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Document 62014CN0379

Rechtssache C-379/14: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag (Niederlande), eingereicht am 7. August 2014 — TOP Logistics BV, Van Caem International BV/Bacardi & Co. Ltd, Bacardi International Ltd

ABl. C 388 vom 3.11.2014, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 388/2


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag (Niederlande), eingereicht am 7. August 2014 — TOP Logistics BV, Van Caem International BV/Bacardi & Co. Ltd, Bacardi International Ltd

(Rechtssache C-379/14)

2014/C 388/02

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: TOP Logistics BV, Van Caem International BV

Beklagte: Bacardi & Co. Ltd, Bacardi International Ltd

Vorlagefragen

1.

Sind von außerhalb des EWR stammende Waren, die unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, nachdem sie (nicht vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung) in das Hoheitsgebiet des EWR verbracht wurden, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Zollverfahren des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens (im Sinne des Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 (1) [alt] und Verordnung [EG] Nr. 450/2008 (2)) übergeführt worden sind und anschließend einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt werden, als eingeführt im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 89/104/EWG (3) (jetzt Richtlinie 2008/95/EG (4)) anzusehen, so dass eine „Benutzung (des Zeichens) im geschäftlichen Verkehr“ vorliegt, die vom Markeninhaber gemäß Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie verboten werden kann?

2.

Sofern Frage 1 bejaht wird: Hat dann zu gelten, dass unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, das bloße Vorhandensein in einem Mitgliedstaat von solchen Waren (die in diesem Mitgliedstaat einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind) die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, so dass der Markeninhaber, der sich in dem genannten Mitgliedstaat auf nationale Markenrechte beruft, diesem Vorhandensein nicht widersprechen kann?


(1)  Verordnung des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145, S. 1).

(3)  Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).

(4)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299, S. 25).


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