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Document 62014TN0636

Rechtssache T-636/14: Klage, eingereicht am 27. August 2014 — Italien/Kommission

ABl. C 388 vom 3.11.2014, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 388/20


Klage, eingereicht am 27. August 2014 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-636/14)

2014/C 388/24

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Ausschreibung der Stelle des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (Luxemburg), Funktionsgruppe AD, Besoldungsgruppe 14 (KOM/2014/10356), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. Juni 2014, C 185 A, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die oben genannte Ausschreibung, soweit die Bewerbungen zwingend in englischer, in französischer oder in deutscher Sprache einzureichen sind.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 18 und 24 Abs. 4 AEUV, gegen Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/58 und gegen Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts (der für Bedienstete auf Zeit entsprechend gilt und in der angefochtenen Ausschreibung genannt wird)

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Ausschreibung durch den Verweis auf die Internetseite der Kommission, die diese verbindliche Bestimmung enthalten habe, den Bewerbern auferlegt habe, den Lebenslauf und das Bewerbungsschreiben zwingend in englischer, in französischer oder in deutscher Sprache einzureichen, anstatt in einer beliebigen Amtssprache der Union.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV)

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Kommission in dem Verfahren für die Annahme der fraglichen Ausschreibung der italienischen Regierung die Beseitigung der oben genannten sprachlichen Diskriminierung formell zugesichert habe, bei der Abfassung der Ausschreibung sowie bei der Festlegung der Regeln für die Funktionsweise der Internetseite, auf die die Ausschreibung für die Einreichung der Bewerbungen verweise, aber ein entgegengesetztes Verhalten gezeigt habe.


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