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Document 62014TN0486

Rechtssache T-486/14: Klage, eingereicht am 25. Juni 2014 — Stavytskyi/Rat

ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/45


Klage, eingereicht am 25. Juni 2014 — Stavytskyi/Rat

(Rechtssache T-486/14)

2014/C 303/53

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Edward Stavytskyi (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey, D. Rovetta und M. Gambardella)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 111, S. 91) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 111, S. 33) für nichtig zu erklären, soweit die angefochtenen Maßnahmen den Kläger in der Liste der Personen und Organisationen benennen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend, die einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift sowie einen Verstoß gegen die Verträge und die bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen betreffen: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Mitteilungspflicht, unzureichende Begründung, Verletzung der Verteidigungsrechte, fehlerhafte Rechtsgrundlage und offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Der Kläger trägt vor, der Rat habe es unterlassen, ihn anzuhören, ohne dass dies durch entgegenstehende Gründe gerechtfertigt gewesen sei. Des Weiteren habe es der Rat unterlassen, dem Kläger die angefochtenen Maßnahmen mitzuteilen, und in jedem Fall hätten die angefochtenen Maßnahmen nur eine unzureichende Begründung enthalten. Anträge auf Zugang zu Informationen und Dokumenten seien vom Rat nicht beantwortet worden. Durch diese Versäumnisse habe der Rat die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt, dem schon deshalb keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Feststellungen des Rates wirkungsvoll entgegenzutreten, weil ihm diese selbst vorenthalten worden seien. Im Übrigen stellten die vom Rat ergriffenen Maßnahmen keine außenpolitischen Maßnahmen dar, sondern internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren, womit sie auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage ergangen seien. Schließlich seien die vom Rat ergriffenen Maßnahmen ohne angemessene Berücksichtigung sowohl der einschlägigen Tatsachen als auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Strafverfahren in der Ukraine, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung ehemaliger Regierungsmitglieder, ergangen.


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