(02)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — INEOS/Solvay/JV (M.6905)

ABl. C 407 vom 15.11.2014, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/6


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

INEOS/Solvay/JV

(M.6905)

2014/C 407/05

1.   DAS SCHRIFTLICHE VERFAHREN

1.

Am 16. September 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Europäischen Kommission („Kommission“) eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen INEOS AG („INEOS“) und das Unternehmen Solvay SA („Solvay“), im Folgenden zusammen „Anmelder“ genannt, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Übertragung von Vermögenswerten die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen (im Folgenden „Rechtsgeschäft“).

2.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung im Vorprüfverfahren äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Rechtsgeschäfts mit dem Binnenmarkt und erließ am 5. November 2013 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. Die Anmelder übermittelten am 22. November 2013 ihre schriftlichen Stellungnahmen zu dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

A.   Die Mitteilung der Beschwerdepunkte

3.

Am 21. Januar 2014 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der sie die vorläufige Auffassung vertrat, dass das Rechtsgeschäft den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigen würde.

4.

Den Anmeldern wurde bis zum 5. Februar 2014 Zeit für Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gegeben. Ihre schriftlichen Erwiderungen wurden an diesem Tag übermittelt.

B.   Akteneinsicht

5.

Die Anmelder erhielten während des gesamten Verfahrens Akteneinsicht, insbesondere über CD-ROM (am 23. Januar 2014 und am 21. März 2014) sowie über E-Mail am 10. April 2014.

6.

Am 31. Januar 2014 und am 20. März 2014 stellten die Anmelder bei dem für die Wettbewerbssache zuständigen Case-Team einen förmlichen Antrag auf weitere Akteneinsicht nach Artikel 18 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung (3) und Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses 2011/695/EU. Das Case-Team prüfte diesen Antrag und gewährte den Anmeldern weitere Akteneinsicht.

C.   Das Sachverhaltsschreiben

7.

Am 5. Februar 2014 sandte die Kommission den Anmeldern ein Sachverhaltsschreiben, in dem sie diese über weitere Beweismittel in Kenntnis setzte, auf die sich die Kommission im Verfahren stützen wolle. Am 12. Februar 2014 antworteten die Anmelder auf dieses Sachverhaltsschreiben.

D.   Die betroffenen Dritten

8.

Im Einklang mit Artikel 5 des Beschlusses 2011/695/EU ließ ich einen Wettbewerber der Anmelder (4) und drei Verbände (5), die einen Teil des Kundenstamms der Anmelder vertreten, als betroffene Dritte zum Verfahren zu. Ich teilte den Anmeldern mit, wer als betroffener Dritter angehört werden sollte.

2.   DAS MÜNDLICHE VERFAHREN

9.

Am 10. Februar 2014 fand auf Antrag der Anmelder eine förmliche mündliche Anhörung mit folgenden Teilnehmern statt: die Anmelder mit ihren Rechts- und Wirtschaftsberatern, EuPC als betroffener Dritter (6), die zuständigen Kommissionsdienststellen sowie Vertreter der zuständigen Behörden von sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Finnland und Vereinigtes Königreich).

10.

Während der mündlichen Anhörung fanden drei nichtöffentliche Sitzungen statt (7). Die erste war von den Anmeldern beantragt und mit ihrem berechtigten Interesse am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und sonstiger vertraulicher Informationen begründet worden. Die beiden anderen Sitzungen fanden im Zusammenhang mit Frage- und Antwortrunden statt.

3.   DAS VERFAHREN NACH DER FÖRMLICHEN MÜNDLICHEN ANHÖRUNG

A.   Die Abhilfemaßnahmen

11.

Am 27. Februar 2014 legten die Anmelder ein erstes Paket von Verpflichtungsangeboten nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor, das am 7. März 2014 durch ein überarbeitetes Paket ersetzt wurde. Nachdem diese neuen Verpflichtungsangebote am 10. und 11. März 2014 erneut überarbeitet worden waren, wurden drei Pakete als Optionen vorgelegt. Am 12. März 2014 unterzog die Kommission zwei der drei vorgelegten Pakete einem Markttest. Am 13. April 2014 legten die Anmelder ein endgültiges Paket von überarbeiteten Verpflichtungsangeboten vor. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die am 13. April 2014 vorgelegten Verpflichtungsangebote geeignet sind, die im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft festgestellten Wettbewerbsbedenken auszuräumen.

B.   Die betroffenen Dritten

12.

Bestimmte Gewerkschaften (8) beantragten, in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Arbeitnehmer der Ineos-Produktion in Tessenderlo zu den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen gehört zu werden. Nach Artikel 5 des Beschlusses 2011/695/EU ließ ich die in dieser Eigenschaft handelnden Gewerkschaften als betroffene Dritte zum Verfahren zu. Die Anmelder wurden von mir davon in Kenntnis gesetzt.

C.   Der Beschlussentwurf

13.

Nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich den Beschlussentwurf geprüft und bin dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass darin nur Einwände behandelt werden, zu denen sich die Anmelder äußern konnten.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

14.

Daher bin ich der Auffassung, dass die Verfahrensrechte aller Parteien in diesem Verfahren effektiv gewahrt wurden.

Brüssel, den 29. April 2014

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) („Fusionskontrollverordnung“).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) („Fusionskontrollverordnung“).

(4)  KEM ONE SAS.

(5)  The European Plastic Pipes and Fittings Association („TEPPFA“), EuPC INPA („EuPC“) als Vertreter europäischer Kunststoffverarbeiter und European PVC Profiles and Related Building Products Association EPPA ivzw („EPPA“).

(6)  Die anderen betroffenen Dritten beantragten keine Teilnahme an der mündlichen Anhörung.

(7)  Vgl. Artikel 13 des Beschlusses 2011/695/EU.

(8)  Bei diesen Gewerkschaften handelt es sich um 1. ABVV Algemeen Belgisch Vakverbond, 2. ACLVB Liberale Vakbond, 3. ACV bouw — industrie & energie, 4. BBTK Bond van bedienden, technici en kaderleden und 5) LBC-NVK vakbond voor bedienden en kaderpersoneel.


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