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Document 62014TN0507

Rechtssache T-507/14: Klage, eingereicht am 1. Juli 2014 — Vidman u. a./Europäische Union

ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/46


Klage, eingereicht am 1. Juli 2014 — Vidman u. a./Europäische Union

(Rechtssache T-507/14)

2014/C 303/54

Verfahrenssprache: Kroatisch

Parteien

Kläger: Vedran Vidmar (Zagreb, Kroatien); Saša Čaldarević (Zagreb); Irena Glogovšek (Zagreb); Gordana Grancarić (Zagreb); Martina Grgec (Zagreb); Ines Grubišić (Vranjic, Kroatien); Sunčica Horvat Peris (Karlovac, Kroatien); Zlatko Ilak (Samobor, Kroatien); Mirjana Jelavić (Virovitica, Kroatien); Romuald Kantoci (Pregrada, Kroatien); Svjetlana Klobučar (Zagreb); Ivan Kobaš (Županja, Kroatien); Zlatko Kovačić (Sesvete, Kroatien); Tihana Kušeta Šerić (Split, Kroatien); Damir Lemaić (Zagreb); Željko Ljubičić (Solin, Kroatien); Gordana Mahovac (Nova Gradiška, Kroatien); Martina Majcen (Krapina, Kroatien); Višnja Merdžo (Rijeka, Kroatien); Tomislav Perić (Zagreb); Darko Radić (Zagreb); Damjan Saridžić (Zagreb); Darko Graf (Zagreb) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Graf)

Beklagte: Europäische Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

der Europäischen Union mit Zwischenurteil aufzugeben, aufgrund von Art. 340 Abs. 2 AEUV den Klägern den gesamten Vermögensschaden zu ersetzen, der allen Klägern im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Arbeitsaufnahme der Kläger in ihrer Eigenschaft als kroatische Gerichtsvollzieher gemäß den Bestimmungen des Art. 36 Abs. 1 und des Anhangs VII Nr. 1 der Beitrittsakte, die seit dem 9. Dezember 2011 alle 28 Unterzeichnerstaaten des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union sowie die Europäische Kommission rechtlich bindet, dadurch entstanden ist, dass die Europäische Kommission die ihr nach Art. 36 Abs. 1 und 2 der Beitrittsakte eingeräumten Befugnisse zur Überwachung (Monitoring) nicht wahrgenommen hat, um sicherzustellen, dass die Republik Kroatien die Verpflichtung zur Gewährleistung der Arbeitsaufnahme der kroatischen Gerichtsvollzieher zum 1. Januar 2012 erfüllt, die während der Verhandlungen über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union in Kapitel 23 — Justiz und Grundrechte eingegangen und in Anhang VII Nr. 1 („Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist“) der Beitrittsakte bestätigt wurde, wo es heißt: „1. Die wirksame Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Justizreform wird weiterhin gewährleistet“;

die Entscheidung über die Höhe des gesamten Vermögensschadens, dessen Ersatz die Kläger mit dieser Klage von der Europäischen Union fordern, bis zur Rechtskräftigkeit des im ersten Klageantrag genannten Zwischenurteils auszusetzen;

nach der Rechtskräftigkeit des im ersten Klageantrag genannten Zwischenurteils sowie nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme zur Bestimmung des gesamten Vermögensschadens, dessen Ersatz die Kläger mit dieser Klage von der Europäischen Union fordern, der Europäischen Union aufzugeben, jedem der Kläger den Vermögensschaden zu ersetzen, der ihm infolge des im ersten Klageantrag angeführten und beschriebenen rechtswidrigen Versäumnisses der Europäischen Kommission entstanden ist, d. h. den gesamten gewöhnlichen Vermögensschaden (damnum emergens) und den gesamten den Klägern im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Tag, an dem das Gericht Auskunftsersuchen an das Finanzministerium und das Justizministerium der Republik Kroatien richtet, entgangenen Gewinn (lucrum cessans) in Höhe von 6 00  000 Euro für jedes Kalenderjahr und jeden Kläger nebst Verzugszinsen zu einem Zinssatz von 12 % jährlich, gerechnet

ab 1. Januar 2012 bis zur Leistung des Ersatzes für den gesamten gewöhnlichen Vermögensschaden;

ab 1. Januar 2013 bis zur Leistung des Ersatzes für den gesamten den Klägern im Lauf des Jahres 2012 entgangenen Gewinn;

ab 1. Januar 2014 bis zur Leistung des Ersatzes für den gesamten den Klägern im Lauf des Jahres 2013 entgangenen Gewinn;

ab 1. Januar 2015 bis zur Leistung des Ersatzes für den gesamten den Klägern im Lauf des Jahres 2014 entgangenen Gewinn;

nach der Rechtskräftigkeit des im ersten Klageantrag genannten Zwischenurteils sowie nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Aufnahme hinreichender Beweise zur Bestimmung der Höhe des Klagebegehrens der Europäischen Union aufzugeben, jedem der Kläger die gesamten Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger Klagegründe geltend, die im Wesentlichen den im Rahmen der Rechtssache T-109/14, Škugor u. a./Europäische Union (1), vorgetragenen Gründen entsprechen.


(1)  ABl. C 142, S. 38.


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