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Document 62014TN0532
Case T-532/14: Action brought on 17 July 2014 — Alsharghawi v Council
Rechtssache T-532/14: Klage, eingereicht am 17. Juli 2014 — Alsharghawi/Rat
Rechtssache T-532/14: Klage, eingereicht am 17. Juli 2014 — Alsharghawi/Rat
ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 55–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 303/55 |
Klage, eingereicht am 17. Juli 2014 — Alsharghawi/Rat
(Rechtssache T-532/14)
2014/C 303/65
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bashir Saleh Bashir Alsharghawi (Johannesburg, Südafrika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Moutet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss 2011/137/GASP und den Beschluss 2011/178/GASP für nichtig zu erklären; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Erstens sei der Rat unzuständig für die Aufnahme des Klägers in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterworfenen Personen gewesen, da dessen Name in den Resolutionen 1970 (2011) und 1973 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nicht genannt worden sei. |
2. |
Zweitens liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, soweit der Rat sich darauf beschränkt habe, sich auf die genannten Resolutionen zu stützen, ohne die persönliche Situation des Klägers zu berücksichtigen. |
3. |
Drittens sei gegen die Verteidigungsrechte des Klägers und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen worden, da kein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden habe. |
4. |
Viertens seien die Grundrechte verletzt worden, soweit der Rat bei der Verhängung von restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger dessen Reisefreiheit und sein Eigentumsrecht unrechtmäßig beschränkt habe. |