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Document 52014XC0916(01)

    Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

    ABl. C 316 vom 16.9.2014, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 316/2


    Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

    2014/C 316/02

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

    Auf Seite 100 erhält Nummer 4 der Erläuterungen zu Unterposition „2401 30 00 Tabakabfälle“ folgende Fassung:

    „4.

    Tabakstaub (beim Sieben der vorgenannten Abfälle anfallendes Nebenprodukt).“

    Auf Seite 102 erhält Nummer 2 der Erläuterungen zu Unterposition „2403 99 90 andere“ folgende Fassung:

    „2.

    Tabakpuder (im Allgemeinen durch ein Verfahren, z. B. Mahlen, gewonnen, mit dem eine bestimmte Partikelgrößenverteilung erreicht wird). Die Partikel sollten kleiner als 0,4 mm sein und keine Verunreinigungen enthalten.“

    Auf Seite 102 erhält Nummer 4 der Erläuterungen zu Unterposition „2403 99 90 andere“ folgende Fassung:

    „4.

    Expandierter Tabak, der nicht geschnitten oder anders zerkleinert wurde.“.


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


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