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Document 62014TN0532

    Rechtssache T-532/14: Klage, eingereicht am 17. Juli 2014 — Alsharghawi/Rat

    ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 303/55


    Klage, eingereicht am 17. Juli 2014 — Alsharghawi/Rat

    (Rechtssache T-532/14)

    2014/C 303/65

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Bashir Saleh Bashir Alsharghawi (Johannesburg, Südafrika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Moutet)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss 2011/137/GASP und den Beschluss 2011/178/GASP für nichtig zu erklären;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

    1.

    Erstens sei der Rat unzuständig für die Aufnahme des Klägers in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterworfenen Personen gewesen, da dessen Name in den Resolutionen 1970 (2011) und 1973 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nicht genannt worden sei.

    2.

    Zweitens liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, soweit der Rat sich darauf beschränkt habe, sich auf die genannten Resolutionen zu stützen, ohne die persönliche Situation des Klägers zu berücksichtigen.

    3.

    Drittens sei gegen die Verteidigungsrechte des Klägers und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen worden, da kein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden habe.

    4.

    Viertens seien die Grundrechte verletzt worden, soweit der Rat bei der Verhängung von restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger dessen Reisefreiheit und sein Eigentumsrecht unrechtmäßig beschränkt habe.


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