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Document C2014/304/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7384 — Helvetia/Nationale Suisse) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 304 vom 9.9.2014, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7384 — Helvetia/Nationale Suisse)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 304/05

1.

Am 2. September 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Helvetia AG („Helvetia“, Schweiz) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Schweizerische National-Versicherung-Gesellschaft AG („Nationale Suisse“, Schweiz), durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Helvetia ist eine Aktiengesellschaft, die in den Bereichen Lebensversicherung, Nichtlebensversicherung und Rückversicherung tätig ist; Helvetia ist die Holding Gesellschaft und oberste Konzerngesellschaft der Helvetia Gruppe;

Nationale Suisse ist eine Aktiengesellschaft, die in den Bereichen Lebensversicherung, Nichtlebensversicherung und Rückversicherung tätig ist; Nationale Suisse ist die oberste Konzerngesellschaft der Nationale Suisse Gruppe.

3.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7384 — Helvetia/Nationale Suisse per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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